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BSG - Entscheidung vom 10.09.2019

B 14 AS 265/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 265/18 B

DRsp Nr. 2019/16522

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2018 - L 3 AS 265/15 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 56 ff).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Fragen: "Kann in einem schlüssigen Konzept zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im ländlichen Bereich mit Ausnahmen von Großstädten und Raumschaften um Großstädte der gesamte Landkreis als einheitlicher Vergleichsraum festgelegt werden?" und "Kann bei der Beurteilung, ob ein Umzug eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II zu einer Aufgabe des sozialen Umfeldes führen würde, auf die Vorschrift des § 140 SGB III zurückgegriffen werden?". Inwieweit diesen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw ihre Klärung in einem Revisionsverfahren erwartet werden kann, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf.

Insoweit fehlt es schon an einer näheren Befassung mit der Rechtsprechung des BSG zur Vergleichsraumbildung (vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21; BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - RdNr 25, jeweils mwN) und ausgehend davon der Darlegung, inwieweit die bezeichneten Fragen - sofern sie nicht ohnehin als zu unbestimmt formuliert anzusehen sind - auf der Grundlage der (mittelbaren) Vorgabe des § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II ("können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen") danach nicht zu beantworten sind. Jedenfalls wäre zur Entscheidungserheblichkeit näher darzulegen gewesen, inwiefern ggf unzumutbaren Folgen einer das gesamte Gebiet eines SGB II -Trägers erfassenden Vergleichsraumbildung im Hinblick auf Pendel- und Schulwege im Einzelfall nicht ausreichend im Rahmen von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II begegnet werden könnte, woran es ebenfalls mangelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 265/15
Vorinstanz: SG Speyer, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 227/13