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BGH - Entscheidung vom 15.05.2019

VIII ZR 135/18

Normen:
EEG § 8 Abs. 4 S. 1 Alt. 3
EEG (2009) § 16 Abs. 1
EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 1
EEG (2012) § 35 Abs. 4 S. 1 und S. 3
GG Art. 3 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
HGB § 128 S. 1

BGH, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 135/18

DRsp Nr. 2019/9259

Rückzahlungsanspruch auf einen ausgezahlten Technologie-Bonus i.R.d. Betriebs einer Biogasanlage mit Abgasturbinen; Förderungsfähigkeit einer Nachverstromung

Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 sowie gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Dabei enthalten diese Vorschriften jeweils eine gegenüber den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG -Vergütung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

EEG § 8 Abs. 4 S. 1 Alt. 3; EEG (2009) § 16 Abs. 1 ; EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 1 ; EEG (2012) § 35 Abs. 4 S. 1 und S. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; HGB § 128 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, betreibt seit dem Jahr 2011 in S. eine Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken nebst einem weiteren Blockheizkraftwerk als Satellitenanlage und speist den erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. In den Blockheizkraftwerken nutzt die Beklagte zu 1 Turbinen mit einer elektrischen Leistung von jeweils 30 Kilowatt, die im Abgasstrang des jeweils mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzt werden (sogenannte Abgasturbinen).

Die Klägerin zahlte an die Beklagte zu 1 in den Jahren 2013 und 2014 für die Einspeisung des in den Anlagen erzeugten Stroms einen Technologie-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 in Höhe von insgesamt 95.332,62 €.

Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten unter anderem die - in den Rechtsmittelverfahren allein noch im Streit stehende - Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung verlangt, der Beklagten zu 1 hätte ein Technologie-Bonus nicht zugestanden; der Einsatz einer Abgasturbine rechtfertige die Zahlung eines solchen Bonus nicht, wie sich insbesondere aus dem - nach dessen Auszahlung veröffentlichten - Votum der Clearingstelle EEG (inzwischen Clearingstelle EEG | KWKG ) vom 15. Juli 2014 (Az. 2013/76, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2013/76; im Folgenden: Votum der Clearingstelle EEG ) ergebe.

Das Landgericht hat der Klage diesbezüglich stattgegeben. Die allein hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie zur Rückzahlung des Technologie-Bonus in Höhe von 95.332,62 € verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Rückzahlung des der Höhe nach unstreitigen Technologie-Bonus von 95.332,62 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Klägerin diesen Betrag ohne Rechtsgrund geleistet habe. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 161 Abs. 1 [richtig: Abs. 2], § 128 HGB "gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1".

Der für die genannte Leistung einzig in Betracht kommende Rechtsgrund, ein Anspruch gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, liege nicht vor, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt seien. Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 erhöhten sich zwar die Vergütungen für Strom nach Absatz 1 der Vorschrift (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt werde (Technologie-Bonus). Die Beklagte zu 1 habe den eingespeisten Strom aber nicht mit einer der in Anlage 1 Abschnitt II EEG 2009 unter deren Nr. 1 Buchst. a bis i abschließend aufgezählten innovativen Anlagen, Techniken oder Verfahren erzeugt. Insbesondere stellten die in den Blockheizkraftwerken der Beklagten zu 1 verwendeten Abgasturbinen keine Gasturbinen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 dar.

Zwar sei der Begriff der Gasturbine nach seinem Wortlaut nicht eindeutig und auch die systematische Auslegung des Gesetzes führe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Allerdings ergebe die historische und teleologische Auslegung, dass Abgasturbinen von dem Begriff nicht erfasst seien.

Unter einer Gasturbine werde üblicherweise eine aus Verdichter, interner Brennkammer, Turbine und Generator bestehende Kraftmaschine verstanden, die das in der internen Brennkammer entstehende Verbrennungsgas zum Antrieb der Turbine einsetze. Eine Gasturbine könne aber auch über eine externe Brennkammer befeuert werden. Das Verbrennungsgas entspanne sich sodann unter Arbeitsabgabe in die Turbine und setze deren Schaufeln in Bewegung. Die Turbine treibe ihrerseits den Generator an.

Eine Abgasturbine werde mit dem aus dem Abgasstrang des Verbrennungsmotors des Blockheizkraftwerks austretenden Abgas angetrieben und mit einem Generator gekoppelt, der das Abgas zur Stromerzeugung verwende. Ihre Funktionsweise sei vergleichbar mit der eines Abgasturboladers, der das Abgas aus dem vorgeschalteten Verbrennungsmotor zur Aufladung und damit Leistungssteigerung des Motors nutze. Im vorliegenden Fall erhöhe sich der elektrische Wirkungsgrad der Anlagen durch den Einsatz der Abgasturbinen von 42,5 % bis 43 % auf 47 %, während zugleich der thermische Wirkungsgrad von 40 % auf 34 % sinke.

Als Argument dafür, dass auch die Abgasturbine von dem Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 erfasst sein könnte, könne zwar angeführt werden, dass die Abgasturbine wie jede andere Gasturbine Gas unter Abführung von Arbeit entspanne und der Verbrennungsmotor des Blockheizkraftwerks als externe Verbrennungskammer betrachtet werden könnte. Dagegen sprächen aber der von konventionellen Gasturbinen abweichende Aufbau sowie die abweichende Funktionsweise der Abgasturbine und der Umstand, dass sie nur in Verbindung mit einem funktionsfähigen Verbrennungsmotor zur sogenannten Nachverstromung eingesetzt werde.

Auch der systematische Vergleich mit den übrigen in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 genannten innovativen Anlagentechniken führe nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Zwar falle auf, dass - worauf auch die Beklagten abstellten - dort mit den Organic-Rankine- und den Kalina-Cycle-Anlagen zwei Verfahren genannt seien, die zur Nachverstromung von Abgas aus einem Biogas-Verbrennungsmotor eingesetzt werden könnten. Doch könnten diese und alle weiteren dort aufgeführten Techniken im Unterschied zu der - zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung ( EEG 2009) noch nicht bekannten - Abgasturbine zumindest auch zur Primärverstromung, also ohne vorgeschalteten Verbrennungsmotor, verwendet werden.

Jedoch spreche die historische Auslegung des Begriffs der Gasturbine unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesbegründung zum EEG 2004 und EEG 2009 dafür, dass Abgasturbinen von diesem Begriff nicht erfasst sein sollten.

In der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 (der Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 4 EEG 2009; BT-Drucks. 15/2327, S. 30) heiße es dazu, dass der Entwurf mit dem Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung trage, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. An einem solchen Anreiz fehle es bislang mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kämen.

Zum damaligen Zeitpunkt sei aber nur die Gasturbine als klassische Kraftmaschine in allen Größenklassen bekannt gewesen. Daraus ergebe sich, dass auch der Gesetzgeber unter Gasturbinen allein diese klassische Kraftmaschine verstanden habe. Der Annahme, dass auch andere, künftig erst zu entwickelnde "innovative" Formen der Gasnutzung in Gestalt der Abgasturbine hätten erfasst sein sollen, stehe bereits der Umstand entgegen, dass von der im EEG enthaltenen Verordnungsermächtigung, wonach durch Rechtsverordnung zum Zwecke der Anpassung der Vorschrift an den Stand der Technik weitere von dem Technologie-Bonus umfasste Verfahren oder Techniken benannt oder einzelne der genannten Techniken von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden können, auch nach der Entwicklung und Marktreife der Abgasturbine kein Gebrauch gemacht worden sei.

Auch bei Erlass des - hier anwendbaren - EEG 2009 sei der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, S. 78 f.) ergebe, weiterhin - dem damals (Ende des Jahres 2008) noch herrschenden branchenspezifischen Begriffsverständnis entsprechend - von der bekannten konventionellen Gasturbine - und nicht von der ihm damals unstreitig noch nicht bekannten Technologie der Abgasturbine - ausgegangen. Eine Neudefinition des Begriffs der Gasturbine habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Dementsprechend heiße es in der Begründung zu Anlage 1 EEG 2009, dass diese die Regelung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 wiedergebe und die Voraussetzungen des Technologie-Bonus weitgehend bestehen geblieben seien.

Schließlich sprächen insbesondere der Sinn und Zweck des Technologie-Bonus dafür, die Abgasturbine bei teleologischer Auslegung nicht als Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c des EEG 2009 anzusehen.

Der Gesetzgeber habe hervorgehoben, dass der Technologie-Bonus einen Anreiz habe schaffen sollen, bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken möglichst durch innovative, energieeffiziente Anlagentechniken zu ersetzen. Die Abgasturbine werde aber nicht anstelle, sondern neben einem Verbrennungsmotor eingesetzt, so dass der wesentliche Vorteil der Gasturbine in Gestalt einer gegenüber dem Verbrennungsmotor höheren, im Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nutzbaren (Abgas-)Wärmeabfuhr nicht erzielt werde. Weiterhin habe der Technologie-Bonus nach der Gesetzesbegründung auf die Förderung von Gasturbinen und anderen innovativen Technologien abgezielt, für die im Vergleich zum konventionellen Verbrennungsmotor höhere Investitionskosten anfielen. Auch diese Voraussetzung erfülle die Abgasturbine nicht, weil sie in der Anschaffung deutlich günstiger sei als etwa eine Mikrogasturbine, die ihrerseits höhere Kosten verursache als ein Verbrennungsmotor.

Ferner diene der Technologie-Bonus der Förderung von innovativen Technologien, die niedrigere Schadstoffwerte aufwiesen als ein Verbrennungsmotor. Dies aber treffe auf die Abgasturbine ebenfalls nicht zu, weil sie dessen Abgase zwar nutze, aber ihrerseits Abgas mit einem unveränderten Schadstoffgehalt abgebe, das zum Antrieb des Generators verwendet werde.

Ein abweichender Sinn und Zweck der Vorschrift sei auch nicht daraus herzuleiten, dass der Einsatz der Abgasturbine zur Nachverstromung mit den in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. e und f EEG 2009 erwähnten Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Anlagen gleichgestellt werden müsse. Diese Anlagen könnten - anders als die Abgasturbine - nicht lediglich zur Nachverstromung, sondern auch zur Primärverstromung eingesetzt werden. Zwar sei mit dem EEG 2009 klargestellt worden, dass auch die bloße Nachverstromung durch die genannten Anlagen gefördert werden sollte, wobei der Technologie-Bonus nur auf den Stromanteil der nachgeschalteten Einheit entfalle (BT-Drucks. 16/8148, S. 79). Unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Abgasturbine mit diesen Anlagen könne aber jedenfalls aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im EEG 2009 zwei konkrete Methoden der Nachverstromung in den Anwendungsbereich des Technologie-Bonus einbezogen habe, nicht gefolgert werden, dass damit gleichzeitig auch alle künftigen Weiterentwicklungen der Gasturbine, die wie die Abgasturbine zur Nachverstromung eingesetzt werden könnten, unter diesen Begriff fielen. Dafür hätte es vielmehr einer Gesetzesänderung oder eines Verordnungserlasses gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 bedurft.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte zu 1 für die Jahre 2013 und 2014 ausgezahlten Technologie-Bonus in Höhe von 95.332,62 € zusteht, da die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung dieses Bonus gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht vorlagen. Denn anders als die Revision meint, handelt es sich bei einer Abgasturbine - wie sie von der Beklagten zu 1 in deren Blockheizkraftwerken eingesetzt wird - nicht um eine Gasturbine im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Anlage 1 EEG 2009.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 jedoch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB , sondern - im Hinblick auf den Zeitraum der streitgegenständlichen Zahlungen - zunächst aus der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und sodann aus der ab dem 1. August 2014 geltenden Vorschrift des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 161 Abs. 2 , § 128 Satz 1 HGB . Allerdings haften die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 - anders als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht gemeint hat - der Klägerin gegenüber nicht "als", sondern "wie" Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 , 358 f. mwN).

1. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 sowie gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Dabei enthalten diese Vorschriften jeweils eine - hier gegenüber den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB - spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG -Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff. mwN; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8; vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an die Beklagte zu 1 für den von dieser in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom in Bezug auf den hier in Rede stehenden Technologie-Bonus eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), da die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Technologie-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 und mit § 66 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise mit § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 nicht vorlagen.

2. Die Biogasanlage der Beklagten zu 1 wies zwar - wovon das Berufungsgericht unausgesprochen und im Revisionsverfahren nicht angegriffen ausgegangen ist - entsprechend den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 EEG 2009 eine Leistung bis einschließlich fünf Megawatt auf. Doch handelte es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei den von der Beklagten zu 1 im Abgasstrang des jeweiligen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzten sogenannten Abgasturbinen nicht um Gasturbinen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.

a) Die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob die vorbezeichneten Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, dass es sich auch bei einer Abgasturbine um eine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 handelt, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden (verneinend insoweit: OLG Celle, Urteil vom 10. April 2018 - 13 U 145/17 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 134/18]; OLG Oldenburg, Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 U 51/17, juris Rn. 16 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 51/18]; Votum der Clearingstelle EEG , aaO; siehe auch Brunner/Lovens/Richter/Winkler in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 10 Rn. 62; bejahend: OLG Oldenburg, Urteil vom 6. April 2018 - 11 U 28/17, juris Rn. 25 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 110/18]; von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 23 Rn. 32).

Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass eine Abgasturbine nicht als Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 anzusehen ist. Diese Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften als auch aus der von dem Gesetzgeber hiermit verfolgten Zielsetzung.

b) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben ist § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht, wie von der Revision erstrebt, dahin auszulegen, dass eine - wie hier - im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzte Abgasturbine als eine Gasturbine im Sinne der letztgenannten Bestimmung anzusehen ist.

Dabei lassen sich allerdings - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend erkannt hat - weder dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, namentlich der Wortbedeutung des Begriffs der Gasturbine, noch der systematischen Auslegung der Vorschrift nach dem Bedeutungszusammenhang maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der vorbezeichneten Auslegungsfrage entnehmen. Jedoch ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch aus der von dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgten Zielsetzung, dass es sich bei einer Abgasturbine nicht um eine Gasturbine im Sinne dieser Bestimmungen handelt.

aa) Der Begriff der Turbine umschreibt eine Kraftmaschine, die die Energie strömenden Gases, Dampfes oder Wassers mithilfe eines Schaufelrades in eine Rotationsbewegung umsetzt (vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Turbine; Duden, Das Fremdwörterbuch, 10. Auflage 2010, S. 1063), beziehungsweise eine Kraftmaschine, durch die die Energie von fließendem Wasser, Gas oder Dampf zur Erzeugung einer drehenden Bewegung ausgenutzt wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage 2010, S. 945). Hiernach wäre es durchaus möglich, auch die Abgasturbine, die durch Abgase aus dem vorliegend zur Primärverstromung von Biomasse eingesetzten Blockheizkraftwerksmotor angetrieben worden ist, unter den Begriff der Gasturbine zu fassen.

Die Frage, ob Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 von einem solch weiten Gasturbinenbegriff ausgeht oder ob diese Bestimmung - was die Erfassung des Einsatzes von Abgasturbinen von vornherein ausschließen würde - lediglich die Primärverstromung der jeweils eingesetzten Ausgangsstoffe der §§ 24 ff. EEG 2009 (hier: die primäre Verstromung von Biomasse, § 27 EEG 2009) durch Gasturbinen mit dem Technologie-Bonus fördern sollte, lässt sich anhand des Wortlauts der Norm, die den Begriff der Gasturbine weder definiert noch (ansatzweise) beschreibt, aber nicht beantworten. Dies gilt ungeachtet der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob auf den angeführten allgemeinen oder auf einen - differenzierteren - technischen Sprachgebrauch (vgl. insoweit Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 33 ff.) zurückgegriffen werden muss, der unter dem Begriff der Gasturbinen sowohl solche mit interner ("klassischerweise", aaO Rn. 35) als auch mit externer Brennkammer (aaO Rn. 34, 38) beziehungsweise solche ohne jegliche Brennkammer als Gasentspannungsturbine oder "Gasturbine im engeren Sinne" (aaO Rn. 40) versteht.

bb) Auch mittels der systematischen Auslegung der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 lassen sich maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der hier entscheidenden Auslegungsfrage nicht gewinnen.

Eine Abgasturbine dient ausschließlich zur Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung - hier: von Biomasse - anfallenden Abwärme). Dies schließt unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten ihre Erfassung durch den Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 indes noch nicht aus. Denn unter den in Buchst. a bis i dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen, Techniken und Verfahren zur Stromerzeugung, deren Einsatz bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts II Nr. 1 EEG 2009 durch den Technologie-Bonus gefördert werden soll, finden sich - worauf die Revisionsbegründung insoweit mit Recht hinweist - nicht nur solche Technologien, die - wie die Brennstoffzelle und der Stirling-Motor (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 50) - ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die - wie die Dampfmotoren in Nr. 1 Buchst. d, die Organic-Rankine-Anlagen in Nr. 1 Buchst. e (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 16/8148, S. 79) und die Kalina-Cycle-Anlagen in Nr. 1 Buchst. f (vgl. insgesamt Votum der Clearingstelle EEG , aaO) neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

Umgekehrt lässt allein dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Revision - jedoch auch nicht den positiven Schluss zu, dass der Begriff der Gasturbine notwendig die ausschließlich zur Nachverstromung eingesetzte Abgasturbine mitumfasst.

cc) Dass die Abgasturbine nicht durch Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 erfasst wird, ergibt sich jedoch eindeutig aus der teleologischen und der historischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung von § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 sowie der Gesetzesbegründungen zu dieser Vorschrift und zu der Anlage 1 EEG 2009.

(1) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004, durch die der Technologie-Bonus in das Erneuerbare-Energien-Gesetz eingeführt wurde, erhöhten sich die Mindestvergütungen für Strom aus Biomasse, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wurde, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wurden, und eine Gewinnung des Stroms mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren erfolgte.

Mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Nachfolgevorschrift in § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 hat der Gesetzgeber den Technologie-Bonus beibehalten. Gemäß dieser Bestimmung erhöhen sich die Vergütungen für Strom nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 EEG 2009 erzeugt wird (Technologie-Bonus). Anlage 1 EEG 2009 sieht vor, dass der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 für Strom besteht, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich fünf Megawatt erzeugt wird, soweit er beispielsweise mit einer Gasturbine erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 EEG 2009 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht wird (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009).

(2) Der Gesetzgeber des EEG 2009, der mithin den Begriff der Gasturbine unverändert aus dem EEG 2004 übernommen hat, hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) die Absicht, in Anlage 1 EEG 2009 ("Technologie-Bonus") die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 "wiederzugeben" und die Voraussetzungen des Technologie-Bonus weitgehend - mit Ausnahme der Streichung des (hier nicht in Rede stehenden) Verfahrens der Trockenfermentation - bestehen zu lassen.

(a) Durch die - mithin in Anlage 1 EEG 2009 inhaltlich eingeflossene - Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004 hatte der Gesetzgeber bezweckt, mittels des Technologie-Bonus einen Anreiz zu schaffen, die von ihm bezeichneten Anlagentechniken (einschließlich der dort genannten Gasturbinen) - in Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken - zur Primärverstromung einzusetzen. Dies ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Gesetzesbegründung des EEG 2004, die dem beabsichtigten "Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken" den bisher überwiegenden Einsatz "üblicher Verbrennungstechniken" - als zu überwindenden Zustand - entgegensetzt und ihn damit zugleich inhaltlich eingrenzt.

In der Gesetzesbegründung des EEG 2004 heißt es zu der Vorschrift des § 8 EEG 2004, dass mit der Einführung des Technologie-Bonus Anreize geschaffen würden, um das vorhandene Biomassepotential besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen (BT-Drucks. 15/2327, S. 29). Konkret führt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks., aaO S. 30) zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 (im Entwurf noch als Abs. 3 Satz 5 bezeichnet) weiter aus, dass der Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung tragen solle, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. An einem solchen Anreiz fehle es in den bisherigen Regelungen mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse "bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz" kämen. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben.

Dementsprechend wird auch bereits im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des EEG 2004 ausgeführt, bislang kämen für die Biomasseverstromung kaum innovative Technologien zum Einsatz. Um hierfür Impulse zu geben und die Energieeffizienz zu erhöhen, enthalte der Entwurf eine Bonusregelung für besonders effiziente Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Biomasse wie zum Beispiel mittels Brennstoffzellen (BT-Drucks., aaO S. 17 unter Ziffer 3).

Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des EEG 2004 den Technologie-Bonus als ein Instrument einsetzen wollte, um die von ihm so bezeichneten üblichen Verbrennungstechniken wie den Verbrennungsmotor (vgl. hierzu Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 49; Schäfferhoff in Reshöft, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 31) in der Verstromung von Biomasse zu Gunsten neuer, besonders energieeffizienter Technologien zu verdrängen, die üblichen Verbrennungstechniken also nicht lediglich durch den Einsatz derartiger Technologien zu ergänzen. Bereits deshalb ist die allein zur Nachverstromung und nicht zur Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken geeignete Abgasturbine nach dem Willen des Gesetzgebers des EEG 2004 nicht von dem Begriff der Gasturbine erfasst gewesen.

(b) An diesem Regelungskonzept und der mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung hat der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Schaffung des EEG 2009 festgehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der hier anwendbaren Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch aus deren Sinn und Zweck eindeutig, dass der Gesetzgeber - nach wie vor - eine Abgasturbine nicht als - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine behandelt wissen wollte.

(aa) Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des EEG 2009 über die von ihm beabsichtigte Wiedergabe der Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 hinaus ausgeführt, das EEG 2009 solle mit dem Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung tragen, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schadstoffwerte anzustreben. Die Vorschrift setze so einen wichtigen Anreiz für eine zukunftsweisende Technologieentwicklung. Mittel- und langfristig sollten die innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen (BT-Drucks. 16/8148, S. 78).

In Übereinstimmung damit wird in der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 24 Abs. 3 EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 54), die den Technologie-Bonus der Anlage 1 EEG 2009 bei der Verstromung von Deponiegas regelte, zusätzlich ausgeführt, dass dieser "im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen" solle. Dabei schaffe der Aufschlag einen Anreiz, diese innovativen Technologien und Verfahren einzusetzen.

(bb) Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich zunächst, dass dieser an der mit dem Technologie-Bonus ursprünglich verfolgten Zielsetzung (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken) festhalten wollte.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Annahme auch nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des EEG 2009 die in der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 noch zusätzlich enthaltene Bemerkung entfallen ist, das Fehlen eines solchen Anreizes (wie des Technologie-Bonus) habe dazu geführt, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kämen. Die Revision verkennt hierbei schon im Ausgangspunkt, dass jedenfalls bei einer von ihr angenommenen Abkehr des Gesetzgebers von zentralen Inhalten seines Regelungsplanes entsprechende - hier indes nicht vorhandene - Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen wären. Zudem hatte der von der Revision angeführte, in der Gesetzesbegründung des EEG 2009 nicht wiederholte Satz ohnehin nicht die Aufgabe, die Zielsetzung des Gesetzgebers tragend darzustellen, sondern diente vornehmlich der Verdeutlichung der Folgen eines bis dahin nicht bestehenden Innovationsanreizes. Eine Wiederholung dieser Ausführungen war vor allem aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie aufgrund des mittlerweile durch § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG mit der Einführung des Technologie-Bonus geschaffenen Anreizes überholt waren.

Das vorstehend genannte, mit dem Technologie-Bonus verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die üblichen Verbrennungstechniken durch innovative Anlagentechniken in der Primärverstromung zu ersetzen, kann durch eine Abgasturbine - wie sie in den Blockheizkraftwerken der Beklagten zu 1 jeweils eingesetzt wird - schon deshalb nicht erreicht werden, weil diese ausschließlich der Nachverstromung hinter einer primärverstromenden Einheit dient.

(cc) Aus den oben (unter (aa)) dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers zu Anlage 1 EEG 2009 ergibt sich allerdings zudem, dass dieser - sein ursprüngliches Ziel einer Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken erweiternd - auch eine (in der Regel ebenfalls mit hohen Investitionskosten verbundene) auf die Erreichung hoher Wirkungsgrade und niedriger Schadstoffwerte mittels des Einsatzes umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken gerichtete "zukunftsweisende Technologieentwicklung" fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Auch diesem Ziel dient die Abgasturbine indes nicht.

Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber, wie sich ebenfalls aus der vorstehend genannten Gesetzesbegründung ergibt, die "zukunftsweisende Technologieentwicklung" nicht allein durch die Förderung einer Primärverstromung mittels der in der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 genannten Technologien unter Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken herbeizuführen, sondern auch einen Einsatz dieser Technologien zur Nachverstromung zu fördern, wenn und soweit ein solcher Einsatz mit der Zielsetzung einer "zukunftsweisenden Technologieentwicklung" im Einklang steht.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Abgasturbine jedoch nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um eine "zukunftsweisende Technologieentwicklung", sondern um eine in anderem Zusammenhang - wie etwa der Turbolader-Technologie zur Leistungssteigerung eines Motors (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 41) - bereits seit Langem bekannte Technik - und nicht etwa um eine zum damaligen Zeitpunkt innovative Weiterentwicklung der Gasturbine -, die - wovon auch die Revision ausgeht - zum Einsatz in der Nachverstromung von Ausgangsstoffen im Sinne der §§ 24 bis 27 EEG 2009 (hier: der Biomasse) mit - wenngleich im Unterschied zum Turbolader - eigenem Generator (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 42) jedenfalls nicht wesentlich weiterentwickelt werden musste.

Auch sind mit der Nutzung einer Abgasturbine nicht Investitionskosten in einer solchen Höhe verbunden, wie sie dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken als auch im Zusammenhang mit dem Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken vor Augen standen und für die er deshalb durch die Einführung des - auf die Dauer von zwanzig Jahren angelegten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009) - Technologie-Bonus einen Ausgleich schaffen wollte.

(dd) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die Auffassung der Revision verfehlt, allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 bestimmte Arten der Nachverstromung als förderungsfähig betrachtet hat, sei zu schließen, dass er die Nachverstromung insgesamt mit dem Technologie-Bonus habe fördern wollen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber die Förderung der Nachverstromung - wie der Erwähnung einer Förderungsfähigkeit (lediglich) des mittels der nachgeschalteten innovativen Technologie (und nicht des von der Gesamtanlage) erzeugten Stroms (BT-Drucks. 16/8148, S. 79) zu entnehmen ist - weder gänzlich ausgeschlossen noch auf den Einsatz im Einzelnen bezeichneter Technologien - wie etwa der von ihm mit dem Zusatz "insbesondere" erwähnten nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozesse - beschränkt hat (vgl. BT-Drucks., aaO).

Hieraus kann jedoch, anders als die Revision meint, bereits deshalb nicht der Schluss auf eine Förderungsfähigkeit jeglicher Art der Nachverstromung gezogen werden, weil eine solche generelle Förderung der Nachverstromung die Gefahr bergen würde, die Attraktivität des - der Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufenden - fortwährenden Einsatzes üblicher Verbrennungstechniken zu erhöhen. Der Gesetzgeber wollte eine von ihm grundsätzlich für möglich erachtete Förderung einer Nachverstromung durch den Technologie-Bonus ersichtlich davon abhängig machen, dass die konkrete Art der Nachverstromung - wie etwa diejenige durch eine, in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 EEG 2009 ausdrücklich als förderungsfähig bezeichnete Organic-Rankine-Anlage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. e EEG 2009; siehe hierzu BT-Drucks. 16/8148, S. 79) - der von ihm mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung entspricht.

Diese Anforderungen erfüllt eine Abgasturbine - wie oben bereits ausgeführt - nicht.

(ee) Soweit die Revision meint, die mittels einer Abgasturbine vorgenommene Nachverstromung sei gleichwohl durch den Technologie-Bonus förderungsfähig, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung jedenfalls bei Organic-Rankine-Anlagen eine Nachverstromung als förderungsfähig angesehen habe, verkennt sie, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Förderziele des Gesetzgebers wesentliche Unterschiede zwischen diesen Technologien bestehen. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und seiner Entscheidung - insoweit im Grundsatz unangegriffen - zugrunde gelegten Votum der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 85 [dort auch zu Kalina-Cycle-Anlage]) ergibt, sind Organic-Rankine-Anlagen - unabhängig davon, ob sie in der Primär- oder Nachverstromung eingesetzt werden - stets wesentlich komplexer aufgebaut als eine Abgasturbine und verursachen höhere Anschaffungskosten als diese. Hinzu kommt, dass die Organic-RankineTechnologie in Bezug auf die Nachverstromung jedenfalls bei Erlass des EEG 2009 in ihrer Entwicklung - im Gegensatz zur Abgasturbine - im Wesentlichen noch nicht abgeschlossen war (Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 52 mwN). Der Gesetzgeber hat in dieser - in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten - Technologie, anders als bei der Abgasturbine, ersichtlich eine seinem Förderziel entsprechende "zukunftsweisende Technologieentwicklung" gesehen beziehungsweise sich eine solche von ihr versprochen und dabei auch die mit einer solchen zukunftsweisenden Technologie regelmäßig - und so auch hier - verbundenen höheren Investitionskosten in den Blick genommen.

(ff) Soweit die Revision für ihre gegenteilige Sichtweise, dass Abgasturbinen ebenso wie zur Nachverstromung eingesetzte Organic-Rankine-Anlagen mit dem Technologie-Bonus zu fördern seien, in den Raum stellt, dem Gesetzgeber des EEG 2009 sei bekannt gewesen, dass außer den Organic-Rankine-Anlagen noch weitere der in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgezählten Verfahren - einschließlich der Abgasturbinen - inzwischen zur Nachverstromung von Biomasse eingesetzt worden seien und dies in der "Biogasbranche" auch diskutiert worden sei, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, einzelne dieser Verfahren, insbesondere die Abgasturbine, beim Einsatz in der Nachverstromung ausdrücklich von der Förderung auszunehmen, greift auch dieser Einwand nicht durch.

Die Revision verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass es auf eine solche Kenntnis des Gesetzgebers - ungeachtet des Umstands, dass diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erlass des EEG 2009 jedenfalls hinsichtlich der Abgasturbine nicht vorlag - nicht ankommt. Denn aus einer vermeintlichen Kenntnis des Gesetzgebers von einem Nachverstromungseinsatz nicht nur der Organic-Rankine-Anlagen, sondern auch weiterer in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgezählter Technologien kann noch nicht auf einen gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, sämtliche Arten der mittels dieser Technologien erfolgenden Nachverstromung und damit auch die Abgasturbine mit dem Technologie-Bonus zu fördern. Wie oben bereits ausgeführt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht eine generelle Förderung der Nachverstromung, sondern nur eine solche, die - was bei der Abgasturbine aus den genannten Gründen nicht der Fall ist - seinen Förderzielen entspricht.

(gg) Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung der Revision unzutreffend, der Gesetzgeber habe den Einsatz sämtlicher in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a bis i EEG 2009 genannter Verfahren bei ihrem Einsatz in der Nachverstromung fördern wollen, weil hiermit stets eine Schadstoffreduzierung einhergehe.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzung von Abgasen aus den üblichen Verbrennungstechniken für eine Mehrproduktion von Strom (Nachverstromung) - wie die Revision zu bedenken gibt - letztlich zu einer absoluten Reduzierung von Schadstoffen und damit zu einer höheren Effizienz des Gesamtsystems der Biogasanlage führt (so von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 23 Rn. 32), da der mehrproduzierte Strom nicht anderweitig unter Schadstoffausstoß erzeugt werden muss. Denn eine solche Schadstoffreduzierung würde für sich allein noch nicht ausreichen, um die oben genannten Zielsetzungen des Technologie-Bonus (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken/"zukunftsweisende Technologieentwicklung") zu erfüllen (aA von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO). Zudem erhält der Stromerzeuger (auch) für die genannte Mehrproduktion von Strom bereits die reguläre EEG -Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EEG 2009.

c) An dem Ergebnis der vorstehend (unter a und b) vorgenommenen Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 vermag auch das von beiden Parteien für ihre jeweilige Rechtsauffassung angeführte Argument nichts zu ändern, dass die Bundesregierung von der ihr in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 eingeräumten Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat. Durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mittels Rechtsverordnung ergänzend zu Anlage 1 EEG 2009 Verfahren oder Techniken zu regeln, für die ein Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten. Entgegen der Auffassung der Prozessparteien vermag der Umstand, dass die Bundesregierung die Abgasturbine in der Folgezeit weder zu den mit dem Technologie-Bonus geförderten Anlagentechniken hinzugefügt noch sie von diesen ausgenommen hat, die Auslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht zu beeinflussen und erlaubt insbesondere keinen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers bei Erlass dieser Vorschriften.

3. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Beklagte zu 1 auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der sich unter anderem maßgeblich aus dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, von dem sich die Anlagenbetreiber hätten leiten lassen, und der noch vor der Veröffentlichung des "überraschenden" Votums der Clearingstelle EEG (aaO) bestandenen Vergütungspraxis der Netzbetreiber ergeben hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stand der Beklagten zu 1 - wie die Revision aber wohl annimmt - in den Jahren 2013 und 2014 ein Förderanspruch gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 auf Zahlung des Technologie-Bonus nicht zu. Ebenso steht diese Rüge dem vorliegend geltend gemachten Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 242 BGB entgegen.

Die Beklagte zu 1 kann sich auf einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil es grundsätzlich ihr als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz umfassend zu informieren (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 70 f. mwN). Insbesondere hatte die Beklagte zu 1 - wie die oben (unter II 2) gemachten Ausführungen zeigen - bereits keinen Anlass, sich bei dem Einsatz der Abgasturbinen auf einen zu ihren Gunsten vermeintlich eindeutigen Wortlaut der Anlage 1 EEG 2009 insoweit zu berufen, als der Gesetzgeber sämtliche Technologien mit dem Technologie-Bonus hätte fördern wollen, wenn sie nur auf irgendeine Weise umwelt- und klimaschonende Effekte aufwiesen. Eine solche weitreichende Aussage lässt sich weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesbegründungen des EEG 2004 und EEG 2009 entnehmen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 in der vorstehend genannten Auslegung, wonach dem Betreiber einer Biogasanlage der Technologie-Bonus zwar im Falle des Einsatzes einer Gasturbine, nicht aber bei Verwendung einer Abgasturbine zusteht, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die Abgasturbine in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihren alleinigen, die üblichen Verbrennungstechniken nicht ersetzenden Einsatz im Rahmen der Nachverstromung - wesentlich sowohl von einer Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch von den weiteren in Abschnitt II Nr. 1 genannten Anlagen, Techniken und Verfahren.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch - wie hier hinsichtlich der Gasturbine einerseits und der Abgasturbine andererseits - innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (siehe nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 80 mwN).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Mai 2019

Vorinstanz: LG Verden, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 180/16
Vorinstanz: OLG Celle, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 109/17