Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.06.2012

III ZB 45/12

Normen:
GVG § 201 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1
GVG §§ 198 ff.
ZPO § 574 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2012, 987

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen III ZB 45/12

DRsp Nr. 2012/14395

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff. GVG durch das zuständige Oberlandesgericht

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur - nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12 -wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , § 133 GVG ; s. auch Zöller/Heßler, ZPO , 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543 , 544 ZPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 322/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 SchH 6/12
Fundstellen
MDR 2012, 987