Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.12.2019

XI ZR 180/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen XI ZR 180/19

DRsp Nr. 2020/1130

Darlegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen innerhalb der Frist ordnungsgemäß durch Belege für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag

Es gehört zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der der Nebenintervenientin entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die auf Zahlung, Freistellung und Herausgabe gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 22. März 2019 zugestellt worden. Der Kläger hat durch seinen drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 17. April 2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach vorangegangener gewährter Verlängerung am 17. September 2019 letztmalig eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14. November 2019 beantragt, die wiederum gewährt worden ist. Am 24. September 2019 hat der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers angezeigt, das Mandat niedergelegt zu haben. Innerhalb der bis zum 14. November 2019 verlängerten Frist ist eine von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Beschwerdebegründung nicht eingegangen.

Der Kläger selbst hat am 13. November 2019 einen auf den 11. November 2019 datierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht. ("...")

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Angaben des Klägers keine Prüfung ermöglichen, ob er oder der materiell Berechtigte, für den der Kläger als Prozessstandschafter auftritt, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO ) und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2014 - XI ZB 20/13, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 12). Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99 , 100, vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 , vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523, vom 18. September 2008 - IX ZA 39/08, juris Rn. 1, vom 21. Januar 2010 - IX ZA 17/08, juris Rn. 4, vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 2, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 4 und vom 11. Oktober 2018 - IX ZA 10/18, juris Rn. 3).

2. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

("...")

d) Da der Kläger, der - von einem Antrag auf Freistellung zu seinen Gunsten abgesehen - fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht, bereits seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass es zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der materiell Berechtigte außerstande ist, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151 , 153; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - IV ZA 15/09, juris Rn. 2 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 6).

3. Eines Hinweises auf die Unzulänglichkeiten des Prozesskostenhilfegesuchs bedurfte es nicht.

a) Auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde hingewiesen werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch erst am 13. November 2019 eingegangen ist und seine Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. November 2019 geprüft werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 , vom 21. Januar 2010 - IX ZA 17/08, juris Rn. 5, vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 6, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 7; einen anderen Sachverhalt - Zeitspanne von mehr als zwei Wochen zwischen Eingang des Gesuchs und Ablauf der Rechtsmittelfrist - betraf BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, juris Rn. 8 ff.).

b) Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit der vom Kläger gemachten Angaben und der von ihm vorgelegten Belege vor der Entscheidung des Senats über das Prozesskostenhilfegesuch ist nicht veranlasst, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die letztmalig bis zum 14. November 2019 verlängerte Frist zur Begründung der Beschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) kommt, was die Rechtsverfolgung zugleich aussichtslos macht, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 , vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7, vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4, vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 und vom 16. Februar 2017 - V ZA 31/16, juris Rn. 8 mwN).

III.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 14. November 2019 verlängerten Frist begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 7).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 114/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 106/17