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BSG - Entscheidung vom 13.02.2019

B 13 R 360/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 13 R 360/18 B

DRsp Nr. 2019/5062

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abstrakter Rechtssatz

1. In einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Begründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist in jedem Fall notwendig, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 13.11.2018 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 31.12.2018 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder die grundsätzliche Bedeutung formgerecht dargelegt noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - Juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Eine zulässige Verfahrensrüge liegt nicht vor. Die Klägerin erfüllt die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN) nicht. Sie trägt zwar vor, das LSG hätte auf ihren mit der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag hin ein Sachverständigengutachten zu den somatischen Schmerzen und außerdem auch zu der Diagnose der Fibromyalgie einholen müssen. Es wird jedoch nicht ersichtlich, dass sie einen derartigen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten hat. Eine im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Beteiligte - wie die Klägerin - kann nur dann mit der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört werden, wenn sie einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Dass dies geschehen sei, legt die Klägerin aber nicht dar. Die unspezifische Behauptung der Klägerin, es sei erkennbar gewesen, dass sie an ihren Anträgen festgehalten habe, reicht dazu nicht.

2. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN).

Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit sie eine grundlegende Bedeutung der Rechtssache daraus ableiten will, dass das LSG Gutachten beachtet und bewertet habe, die die Diagnose der Fibromyalgie fehlerhaft nicht einbezogen hätten, benennt sie bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R - Juris RdNr 10 mwN). Im Kern handelt es sich vielmehr um eine Rüge der Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG ). Auf einen solchen Angriff kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde - auch im Rahmen einer Grundsatzrüge - nicht gestützt werden.

Auch mit der Frage, ob eine "neue" Diagnose zu weiterer Amtsermittlung führen müsse, gelingt es der Klägerin nicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Die - hier nicht erfüllten - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Grundsatzrüge geltend gemacht wird ( BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 9 V 31/18 B - Juris RdNr 7 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 611/16
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 715/11