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BSG - Entscheidung vom 18.02.2019

B 3 KR 72/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 72/18 B

DRsp Nr. 2019/4748

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Fehlt in einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzliche Bedeutung jegliche Auseinandersetzung damit, ob die aufgeworfenen Fragen sich entweder anhand des Gesetzes beantworten lassen oder ob und inwieweit bereits Rechtsprechung des BSG vorliegt, mit Hilfe derer diese Fragen hinreichend geklärt werden können, ist die entsprechende Beschwerde bereits unzulässig. 2. Es ist nicht ausreichend, allein die Unrichtigkeit des Berufungsurteils zu behaupten, da damit kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.9.2018 die Abweisung der Untätigkeitsklage als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses durch das SG bestätigt und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, dass die Untätigkeitsklage zulässig und begründet war, ebenfalls als unzulässig beurteilt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler und auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensfehlers und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Abs 2 iVm § 169 Abs 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Hierzu trägt die Klägerin ua vor, dass die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BVerwG vom 23.7.2014 (Az 6 B 3/14 - RdNr 12) nicht auf das von ihr vor dem LSG geführte Berufungsverfahren übertragbar sei. Vorliegend sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Dies gelte auch im Fall der Untätigkeitsklage. Das LSG-Urteil beruhe daher auf einem Irrtum. Da das LSG die Klage für unzulässig gehalten habe, habe man auch entsprechende Tatsachenfeststellungen unterlassen.

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensfehler des LSG nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin benennt schon keine Rechtsnorm des Prozess- bzw Verfahrensrechts, gegen die das LSG verstoßen habe. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Klägerin das Urteil für inhaltlich unzutreffend hält. Ein von der Klägerin behaupteter Verfahrensfehler kann aber auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil sie das Prozessgeschehen und den Verfahrensablauf in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar darlegt. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob das Urteil des LSG auf einem Verfahrensfehler beruht.

2. Die Klägerin hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

"1. Wird eine Untätigkeitsklage konkludent für erledigt erklärt, wenn man nach ergangenem Widerspruchsbescheid bzw. Bescheid das Verfahren in der Hauptsache fortführt durch Widerspruch bzw. Klage?

2. Wird eine Untätigkeitsklage konkludent in der Hauptsache für erledigt erklärt, indem man der Gegenseite eine Kostennote übersendet?

3. Stellt der per Untätigkeitsklage eingeforderte Bescheid/Widerspruchsbescheid ein Anerkenntnis dar?"

Es kann schon dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um Rechtsfragen zur Anwendung und Auslegung von Bundesrecht iS von § 162 SGG handelt. Dies legt die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend dar und bezeichnet überdies auch keine Rechtsnorm. Ferner fehlt ihrem Vortrag jegliche Auseinandersetzung damit, ob die aufgeworfenen Fragen sich entweder anhand des Gesetzes beantworten lassen oder ob und inwieweit bereits Rechtsprechung des BSG vorliegt, mit Hilfe derer diese Fragen hinreichend geklärt werden können. Mithin fehlt es insbesondere an der ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der für bedeutsam erachteten Fragen. Es reicht hingegen nicht aus, lediglich die Unrichtigkeit des Berufungsurteils zu behaupten, da allein hierin kein Revisionszulassungsgrund liegt (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - Juris RdNr 16 ff).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2229/18
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2493/17