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BSG - Entscheidung vom 05.04.2019

B 3 P 4/19 B

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
SGG § 202

BSG, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen B 3 P 4/19 B

DRsp Nr. 2019/6730

Parallelentscheidung zu BSG B 3 P 3/19 B v. 05.04.2019

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2018 - L 5 P 20/18 - einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; SGG § 202 ;

Gründe:

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.12.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für die Zeit vom 8.4.2010 bis 31.12.2015 sowie vom 1.8.2016 bis 28.2.2017 von insgesamt 15 448 Euro aus der sozialen Pflegeversicherung verneint. Zur Begründung hat es sich auf die Gründe im Gerichtsbescheid des SG Speyer berufen und darüber hinaus ausgeführt, dass die vorgelegte Urkunde der BSA-Akademie für Herrn T. G. von Februar 2015 zwar eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Fitnesstrainer (B-Lizenz) bescheinige. Gleichwohl lägen aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die qualitätsgesicherten Leistungen der Betreuung oder Entlastung vor, wie sie notwendig seien, damit die Pflegekassen nach Maßgaben von § 45b SGB XI (ebenso in der bis zum 31.12. 2016 geltenden Fassung -aF) zweckgebundene Kosten zu erstatten hätten.

Mit Schreiben vom 6.2.2019, beim BSG am 7.2.2019 eingegangen, hat der Betreuer der Klägerin Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, da er keinen Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats gefunden habe. Seine Mutter habe eine 24 Stunden - rund um die Uhr - Betreuung benötigt. Die neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Hilfe erforderlichen zusätzlichen Betreuungsleistungen seien durch den Sohn des Betreuers, Herrn T. G. durchgeführt worden, um andere Pflegepersonen zeitweise zu entlasten. Die Beklagte habe die Erstattungsfähigkeit auch dieser erbrachten Leistungen anerkannt, weil die Beklagte bereits zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet habe.

II

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Unabhängig davon, ob die Klägerin ein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei mindestens fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten ( BSG Beschluss vom 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - Juris RdNr 11 mwN) hinreichend aufgezeigt hat, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als ohne Aussicht auf Erfolg zu beurteilen. Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von § 45b Abs 1 S 3 Nr 1 bis 4 SGB XI (und § 45b S 5 und 6 SGB XI aF) im Hinblick auf die landesrechtlich notwendige Anerkennung des Leistungsangebots für die hier relevanten Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verneint. Überdies hat das LSG festgestellt, dass die Beklagte die im Streit stehenden Leistungen auch nicht anerkannt habe. Ein Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG (Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) lässt sich hieraus nicht ableiten.

III

Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 20/18
Vorinstanz: SG Speyer, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 107/17