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BVerwG - Entscheidung vom 23.11.1995

9 B 362.95

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3

Fundstellen:
DVBl 1996, 216
NJW 1996, 1554
NVwZ 1996, 711

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des [...]
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