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BGH - Entscheidung vom 27.08.2019

AnwZ (Brfg) 35/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2

Fundstellen:
ZInsO 2019, 2209
ZVI 2020, 48

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/19

DRsp Nr. 2019/14313

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils

1. Rechtsmittelschriften müssen vom hierfür unzuständigen Ausgangsgericht im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet werden; dasselbe gilt für Fristverlängerungsanträge. 2. Ein Rechtsanwalt befindet sich in Vermögensverfall, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er auf absehbare Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der 1951 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1978 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2018 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 9. Februar 2019 zugestellt. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom Montag, den 11. März 2019 die Zulassung der Berufung. In diesem Schriftsatz teilte er "schon jetzt" mit, dass der Antrag "auf §§ 124 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 5 vor allem" gestützt werde. Am 1. April 2019 beantragte er beim Anwaltsgerichtshof die Verlängerung der Frist zur Antragsbegründung um einen Monat. Der Vorsitzende ließ durch Fax vom 4. April 2019 mitteilen, dass die Akte auf dem Weg zu ihm sei und er erst nach Eingang der Akte entscheiden könne. Er rege jedoch an zu prüfen, ob der Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof über den Antrag zu entscheiden habe und ob die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt verlängerbar sei. Mit Verfügung vom 10. April 2019, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 18. April 2019 zugestellt, teilte der Vorsitzende mit, die Frist sei nicht verlängerbar, zuständig für den Antrag sei der Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof. Die Akte ging beim Bundesgerichtshof am 18. April 2019 ein. Der Vorsitzende des Senats lehnte den Fristverlängerungsantrag ab und wies den Kläger auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hin. Der Kläger begründete sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seine Mitarbeiterin habe versehentlich bei Beantragung der Fristverlängerung ohne nachfolgende Kontrolle das Fristende auf den 9. Mai 2019 - das Datum der beantragten Fristverlängerung - notiert und dementsprechend die Akte erst Anfang Mai wieder vorgelegt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils an den Kläger, vorliegend also bis zum Ablauf des 9. April 2019, zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ). Zu diesem Zeitpunkt lag keine ordnungsgemäße Begründung vor.

Die Mitteilung des Klägers in der Berufungseinlegung, der Antrag werde auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 , 4 und 5 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO ) gestützt, genügt - entgegen der Ansicht des Klägers - für eine Begründung nicht. Das Gesetz verlangt vielmehr die Darlegung des Zulassungsgrundes. Eine Darlegung - die schon nach allgemeinem Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (BVerwG, NJW 1996, 1554 zur gleichlautenden Anforderung an die Nichtzulassungsbeschwerde) - verlangt mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen von Zulassungsgründen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 124a Rn. 49; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 124a Rn. 93 [Stand: Februar 2019]). Sinn der Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es, dem Rechtsmittelgericht ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (BVerfG, NVwZ 2005, 1176 , 1177).

Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht gerecht (vgl. OVG Greifswald, NVwZ-RR 2003, 695 ). Der Hinweis lässt nicht einmal die konkrete Angriffsrichtung des Rechtsmittels erkennen. Erst recht ermöglicht er es dem Rechtsmittelgericht nicht, über das Vorliegen des Zulassungsgrundes zu entscheiden.

2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist dem Kläger nicht zu gewähren, da ihn an dem Fristversäumnis Verschulden trifft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 1 VwGO ).

a) Der Kläger sieht die Ursache für das Fristversäumnis in einem ihm nicht zuzurechnenden Versehen einer Kanzleiangestellten bei der Notierung der Frist. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob die Sachverhaltsschilderung der Angestellten glaubhaft ist. Daran bestehen insoweit Zweifel, als nicht nur das Fax des Senatsvorsitzenden beim Anwaltsgerichtshof vom 4. April 2019, sondern auch seine - per Postzustellungsurkunde zugestellte - Verfügung vom 10. April 2019 zu einer Aktenvorlage an den Kläger hätten Anlass geben müssen. Diese soll aber erst Anfang Mai erfolgt sein. Hierauf kommt es indes nicht an, denn der Kläger verkennt, dass (jedenfalls mit-)ursächlich war, dass er selbst die Verlängerung einer von Gesetzes wegen nicht verlängerbaren Frist beantragt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 20 ZB 18.911, juris Rn. 6).

b) Eine gesetzliche Frist ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO nur dann verlängerbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Dies ist bei der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ) - anders als für die Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ) - nicht der Fall. Diese von der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bekräftigte Rechtslage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2; zum notariellen Berufsrecht: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, NJW-RR 2016, 504 Rn. 5; Roth in BeckOK VwGO , 49. Edition, § 124a Rn. 52) hätte der Kläger kennen müssen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, aaO Rn. 9; BayVGH, aaO Rn. 4 f.).

b) Der Kläger kann diesem Vorbringen nicht entgegenhalten, dass sein Verschulden wegen eines Fehlers des Gerichts bei wertender Betrachtung nicht ursächlich geworden sei (zu dieser Fallgruppe: vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO , 32. Aufl., § 233 ZPO Rn. 20 ff.).

aa) Der Vorsitzende des Senats beim Anwaltsgerichtshof, dem die Akten nicht vorlagen, hat den Kläger noch am 4. April 2019 und damit erhebliche Zeit vor Fristablauf durch Fax, das nach dem in der Akte befindlichen Sendebericht ordnungsgemäß an die Kanzleifaxnummer des Klägers übersandt wurde, davon unterrichten lassen, dass er erst nach Zuleitung der Akte über den Fristverlängerungsantrag entscheiden könne. Er hat aber ausdrücklich anheimgestellt, in eigener Verantwortung zu klären, ob der Senatsvorsitzende beim Anwaltsgerichtshof der richtige Adressat des Antrags ist und ob die Begründungsfrist überhaupt verlängerbar ist. Damit hatte der Kläger Anlass zu eigenverantwortlicher Prüfung.

bb) Letztlich kommt es hierauf nicht einmal an. Der Anwaltsgerichtshof ist für Anträge auf Rechtsmittelverlängerungen nicht der zuständige Adressat (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 13/17, juris Rn. 5; für die Berufungsbegründung vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass Rechtsmittelschriften vom hierfür unzuständigen Ausgangsgericht im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet werden müssen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10 ff.). Für Fristverlängerungsanträge gilt dasselbe (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - XII ZB 155/13, NJW 2014, 3159 Rn. 13 und vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 , 409). Der Anwaltsgerichtshof hätte sich folglich darauf beschränken können, den Antrag zuständigkeitshalber weiterzuleiten. In diesem Falle wäre aber mit einem Hinweis des Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof vor Fristablauf nicht zu rechnen gewesen. Dabei ist hypothetisch - unter Berücksichtigung der räumlichen Trennung von beim Oberlandesgericht angesiedelter Geschäftsstelle (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO ) und Senatsvorsitzendem beim Anwaltsgerichtshof, einem Rechtsanwalt (§ 101 Abs. 3 Satz 1 BRAO ), selbst bei Unterstellung eines optimalen Postlaufwegs - von folgendem Verlauf auszugehen (für einen ähnlichen Fristlauf ohne die organisatorischen Besonderheiten des Anwaltsgerichtshofs: OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 2 U 143/16 (Lw), BeckRS 2017, 133493 Rn. 16, bestätigt durch den BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, aaO): Eingang des Fristverlängerungsgesuchs vom 1. April 2019 beim Anwaltsgerichtshof am 2. April 2019, Bearbeitung (Zuleitung an den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs) durch die zuständige Geschäftsstelle am 3. April 2019, Ankunft der Akten und Bearbeitung der Akten dort am 4. April 2019, Rückkunft der Akten beim Oberlandesgericht am Freitag, den 5. April, Vorlage an die Geschäftsstelle und Bearbeitung dort (Übersendung an den Bundesgerichtshof) am 8. April 2019. Selbst wenn man einen Akteneinlauf beim Bundesgerichtshof noch am 9. April 2019 unterstellt, hätte ein Hinweis durch den Senatsvorsitzenden frühestens am 10. April 2019 - und damit nach Fristablauf - erfolgen können.

III.

Ergänzend merkt der Senat in der gebotenen Kürze an, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg hätte:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats festgestellt.

a) Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung (vgl. bereits das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2015). Ein - zwischenzeitlich auch im notariellen Berufsrecht abgeschafftes - Vorschaltverfahren (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO in der Fassung bis zum 1. September 2009) ist im anwaltlichen Berufsrecht nicht vorgesehen.

b) Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall.

aa) Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung. Spätere Umstände sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 4 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht in Betracht, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über einen Insolvenzplan auszusetzen.

bb) In Vermögensverfall befindet sich, wer in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er auf absehbare Zeit nicht ordnen kann, geraten ist und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 72/18, juris Rn. 4). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren - wie im Falle des Klägers - eröffnet ist. Er steht vorliegend aber auch positiv fest, weil der Kläger - unstreitig - im maßgeblichen Zeitpunkt seine Gläubiger aus einer Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur bei Verbindlichkeiten in Höhe von 1,7 Millionen € nicht bedienen konnte.

Der Vermögensverfall endet nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO ) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO ) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen waren im maßgebenden Zeitpunkt nicht erfüllt. Wenn sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, dass er im Dezember 2018 - zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mit dem Insolvenzverwalter über einen Insolvenzplan "in Verhandlung" gestanden habe, der allerdings von der Bewilligung eines Kredits durch eine Bank abgehangen habe, verkennt der Kläger den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Vermögenslage, aber auch, dass der Sachverhalt - im Unterschied zu dem vom Kläger angeführten, zum notariellen Berufsrecht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057 , 3058) - keine konkret belastbare Erwartung begründet, der Kläger werde in absehbarer Zeit schuldenfrei sein.

cc) Unerheblich ist der Verweis des Klägers, der nach Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens und noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eigenen Antrag aus dem Amt als Notar entlassen worden war, darauf, dass die Justizverwaltung ihm die Führung des Titels "Notar a.D." gestattet habe. Rechtlich bindet diese Entscheidung weder die beklagte Kammer noch die Gerichte. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Entscheidung - ebenso wie bei der Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme - nach § 52 Abs. 2 und 3 BNotO um Ermessensentscheidungen, deren Auswirkungen für den Rechtsverkehr nicht im Ansatz mit einer Entscheidung über die Zulassung zu einem Beruf vergleichbar sind und bei denen auch Berücksichtigung finden kann, dass der Kläger die Befugnis zur Titelführung automatisch mit dem Widerruf der Anwaltszulassung verliert (§ 52 Abs. 3 Satz 2 BNotO i.V.m. § 17 BRAO ; vgl. auch Bremkamp in Frenz/Miermeister, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 Rn. 13 f., 21, 23).

b) aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, aaO Rn. 6). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19 und vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).

Diese Sicherungsmaßnahmen dienen nicht nur, wie der Kläger offenbar meint, dem Schutz der Mandantengelder vor einem Zugriff durch den Kläger als Schuldner, sondern zugleich dem Schutz vor einem Zugriff seitens seiner Gläubiger (Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 10). Deshalb kann auf diese Schutzmaßnahmen nicht deshalb verzichtet werden, weil die Verbindlichkeiten aus einer (abgeschlossenen) einmaligen zivilrechtlichen Pflichtverletzung außerhalb der unmittelbaren beruflichen Sphäre stammen, der Schuldenstand nicht wächst und laufende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient werden; ebenso wenig rechtfertigen eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers oder die Tatsache, dass der Vermögensverfall schon längere Zeit andauert, ein Absehen von einem Widerruf (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 7 f. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 ). Auch auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten über die die finanzielle Schieflage begründenden Umstände kommt es für die Rechtmäßigkeit eines - nicht im Ermessen der Beklagten stehenden - Widerrufs nicht an; erst recht gereicht es der Beklagten nicht zum Nachteil, wenn sie abwartet, bis die Verteidigung des Klägers gegen die Forderungen scheitert und die Berufshaftpflicht eine Übernahme der Verbindlichkeiten ablehnt bzw. bis die Vermutungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift.

Dass eine Anstellung bei einem Einzelanwalt nicht genügt, liegt darin begründet, dass dieser - anders als eine Sozietät - eine lückenlose Einhaltung der Beschränkungen - im Urlaub, bei (ggf. kurzfristig erforderlich werdenden) Auswärtsterminen oder im Fall einer überhaupt nicht planbaren Erkrankung des Einzelanwalts - nicht sicherstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 7). Eine ggf. ad-hoc notwendig werdende Vertretung durch einen Externen, zu der der Kläger auch nicht näher vorträgt, bietet in solchen Fällen keinen adäquaten Ersatz. Wenn der Kläger die Rechtsprechung mit dem Argument in Frage zu stellen versucht, das Sozietätserfordernis bilde kein stimmiges Konzept, weil nicht jede 2-Personen-Gesellschaft geeignet sei, einen in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt zu überwachen, verkennt er, dass es sich bei dem Sozietätserfordernis um eine Mindestanforderung handelt, die die Notwendigkeit der zusätzlichen Prüfung, ob auch in ihrer konkreten Ausgestaltung eine hinreichend effektive Kontrolle gesichert ist, unberührt lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 4).

bb) Da der Kläger nicht bei einer Sozietät angestellt ist, ist eine Gefährdung Rechtsuchender vorliegend nicht ausgeschlossen.

cc) Letztlich kommt es darauf nicht einmal an. Selbst wenn man dem Kläger, wie es der Anwaltsgerichtshof getan hat, darin folgt, dass er seit 2013 bei seiner Ehefrau angestellt ist - Zweifel an dieser Darstellung sind u.a. deshalb veranlasst, weil der Anstellungsvertrag vom März 2013 datiert, ein Schreiben des Klägers im Verwaltungsverfahren an die Beklagte vom 31. Juli 2015 aber unter dem Briefkopf einer Bürogemeinschaft gezeichnet wurde- und man ferner eine solche Anstellung zur Beseitigung einer Gefährdung der Rechtsuchenden grundsätzlich akzeptieren wollte, würde der Anstellungsvertrag den Anforderungen an effektive Sicherungen nicht genügen: Es fehlt bereits an einer Verpflichtung der Arbeitgeberin, eine Beendigung des Arbeitsvertrages an die Kammer zu melden, um dieser bei Aufnahme einer Einzelanwaltstätigkeit einen Widerruf zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, juris Rn. 14). Bedenken begegnet auch das Fehlen effektiver Abreden zum Umgang mit Bargeldern und Schecks; der abstrakte Hinweis auf die fehlende Inkassoberechtigung im Arbeitsvertrag genügt nicht. Schließlich lässt der Außenauftritt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich beim Kläger - überdies einem vormaligen Sozius der Kanzlei - nur um einen angestellten Rechtsanwalt handelt (anders im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 ). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass hinter seinem - allerdings an erster Stelle stehenden - Namen im Briefkopf ein Sternchen vermerkt ist. Die zugehörige Erläuterung findet sich jedoch nur kleingedruckt in der Fußzeile als letzte Zeile eines Absatzes zu Umsatzsteuernummer und einem Hinweis auf eine erfolgende Datenspeicherung. Von einem für Mandanten deutlich ersichtlichen Hinweis kann keine Rede sein. Ergänzend merkt der Senat an, dass im Internetauftritt ein Hinweis auf das Angestelltenverhältnis nicht ersichtlich ist.

2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die geltend gemachten Divergenzrügen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) nicht durchgreifen: Zur oben angeführten (unter III 1 b bb) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht, wie gezeigt, kein Widerspruch. Ebenso wenig begründet es einen Zulassungsgrund, wenn der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich des Sozietätserfordernisses der ständigen Rechtsprechung des Senats und nicht der Auffassung des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in BRAK-Mitt. 2011, 287 Rn. 65 folgt, der ein Absehen vom Sozietätserfordernis in weiterem Umfang für möglich hält.

3. Schließlich liegt auch kein relevanter Verfahrensfehler vor. Der Kläger ist der Ansicht, der Anwaltsgerichtshof hätte ihm zu einem drei Tage vor der Verhandlung übermittelten Schriftsatz der Beklagten und einer dort angekündigten, aber erst in der Sitzung vorgelegten Besprechungsnotiz eine Schriftsatzfrist gewähren müssen. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Anwaltsgerichtshof, wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, die neuen Umstände (nämlich die Besprechungsnotiz zur Frage des Vorliegens einer Bürogemeinschaft und die Frage des Zeitpunktes der Kenntnis der Kammer vom Vermögensverfall) im Urteil - zu Recht - als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 124a Rn. 57). Auch die vom Kläger befürchteten negativen Schlussfolgerungen auf dessen Zuverlässigkeit hat der Anwaltsgerichtshof nicht gezogen; attestierte berufliche Zuverlässigkeit hätte am Vorliegen eines Widerrufsgrundes nichts geändert. Im Übrigen trägt der Kläger auch im Rahmen seines Zulassungsantrags keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vor.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 9/18
Fundstellen
ZInsO 2019, 2209
ZVI 2020, 48