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BGH - Entscheidung vom 17.10.2019

I ZB 30/19

Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen I ZB 30/19

DRsp Nr. 2019/15874

Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger

Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 27. März 2017, durch den "die Personengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland ..., vertreten durch Do. I. D. " zur Zahlung von 86.347,17 € für gelieferte Waren sowie von 14.931,60 € für Kosten des Schiedsgerichts verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Seinen Antrag vom 20. Mai 2019, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 abgelehnt (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris). Nach Begründung seiner Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. August 2019 hat der Antragsteller am 1. Oktober 2019 erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN).

3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 29. Mai 2019 geäußerten Rechtsauffassung fest. Der Antragsgegner hat auch mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe dem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Auslegung des Rubrums im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aufzustellen. Das Oberlandesgericht habe die Prüfung versäumt, nach welcher Rechtsordnung die Auslegung vorzunehmen sei und welchen Inhalt die anwendbare Rechtsordnung habe. Das Rubrum sei zudem fehlerhaft ausgelegt worden.

aa) Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass der Schiedsspruch hinsichtlich der Person des Antragsgegners zweifelsfrei und eindeutig bestimmbar ist. Das Oberlandesgericht konnte den Schiedsspruch deshalb im Rahmen der Vollstreckbarerklärung klarstellend und ohne Rückgriff auf das ausländische Recht fassen (vgl. zu einer solchen Klarstellung bei ausländischen Schiedssprüche OLG München, SchiedsVZ 2006, 111, 112; SchiedsVZ 2013, 62, 63 f.; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2015, 145, 148; Musielak/Voit, ZPO , 16. Aufl., § 1061 Rn. 12; zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; OLG Hamburg, RIW 1994, 424 , 425 f.).

bb) Soweit der Antragsgegner erneut die Auslegung durch das Oberlandesgericht angreift, hat der Senat dazu bereits im Beschluss vom 29. Mai 2019 in Randnummer 14 Stellung genommen. Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte D. Do. Industrie- und Handelsvertretung das Einzelunternehmen des Antragsgegners sei. Dies sei der Handelsname, unter dem der Antragsgegner seine Aktivitäten ausführe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner Beklagter im Schiedsverfahren war. Der Verweis auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot greift damit ebenfalls nicht durch.

b) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt habe.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Parteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 8).

bb) Der Antragsgegner macht geltend, das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis seines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegenforderung in Höhe von insgesamt 55.193,29 € zur Aufrechnung gestellt, benannten Zeugen nicht vernommen habe. Das Beweisangebot sei hinreichend substantiiert gewesen. Indem das Oberlandesgericht die Beweiserhebung von weiteren Darlegungen des Antragsgegners abhängig gemacht habe, habe es die Anforderungen an dessen Darlegungslast überspannt. Damit dringt der Antragsgegner nicht durch. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags nicht überspannt.

(1) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO ) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (BGH, Versäumnisurteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 196/01, TranspR 2004, 314 [juris Rn. 25]).

(2) Der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 27. April 2018 auf die im Schiedsverfahren erklärte Aufrechnung berufen und seinen Prozessbevollmächtigten als Zeugen benannt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 der Antragstellerin unter Hinweis auf eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Schiedsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat die Antragstellerin detailliert zum Ablauf des Schiedsverfahrens vorgetragen und eine Aufrechnung durch den Antragsgegner bestritten. Erst im Anschluss an diesen Vortrag hat das Oberlandesgericht mit seiner Verfügung vom 11. Januar 2019 vom Antragsgegner weitere Einzelheiten zu der von ihm behaupteten Aufrechnung im Schiedsverfahren verlangt. Mit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin begegnet dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantritts hat es damit nicht überspannt.

4. Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde keine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2019 glaubhaft ihm bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohende Nachteile dargelegt hat. Daran bestehen allerdings mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Generaldirektors der Antragstellerin vom 23. Mai 2019 erhebliche Zweifel, zumal der Antragsgegner im vorliegenden Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dazu nicht weiter vorgetragen hat.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 Sch 7/18