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BSG - Entscheidung vom 18.09.2019

B 14 AS 35/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 153 Abs. 4 S. 2

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 35/18 B

DRsp Nr. 2019/16347

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 15/18 B v. 18.09.2019

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.

Der Kläger macht mit seiner Beschwerdebegründung vom 26.7.2019 allein einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), ohne ihn hinreichend zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung setzt voraus, dass das BSG allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Dies ist nicht erfolgt.

Der Kläger greift mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum einen die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG mit der Begründung an, der Beklagte sei nicht angehört (1.) und die Anhörung nicht unterschrieben worden (2.). Zum anderen rügt er eine Verletzung der Ruhensvorschriften (3.).

1. Mit der Rüge der unterbliebenen Anhörung des Beklagten bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel, der auf seine Beschwerde hin zur Zulassung der Revision führt. Der Kläger trägt vor, das Anhörungsschreiben des LSG vom 21.12.2017 sei dem Beklagten nicht zugestellt worden. Auf der Abschrift des Anhörungsschreibens befinde sich kein Absendevermerk. Der Beklagte habe auf die Anhörung nicht reagiert. Die Rüge ist unzulässig, denn der Kläger kann nicht stellvertretend für den Beklagten dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) geltend machen. Im Übrigen ist ein Beruhen nicht hinreichend dargelegt. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags ist nichts dafür ersichtlich, die Berufungszurückweisung zu Lasten des Klägers durch Beschluss beruhe auf unterbliebenem Vortrag des Beklagten.

2. Soweit der Kläger weiter rügt, das Anhörungsschreiben sei nicht vom Berichterstatter unterschrieben, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Ungeachtet des Streits über die Frage, ob eine Paraphierung insoweit ausreichend ist (Nachweis bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 20), legt die Beschwerde nicht dar, warum sie zu dem Schluss kommt, es habe sich lediglich um eine Paraphe und nicht um eine Unterschrift gehandelt. Der Verweis auf die fehlende Lesbarkeit ist insoweit nicht ausreichend (vgl zu den Anforderungen an die Unterschrift BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - RdNr 12). Darüber hinaus ergibt sich aus der von der Beschwerde zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 84 Abs 1 Satz 2 VwGO (OVG NRW vom 24.10.1996 - 20 A 3106/96 - NVwZ-RR 1997, 760 ), der "entscheidende Orientierungspunkt" sei die beglaubigte Abschrift der Anhörungsmitteilung, aus der der Name des zuständigen Richters hervorgehen müsse. Hierzu teilt die Beschwerde nichts mit.

3. Zuletzt hat der Kläger auch eine Verletzung des § 202 SGG iVm § 251 Satz 1 ZPO nicht schlüssig bezeichnet. Es erschließt sich schon nicht, warum die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens verletzt sein sollten, wenn der Kläger, wie er vorträgt, im Hinblick auf das bundesverfassungsgerichtliche Verfahren 1 BvL 7/16 eine Aussetzung des Berufungsverfahrens beantragt hatte (vgl zu den Voraussetzungen einer Aussetzung analog § 114 Abs 2 SGG nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 114 RdNr 5c; vgl zu den Darlegungsanforderungen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde insoweit BSG vom 13.11.2006 - B 13 R 423/06 B - RdNr 7).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2054/17
Vorinstanz: SG Duisburg, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 4160/16