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BSG - Entscheidung vom 27.06.2019

B 2 U 23/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 2 U 23/19 S

DRsp Nr. 2019/11901

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2019 - L 17 U 115/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Das LSG hat im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 29.4.2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin übertragen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 8.5.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 29.4.2019 kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Denn der Beschluss des LSG kann - wie unter 1. dargelegt - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG ).

Zudem ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

3. Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 115/19
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 259/18