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BGH - Entscheidung vom 30.04.2019

XI ZR 321/17

Normen:
ZPO § 562

BGH, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 321/17

DRsp Nr. 2019/7880

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen; Verunklarung der Belehrung über die Widerrufsfolgen durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist"

Durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" wird eine bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2017 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.313,51 € aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 562 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Parteien schlossen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Februar 2009 einen Darlehensvertrag über 170.000 € mit einem bis zum 31. Januar 2019 festen Nominalzinssatz von 4,52% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte fügte dem Vertragsformular ihre "Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen" bei, in denen es unter anderem hieß:

"C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages

Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen‘ ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der ‚Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht".

Unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen" hielt die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern fest:

"Vor erster Auszahlung müssen vorliegen:

[…]

- Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist".

Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage zuletzt noch auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf "beendet" worden sei und sich die Beklagte mit der Annahme eines von den Klägern aus dem Rückgewährschuldverhältnis zugunsten der Beklagten berechneten Saldos "seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug" befinde, weiter die Beklagte zu verurteilen, den Klägern "Zug um Zug gegen Zahlung" eines bezifferten Betrages eine löschungsfähige Quittung für die Grundschuld zu erteilen und den Klägern außergerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Über die Hilfswiderklage der Beklagten hat es nicht entschieden. Die Berufung der Kläger, mit der sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge mit einem etwas geringeren Zugeständnis betreffend den der Beklagten geschuldeten Betrag und betreffend die Anwaltskosten in etwas reduziertem Umfang weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Stattgabe ihrer in zweiter Instanz gestellten Anträge begehren.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit die Kläger Erstattung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten verlangen, ist die Revision dagegen unbegründet und hat das Berufungsurteil Bestand.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt habe. Jedenfalls habe aufgrund der konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung eine Fehlvorstellung der Kläger über die Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts nicht entstehen können.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsurteil weist Rechtsfehler auf, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Beklagte habe die Kläger bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt.

Wie der Senat wiederholt und in Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revisionserwiderung entschieden hat, verunklarte die Beklagte durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, ZIP 2018, 1722 Rn. 11 ff. und 17 sowie - XI ZR 572/16, ZIP 2018, 1684 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris). Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f., vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, aaO, Rn. 21). Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden.

III.

Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das Berufungsgericht der Berufung der Kläger betreffend die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO ). Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 18).

IV.

Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO ) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht, das die Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht weiter erörtern musste, weil es von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen ist, wird, weil die Klage nicht ohne weiteres unbegründet ist, den Klägern Gelegenheit zu geben haben, zu zulässigen Anträgen überzugehen. Der Antrag festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei "beendet", ist wegen des Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig (vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 11 mwN). Die Feststellungsklage ist insoweit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 ( XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, kommt es nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsurteil vom 27. November 2018, aaO; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug, ist schon als auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 26. März 2019

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 376/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 164/16