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BGH - Entscheidung vom 19.04.2018

I ZR 139/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
PAngV § 2

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen I ZR 139/17

DRsp Nr. 2018/7335

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Höhe von 20.000 €; Bemessung des Werts der Beschwer in einem Verfahren bzgl. Verstöße gegen § 2 PAngV

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 15.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; PAngV § 2 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vortrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9).

2. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt. Dies entspricht der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Höhe der Beschwer der Beklagten betrage 25.000 €.

a) Allerdings hat die Beklagte in den Vorinstanzen bereits geltend gemacht, der Streitwert liege höher als der vom Landgericht und vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert von 15.000 €. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass das Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten mit diesem Betrag zutreffend bemessen ist. Der Kläger hat sein Interesse an einer Verurteilung der Beklagten mit 15.000 € beziffert. Die Beklagte hat ihr Vorbringen, sie sei angesichts des Umfangs der geltend gemachten Unterlassungsansprüche in weitergehendem Umfang beschwert, weder erläutert noch belegt. Es kann zudem mit der Begründung für ihr Verteidigungsvorbingen im Rechtsstreit nicht in Einklang gebracht werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, bei ihren vom Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 PAngV beanstandeten fünf Angeboten habe es sich um Einzelfälle und Ausreißer gehandelt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Recht bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt und angenommen, dass es der Festsetzung eines über 15.000 € liegenden Streitwerts entgegensteht.

b) Zwar hat das Berufungsgericht in einem weiteren gegen die Beklagte gerichteten Verfahren den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt (OLG Köln, WRP 2016, 90 ). Diesen Streitwert hat der Senat auch für das Verfahren der gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten festgesetzt. Dies steht einer niedrigeren Streitwertfestsetzung im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entgegen. In jenem Verfahren hat der dortige Kläger der Beklagten zwei Verstöße gegen § 2 Abs. 1 PAngV und außerdem einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Textilkennzeichnungsverordnung zur Last gelegt. Zwar hat die Beklagte auch in jenem Verfahren den Einwand erhoben, es habe sich um seltene Einzelfälle in einem Massengeschäft gehandelt. In jenem Verfahren ging es jedoch um die Nichteinhaltung von zwei unterschiedlichen Rechtsnormen. Dies rechtfertigte eine höhere Streitwertfestsetzung. Im Streitfall geht es dagegen allein um Verstöße gegen § 2 PAngV , so dass eine Streitwertfestsetzung auf 15.000 € nicht zu beanstanden ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Köln, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 116/14
Vorinstanz: OLG Köln, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 194/15