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BSG - Entscheidung vom 09.07.2019

B 11 AL 14/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 14/19 B

DRsp Nr. 2019/12435

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr, vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es hier.

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert der Kläger, "ob die während einer gemeldeten Arbeitslosigkeit im Rahmen einer zulässigen Nebentätigkeit geleisteten Arbeitsstunden streng wochenweise oder über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit im wöchentlichen Durchschnitt zu betrachten sind, solange das dafür empfangene Entgelt nicht die Grenze der geringfügigen Beschäftigung überschreitet".

Zwar behauptet der Kläger, dass die bezeichnete Rechtsfrage klärungsbedürftig sei, weil diese vom BSG bislang nicht entschieden worden sei. Die Antwort ergebe sich nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz; der insoweit unbestimmte Rechtsbegriff der "gelegentlichen Abweichung" in § 138 Abs 3 SGB III werfe Auslegungszweifel gerade für den Berufsstand der Kraftfahrer auf, zu dem er gehöre. Er legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dar, weil er sich nicht damit befasst hat, ob sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG - insbesondere den vom LSG zitierten Urteilen - bereits eine Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage ergibt. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil sich das BSG in dem Urteil vom 29.10.2008 ( B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 3) auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, wann nicht unerhebliche Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze vorliegen. Auch in seiner weiteren Entscheidung vom 3.5.2018 ( B 11 AL 3/17 R - zur Veröffentlichung vorgesehen SozR 4-1300 § 44 Nr 37) hat sich der Senat mit einer vergleichbaren Fallgestaltung befasst, in der nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 163 SGG ) des LSG bereits mit dem Beginn der Tätigkeit ein - zeitlich nicht auf lediglich kurzzeitige Beschäftigungen begrenzter - Einsatz des Klägers bei einem Bedarf an Arbeitskräften vorgesehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 67/17
Vorinstanz: SG Stade, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 AL 153/14