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BGH - Entscheidung vom 10.01.2019

III ZB 118/18

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GVG § 198

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen III ZB 118/18

DRsp Nr. 2019/1247

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde i.R.e. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 - 14 EK 3/18 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 ;

Gründe

Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Dezember 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des H. Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).

Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 EK 3/18