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BGH - Entscheidung vom 28.11.2019

I ZR 45/19

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen I ZR 45/19

DRsp Nr. 2020/1515

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 25. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 12.500 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie mit erstmaligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den entsprechenden Vortrag ohne weiteres in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN).

2. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 12.500 € festgesetzt. Dies entspricht der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Höhe der Beschwer der Beklagten betrage mindestens 25.000 €.

a) Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klageschrift mit "25.000 €" angegeben. Dem ist das Landgericht mit seiner Streitwertfestsetzung im klagabweisenden Urteil erster Instanz gefolgt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ebenfalls von diesem Wert ausgegangen. Es hat aber den Umfang der teilweisen Klagerücknahme ausweislich seiner Kostenentscheidung mit 50% bewertet, so dass danach nurmehr ein Streitwert in Höhe von 12.500 € verblieben ist.

b) Die Beklagte hat in beiden Vorinstanzen nicht geltend gemacht, dass die Höhe ihrer Beschwer im Fall ihrer Verurteilung zur Unterlassung die Höhe des nach dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung bemessenen Streitwerts übersteigt. Vielmehr hat sie es erst während des bereits laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unternommen, auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts hinzuwirken und dieses Begehren näher zu begründen. Damit kann sie nach den vorstehend unter I 1 dargestellten Grundsätzen in diesem Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 530/16
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 135/17