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BSG - Entscheidung vom 11.09.2019

B 3 KR 40/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 40/19 B

DRsp Nr. 2019/14725

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist mit seinem Begehren, mit Flüssigsauerstoff im Rahmen einer Langzeittherapie versorgt zu werden, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Beklagte bewilligte lediglich eine Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator und mobilen 2-Liter-Druckgasflaschen. Das SG hat nach der Einholung eines internistisch-pneumologischen Gutachtens die Klage abgewiesen, weil nach diesem Gutachten keine Indikation für eine Sauerstofflangzeittherapie bestehe, weder in Ruhe noch unter Belastung. Es sei nicht zu erkennen, dass die bewilligte Versorgung nicht ausreichend sei (Urteil des SG vom 10.11.2017). Das LSG hat - nach der Einholung eines weiteren internistisch-pneumologischen Gutachtens gemäß § 109 SGG , in welchem das Ergebnis des ersten Gutachtens bestätigt wurde - die Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 4.12.2018).

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, Abs 2 iVm § 169 Abs 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Der Kläger beruft sich weder ausdrücklich auf einen solchen Zulassungsgrund noch können seinen Ausführungen hinreichende Darlegungen iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zum Vorliegen eines solchen Grundes entnommen werden. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (allg Meinung, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie enthält keine ausdrücklich formulierte Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht (§ 162 SGG ), und den Ausführungen kann eine solche Rechtsfrage auch nicht sinngemäß entnommen werden. Aus dem Hinweis, das Gericht und der Gutachter hätten übersehen, dass der Kläger zu 90 % schwerbehindert sei, ergibt sich weder eine Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht noch der Zusammenhang mit dem im Streit stehenden Anspruch auf Versorgung mit Flüssigsauerstoff. Der Gesichtspunkt eines möglichen Stromausfalls ist bereits in den Vorinstanzen - in der Entscheidung des SG ausdrücklich und in der Entscheidung des LSG durch die Bezugnahme - berücksichtigt worden. Soweit der Kläger zum Ausdruck bringt, die Entscheidung sei deshalb nicht richtig, kann dies allein die Zulassung der Revision nicht begründen. Eine abstrakt-generelle Rechtsfrage ist auch hierzu nicht erkennbar.

2. Mit seinen Ausführungen hat der Kläger auch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz hinreichend dargelegt. Der Kläger hat schon keine Entscheidung eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte (des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG) aufgeführt, von der die angefochtene Berufungsentscheidung abweichen könnte.

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht. Insbesondere entspricht das Vorbringen, der Behinderungsgrad des Klägers sei übersehen worden, nicht den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG nur begründen, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu fehlen entsprechende Darlegungen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 454/17
Vorinstanz: SG Gießen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 223/15