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BSG - Entscheidung vom 27.06.2019

B 2 U 25/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 2 U 25/19 S

DRsp Nr. 2019/11903

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 23/19 S v. 27.06.2019

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2019 - L 17 U 152/19 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Durch Beschluss vom 25.4.2019 - L 17 U 152/19 B - hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.3.2019, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 3.5.2019 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde zum Bundessozialgericht ( BSG ) eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Die Beschwerde ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Denn gegen den Beschluss des LSG sieht das SGG weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG ) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 S 4 GVG ) richtet, ist der Beschluss vom 25.4.2019 - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.

2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 25.4.2019 kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Denn der Beschluss des LSG kann - wie unter 1. dargelegt - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG ).

Zudem ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

3. Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 152/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 20/19