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BGH - Entscheidung vom 05.09.2019

AK 47/19

Normen:
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 52
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
VStGB § 7 Abs. 1 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen AK 47/19

DRsp Nr. 2019/14508

Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2 ; StGB § 52 ; StGB § 223 Abs. 1 ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 ; VStGB § 7 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe

I.

Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 ( 4 BGs 21/19) wurde der Beschuldigte am 12. Februar 2019 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2011 bis Juli 2012 in mindestens vier Fällen, jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelnd, im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, sowie eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, strafbar als vier Fälle des Verbrechens gegen die Menschlichkeit jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB , § 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2 , §§ 52 , 53 StGB . Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte Leiter der für die Vernehmungen zuständigen Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts gewesen. Im Rahmen der Unterdrückung der Protestbewegung in Syrien seien unter seiner Führung und Verantwortung im Gefängnis dieser Abteilung planmäßig und rücksichtslos Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Zivilisten durchgeführt worden. Namentlich seien die drei Zeugen K. , H. und T. , teils wiederholt, massiv misshandelt worden.

Am 7. August 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Akten zur Haftprüfung vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist der ihm mit Haftbefehl vom 7. Februar 2019 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig, die rechtlich jedenfalls als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB , § 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 , § 25 Abs. 2 , § 52 StGB ) zu beurteilen ist.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken, um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von Daraa bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden Personen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel des Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Regimekritiker zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.

Der syrische Allgemeine Geheimdienst war hierarchisch strukturiert und - anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland war die Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts mit Sitz in Damaskus zuständig, die in sieben Unterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikalislamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie ein Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland aus.

Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts wurden - selbst für die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die Folterungen durch bestimmte schriftliche "Codes" an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Folter angewandt wurde. Die Haftbedingungen im in der Bagdad-Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig. Die Gefangenen hatten keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen.

Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts verbracht. Das stark überbelegte Gefängnis im Keller des Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Das Gefängnisgebäude verfügte zu diesem Zweck eigens über Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden, sondern beispielsweise auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.

Für die Vernehmungen von (vermeintlichen) Oppositionellen unter Einsatz von Folter war in der Abteilung 251 die Unterabteilung "Ermittlungen" zuständig. Die Mitarbeiter dieser Unterabteilung wandten im Zuge der von ihnen durchgeführten Vernehmungen systematisch verschiedene Foltermethoden an; dabei misshandelten sie die Inhaftierten massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmungsbeamte oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen vorgesehen. Folter wurde jedenfalls immer dann eingesetzt, wenn ein Gefangener auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab.

bb) Im Tatzeitraum vom 29. April 2011 bis Juli 2012 leitete der Beschuldigte im Rang eines Obersts die Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts.

Das Büro des Beschuldigten befand sich im ersten Obergeschoss des Gefängnisgebäudes der Abteilung 251, während die Vernehmungsbeamten im Erdgeschoss - oberhalb des im Keller gelegenen Gefängnisses - untergebracht waren. Dem Beschuldigten unterstanden insgesamt 30 bis 40 Mitarbeiter, darunter sechs oder sieben Vernehmungsbeamte, des Weiteren Protokollführer sowie der Direktor und die Wärter des der Unterabteilung angegliederten Gefängnisses.

Die Folterungen im Gefängnisgebäude der Abteilung 251 wurden unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt. Die Vernehmungsbeamten unterstanden seiner Befehlsgewalt. Infolge der organisatorischen Angliederung des Gefängnisses war er ebenso militärischer Vorgesetzter dessen Personals. Der Beschuldigte teilte die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter zum Dienst ein und überwachte ihre Tätigkeiten. Er bestimmte die Arbeitsabläufe und hierbei auch die systematische Anwendung der Foltermethoden. Die Mitarbeiter setzten seine Befehle und Weisungen um. Der Beschuldigte trug somit wissentlich und willentlich maßgebend dazu bei, dass die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter planmäßig und rücksichtslos folterten.

cc) Im Einzelnen wurden im Tatzeitraum - neben zahlreichen anderen Gefangenen - die syrischen Staatsbürger K. , H. und T. in den folgenden fünf Fällen (K. sowie H. jeweils zweifach) massiv misshandelt:

(1) K. wurde im Mai 2011 wegen seiner politischen Aktivitäten von syrischen Sicherheitskräften an seiner Arbeitsstelle bei G. in Damaskus festgenommen und mit einem Bus - nach vorübergehendem Aufenthalt in Douma - zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Nachdem er bereits während des Bustransports sowie auf dem weiteren zu Fuß zurückgelegten Weg in das unterirdische Gefängnis geschlagen worden war, fanden während seiner 35 bis 45 Tage andauernden Inhaftierung zwei Vernehmungen statt, anlässlich derer er wie folgt misshandelt wurde:

Schon auf dem Weg zum Vernehmungsraum schlugen Wärter jeweils auf K. ein. Vor seiner ersten Einvernahme durfte er den Vernehmungsraum nicht sofort betreten, sondern musste vor diesem warten; auch dort wurde er von vorbeilaufenden Wärtern geschlagen. Während beider Vernehmungen musste er auf Anweisung des Vernehmungsbeamten den Raum mehrfach für kurze Zeit verlassen. Dies nutzten die den Flur entlanggehenden Wärter, um ihm - absprachegemäß - weitere Schläge zu versetzen. Auf dem Flur musste er zudem schwere Misshandlungen Mitgefangener ansehen. All dies sollte ihn einschüchtern. Im Vernehmungsraum selbst wurde der - angesichts der zuvor gegen ihn angewendeten und von ihm wahrgenommenen Gewalt entmutigte Gefangene - nicht körperlich misshandelt. Ihm stand allerdings stets vor Augen, was geschehen würde, wenn er nicht aussagen würde.

(2) H. wurde am 24. Oktober 2011 von Sicherheitskräften festgenommen und nach einem kurzen Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Unterabteilung 40 der Abteilung 251 in deren Gefängnisgebäude verlegt. Dort war er mindestens zehn Tage zusammen mit zirka 20 bis 25 anderen Gefangenen in einer rund neun Quadratmeter großen Zelle eingesperrt.

Am 25. Oktober 2011 verbrachte ein Wärter H. in einen Vernehmungsraum, in dem bereits ein Vernehmungsbeamter zugegen war. Dort musste H. seine Socken ausziehen und sich mit nach oben angewinkelten Beinen auf den Bauch legen. Sodann schlug ihm der Wärter, noch bevor die Vernehmung begonnen hatte, auf Befehl des Vernehmungsbeamten mit einem dicken Gürtel ungefähr 20-mal auf die entblößten Fußsohlen, bis der Vernehmungsbeamte befahl, aufzuhören. Während der anschließenden Vernehmung wurde H. nicht mehr körperlich misshandelt. Durch die vorausgegangenen Schläge schwollen seine Füße an. Er konnte nur unter starken Schmerzen zurück zu der Zelle gehen.

Noch am selben Tag oder am Folgetag brachte ein Wärter H. erneut in den Vernehmungsraum. Derselbe Vernehmungsbeamte bezichtigte ihn dort der Lüge. Er musste sich abermals mit angewinkelten Beinen auf den Boden legen und erhielt mindestens 20 Schläge mit einem dicken Gürtel auf seine entblößten Fußsohlen. Wenn der Vernehmungsbeamte bei der anschließenden Vernehmung mit den Angaben nicht zufrieden war, schlug ihm der Wärter weitere Male auf die entblößten Füße. Hierdurch empfand H. unerträgliche Schmerzen, so dass er kaum noch stehen konnte. In der Folgezeit machte er - eingeschüchtert durch die Schläge und die Mitteilung, seine Ehefrau sei gleichsam inhaftiert - umfangreiche Angaben.

(3) T. wurde Ende Juni/Anfang Juli 2012 bei einer von bewaffneten Anhängern des Assad-Regimes in Damaskus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zusammen mit weiteren 28 Personen in das Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Einige Tage nach seiner Einlieferung wurde er vernommen:

Ein Wärter holte ihn aus der Sammelzelle ab und brachte ihn in den Vernehmungsraum. In diesem Raum waren ein Vernehmungsbeamter und ein weiterer Mitarbeiter anwesend. T. musste sich mit verbundenen Augen und auf den Rücken gefesselten Händen vor den Vernehmungsbeamten hinknien, derweil die andere Person hinter ihm stehen blieb. Während der halbstündigen Vernehmung erhielt T. von dieser Person mit einem Kabel Schläge auf seine barfüßigen Fußsohlen und Zehen, wenn er eine Frage nicht zur Zufriedenheit des Vernehmungsbeamten beantwortet hatte. Er versuchte daraufhin seine Füße schützend unter seinen Körper zu ziehen; der hinter ihm stehende Mitarbeiter zog diese indes immer wieder hervor, um sie besser treffen zu können. Durch die insgesamt mindestens vier Schläge waren die Fußsohlen geschwollen. Auf dem Weg zurück in die Zelle stolperte T. , weshalb ihn der ihn begleitende Wärter schlug. In der überfüllten Zelle musste T. aufgrund der räumlichen Enge in einer Sitzposition verharren, durch die er weitere Schmerzen erlitt.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Beschuldigte hat sich als solcher nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Als Zeuge ist er zweifach nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 , § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO polizeilich einvernommen worden, nämlich am 27. Februar 2015 und am 26. Oktober 2017. Nach derzeitigem Ermittlungsstand bestehen gegen die Verwertung der Angaben keine Bedenken.

Bei diesen Vernehmungen hat der Beschuldigte geäußert, im Jahr 2008 in die Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts versetzt worden zu sein. Er habe die Leitung der Unterabteilung "Untersuchungen" übernommen und sei am 1. Januar 2011 in dieser Funktion zum Oberst befördert worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, sich persönlich an Vernehmungen von Regimegegnern zu beteiligen oder diesen jedenfalls beizuwohnen. Die Vernehmungen seien sowohl mit Gewalt als auch friedlich durchgeführt worden. Es seien "hunderte Vernehmungen täglich" gewesen. Deshalb habe "man nicht immer höflich bleiben können". Bei Personen, die "bewaffneten Gruppen" angehört hätten, seien "strenge Vernehmungen durchgeführt" worden. Einen Befehl, Gewalt anzuwenden, habe es nicht gegeben. Letztlich hätten sie friedlich bleiben wollen.

bb) Die konkreten Folterungen der drei inhaftierten syrischen Staatsbürger K. , H. und T. werden bestätigt durch deren detaillierte zeugenschaftliche Bekundungen. Zu einer Beteiligung des Beschuldigten an diesen Misshandlungen haben die Zeugen allerdings keine konkreten Erklärungen abgegeben.

cc) Die Stellung und Tätigkeit des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts lässt sich insbesondere den Angaben der Zeugen A. und Al. sowie des gesperrten Zeugen " " entnehmen, ferner denjenigen des Mitbeschuldigten Alg. . So hat etwa der Zeuge A. den Beschuldigten als "Chef" bezeichnet und dessen persönliche Beteiligung an seiner Vernehmung bekundet. Der Beschuldigte habe das Verhör wegen einer irrtümlichen Verwechselung der zu vernehmenden Person abgebrochen; er - der Zeuge - habe anschließend gesehen, wie der Gefangene, dessen Verhör von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, anschließend massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Der Zeuge hat weiterhin geschildert, wie die Vernehmungsbeamten und Wärter den Beschuldigten mit der Respektsbezeichnung "Sidi" angesprochen hätten. Auch hätten die Wärter vor dem Beschuldigten salutiert.

Die seit dem Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 durchgeführten weiteren Ermittlungen haben den insoweit bestehenden dringenden Verdacht noch verfestigt. Von Bedeutung sind vor allem folgende Aussagen: Die Zeugen R. und Alz. sowie die Zeugin M. haben insbesondere zur Position des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 Angaben gemacht, welche die Verdachtslage erhärten. Der gesperrte Zeuge " " hat ausgesagt, der bei seiner Vernehmung anwesende Beschuldigte habe seine Folterung befohlen. Der Zeuge Als. hat bekundet, er habe im Stehen einen dreitägigen Schlafentzug durchlitten, den der Beschuldigte persönlich angeordnet gehabt habe. Von dessen persönlicher Beteiligung an einer unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt durchgeführten Vernehmung hat der Zeuge Ha. berichtet. Der Zeuge F. hat geäußert, mutmaßlich der Beschuldigte habe ihm als Folteropfer bei einer Vernehmung gedroht, er werde "das Leben nicht wiedersehen"; von anderen Gefangenen aus seiner Zelle habe er erfahren, dass sie durch den Beschuldigten gefoltert worden seien.

dd) Das Ermittlungsergebnis belegt außerdem den systematischen Einsatz der Folter. Der Zeuge " " und der Mitbeschuldigte Alg. haben angegeben, nach Ausbruch der Unruhen sei von Mitarbeitern der Abteilung 251 verstärkt gefoltert worden, ohne dass es in jedem Fall noch einer individuellen Anweisung bedurft hätte.

ee) Die angeführten Beweismittel begründen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die systematischen Folterungen - wie dargestellt - unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt wurden. Er hat selbst angegeben, Leiter der Unterabteilung "Untersuchungen" gewesen zu sein, die andere Zeugen Unterabteilung "Ermittlungen" genannt haben. In dieser Funktion hatte der Beschuldigte, wie der Mitbeschuldigte Alg. berichtet hat, die Leitung des Gefängnisses der Abteilung 251 inne. Das wird bestätigt durch weitere Zeugenaussagen.

Infolgedessen war der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der militärischen Hierarchie des Geheimdiensts der Vorgesetzte der Vernehmungsbeamten wie der Wärter. Diese hochrangige Stellung und die damit einhergehende Verantwortung für die Vernehmungsbeamten und Wärter lassen auf der Grundlage der Sachakten nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Arbeitsabläufe in seiner Abteilung bestimmte und somit die Durchführung der systematischen Folterungen anordnete.

ff) Dass die Folterungen der inhaftierten Zivilisten mit hoher Wahrscheinlichkeit Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Zivilbevölkerung waren, wird belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 hierzu benannten Beweise. Bestätigt wird die Sachlage durch das Sachverständigengutachten der Ethnologin Th. vom 1. Juni 2019.

gg) Zu weiteren Einzelheiten einer voraussichtlichen Beweisführung wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und dem zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB , § 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 , § 25 Abs. 2 , § 52 StGB ) schuldig ist. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ergibt sich diese Strafbarkeit aus nachfolgenden Erwägungen:

aa) Die tätlichen Übergriffe auf die drei syrischen Staatsbürger K. , H. und T. erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB .

(1) Die jeweiligen Misshandlungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden. Denn sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist. Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese Tatbestandsmerkmale spätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten von Daraa stattfanden (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 55 ff.).

(2) Im Rahmen dieses Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten die der Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts angehörigen Wärter - dem Beschuldigten zurechenbar - jedenfalls in zwei Fällen an K. sowie in zwei Fällen an H. und in einem Fall an T. Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, welche § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB an die Einzeltaten stellt.

(a) Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze. Anders als dort werden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 63 mwN; ferner MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen]).

Die von den Wärtern vorgenommenen Misshandlungen des H. und des T. erfüllen diese Voraussetzungen unzweifelhaft. Die zahlreichen Schläge mit dem dicken Gürtel auf die entblößten Fußsohlen, die neben Schwellungen zu starken Schmerzen führten, bzw. die wiederholten Schläge mit einem Kabel auf die barfüßigen Fußsohlen und Zehen, die merkliche Schwellungen zur Folge hatten, erreichen diese Erheblichkeitsschwelle.

Für die Schläge, die K. versetzt wurden, ergibt sich die Erheblichkeit nach Aktenlage aus dem Gesamtzusammenhang. Er hat zwar angegeben, er habe die - nicht näher bestimmten - Schläge nicht als Folter empfunden. Auch hat er diejenigen, die er jeweils auf dem Weg zum Vernehmungsraum erhalten habe, als "leichtere Schläge" bezeichnet. Jedoch lässt sich bereits dem Umstand, dass er hinsichtlich der übrigen Schläge keinen solchen die Wirkung einschränkenden Zusatz erklärt hat, entnehmen, dass sie ein beträchtliches Gewicht hatten. Unter ergänzender Berücksichtigung dessen, dass er auf diese Weise anlässlich der Vernehmungen vielfach von verschiedenen Wärtern absprachegemäß geschlagen wurde, die Misshandlungen schon zuvor begonnen hatten (während des Bustransports und weiter auf dem Weg zum Gefängnisgebäude) und er in dem stark überbelegten unterirdischen Gefängnis, in dem er mindestens 35 Tage inhaftiert war, einer von systematischer Gewaltanwendung geprägten Atmosphäre ausgesetzt war, ist im Rahmen der Entscheidung über die Haftfortdauer auch insoweit von der Verursachung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB auszugehen.

(b) Dass die bei den drei Opfern eingetretenen Schäden und/oder Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung.

(c) Für die Haftfrage kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, inwieweit - entsprechend der vom Generalbundesanwalt im Haftbefehlsantrag vertretenen Auffassung - die Schläge, die K. bereits auf dem Weg in das Gefängnis versetzt wurden, ebenfalls den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB erfüllen und der Beschuldigte hierfür mutmaßlich strafrechtlich verantwortlich ist. Ebenso wenig besteht Anlass, dem Beschuldigten weitere Folterungen von Zivilisten vorzuwerfen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit während des Tatzeitraums in dem Gefängnis der Abteilung 251 durchgeführt wurden. Die oben beschriebenen konkreten Misshandlungen der drei benannten Opfer tragen als in die Gesamttat eingebettete Einzeltaten die Fortdauer der Untersuchungshaft.

bb) Die tätlichen Übergriffe auf H. (zweifach) und T. (einfach) sind zugleich als gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu beurteilen. Zum einen verwendeten die Wärter gefährliche Werkzeuge, nämlich einen dicken Gürtel sowie ein Kabel. Zum anderen handelten sie gemeinschaftlich mit dem Vernehmungsbeamten. Denn dieser war bei den Schlägen anwesend, ordnete sie jeweils an und wäre jederzeit zu einem Eingreifen in der Lage gewesen (s. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, juris Rn. 46 mwN).

Demgegenüber stellen die Misshandlungen des K. (zweifach) nicht ohne weiteres gefährliche Körperverletzungen, zumindest aber Körperverletzungen nach § 223 Abs. 1 StGB dar. Es besteht kein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB , dass auch nur in einem der Fälle ein Wärter ihm die Schläge mit einem gefährlichen Werkzeug versetzt hätte. Solches lässt sich der Zeugenaussage des K. nicht - mit dem notwendigen Verdachtsgrad - entnehmen. Ob ein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben ist, dass die Körperverletzungen an K. von dem jeweils tatausführenden Wärter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurden, ist hier für die Haftfrage ohne Bedeutung.

Im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB liegt zwar weder ein von K. gegen den Beschuldigten gestellter Strafantrag vor (§ 230 Abs. 1 StGB ), noch hat der Generalbundesanwalt ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Auch verkennt der Senat nicht, dass im Fall einer Anklageerhebung wegen des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 StGB diese nicht ohne weiteres als konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB zu verstehen ist (s. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 Besonderes öffentliches Interesse 1 mwN). Indes kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein, dass der Generalbundesanwalt jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium die Misshandlungen des K. ebenso unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer (einfachen) Körperverletzung verfolgen wollte. Das gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Grundsatz erst mit der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO ) gehalten ist, sich zum besonderen öffentlichen Interesse auf hinlänglich sicherer Tatsachengrundlage zu erklären (s. MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl., § 230 Rn. 45). Der Frage, unter welchen Umständen im Ermittlungsverfahren behebbare Verfahrenshindernisse daran hindern können, Maßnahmen der Wahrheitserforschung und Verfahrenssicherung zu treffen (vgl. - speziell zum besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB - BeckOK StGB/Eschelbach, § 230 Rn. 14), braucht der Senat daher nicht nachzugehen.

cc) Die einzelnen Folterungen, welche die Wärter jeweils auf konkreten Befehl des anwesenden Vernehmungsbeamten durchführten, sind dem Beschuldigten aufgrund Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB , § 2 VStGB ) zuzurechnen.

Als Leiter der Unterabteilung "Ermittlungen", der die systematische Anwendung der Foltermethoden bestimmte, ist er nach den allgemeinen Grundsätzen als Mittäter anzusehen, auch wenn er im Ausführungsstadium nicht persönlich mitwirkte und nicht jede einzelne Folterung befahl. Er war einer der vor Ort tätigen Verantwortlichen und setzte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Unterabteilung die zentrale Anordnung der Regierung in deren Sinne um. Ähnlich einem "Bandenchef" erbrachte er planende und organisatorische Beiträge im Vorfeld der jeweiligen Tatausführung, aufgrund derer er diese beherrschte (s. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB , 30. Aufl., § 25 Rn. 67 mwN). Dass er nicht immer Kenntnis davon gehabt haben muss, wer wann mit welchen der vorgesehenen Methoden gefoltert wurde, schadet insoweit nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50 , 53).

Eines Rückgriffs auf die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate bedarf es infolgedessen nicht.

dd) Was die Konkurrenzen betrifft, so spricht Vieles dafür, dass der Beschuldigte als Mittäter nur eine materiellrechtliche Tat beging. Hinsichtlich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit kommt eine tatbestandliche Handlungseinheit in Betracht, welche die zugleich verübten Körperverletzungsdelikte - drei gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil von H. und T. sowie zwei (einfache) Körperverletzungen zum Nachteil von K. - zu Tateinheit (§ 52 StGB , § 2 VStGB ) verklammert. Im Einzelnen:

(1) Für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, dass im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich zu einer Bewertungseinheit führt (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141). Unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 69).

Der sachliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Einzeltaten ergibt sich hier daraus, dass es sich um im Kern gleichartige Ausführungshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB handelte und diese stets in demselben Gebäudeteil stattfanden. Dass verschiedene Opfer betroffen waren, steht dem nicht entgegen. Ob ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, ist hingegen fraglich. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat zum Nachteil des K. und denjenigen zum Nachteil des H. eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt und bis zu denjenigen zum Nachteil des T. sogar weitere zirka acht Monate vergingen. Andererseits waren - nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen - die Misshandlungen Teil der systematischen Folter, die während des gesamten Tatzeitraums auch gegen zahlreiche andere Gefangene auf vergleichbare Weise unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten eingesetzt wurde. Dies könnte es nahelegen, Unrecht und Schuld der einzelnen Misshandlungen der drei benannten Opfer im Hinblick auf § 7 VStGB nicht isoliert voneinander zu betrachten, zumal eine entsprechende Erweiterung des Vorwurfs denkbar wäre.

(2) Bei Annahme nur eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit besteht zwischen diesem und den fünf Körperverletzungsdelikten wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hier kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht dringend verdächtig ist, zu jeder einzelnen Misshandlung einen individuellen Tatbeitrag erbracht zu haben; vielmehr wirkte er - mit hoher Wahrscheinlichkeit - auf der Organisationsebene mittels einer Vielzahl einzeltatübergreifender Beiträge bestimmend mit.

ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 1 Satz 1 VStGB , für die - in Syrien ebenfalls strafbewehrten (s. Art. 540 bis 542 des syrischen Strafgesetzbuchs ) - tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikte jedenfalls aus einer Annexkompetenz zum dort geregelten Weltrechtsprinzip (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 71).

2. Neben dem dringenden Verdacht liegen die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.

a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO .

Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Gesamtfreiheitstrafe zu rechnen, wobei der für § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB normierte Regelstrafrahmen für die Tat eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht. Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Der Beschuldigte lebt erst seit wenigen Jahren in Deutschland und verfügt über zahlreiche Verbindungen ins Ausland.

b) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO ) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.

c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

3. Desgleichen sind die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) gegeben.

a) Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 12. Februar 2019 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.

Nach der Festnahme des Beschuldigten an diesem Tag sind weitere umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Das Bundeskriminalamt hat seither 27 Zeugen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland vernommen. So haben zahlreiche Vernehmungen in Norwegen und Frankreich stattgefunden. Darüber hinaus ist bei der am Tag der Festnahme vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten eine Vielzahl von schriftlichen Dokumenten und elektronischen Speichermedien sichergestellt worden, etwa ein Ringheft in arabischer Sprache sowie ein Notebook, ein Smartphone, USB-Sticks und CD-ROMs. Diese Asservate sind bereits weitgehend ausgewertet. Ferner sind nach der Festnahme Anfragen an die International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) sowie zwei Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu Erkenntnissen über die Abteilungen 251 und 285 des syrischen allgemeinen Geheimdiensts und speziell den Beschuldigten gestellt worden. Während die umfangreiche Antwort der CoI in englischer und arabischer Sprache bis zum 12. Juli 2019 ins Deutsche übersetzt worden ist, stehen die Antworten der NGOs noch aus. Schließlich hatte der Generalbundesanwalt bereits vor der Festnahme die Ethnologin Th. mit einem Sachverständigengutachten zur Lage in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 beauftragt, das seit dem 7. Juni 2019 vorliegt. Eine gutachterliche Rechtsauskunft zum syrischen Strafrecht, das von dem am Max-Planck-Institut in Freiburg tätigen Privatdozenten Dr. Ko. erstellt worden ist, ist ebenfalls zwischenzeitlich beim Generalbundesanwalt eingegangen.

b) Der Generalbundesanwalt ist ersichtlich auch weiterhin um den zügigen Fortgang und Abschluss der Ermittlungen bemüht. So hat er mitgeteilt, die noch ausstehenden weiteren Zeugenvernehmungen würden voraussichtlich Mitte September "2018" (gemeint: 2019) abgeschlossen sein und mit der Beendigung der Auswertung der Asservate sei gegen Ende September 2019 zu rechnen.