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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

IX ZB 136/06

Normen:
EuGVVO Art. 45 Abs. 2
EuGVVO Art. 66 Abs. 1
VO 44/2001

Fundstellen:
NJW-RR 2009, 854

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 136/06

DRsp Nr. 2009/4759

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils; Feststellung des richtigen Beklagten

1. Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil der Prozesshandlung auslegungsfähig. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige (juristische) Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärungen als Partei gemeint ist. 2. Wird die Beklagte in einem polnischen Versäumnisurteil als "K. GmbH" bezeichnet, während die exakte Firmenbezeichnung "K. Service GmbH" lautet, besteht im Übrigen aber kein Zweifel, dass dieselbe juristische Person gemeint ist, so besteht an der Identität der Beklagten kein Zweifel.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli 2006 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert beträgt 10.374,88 EUR.

Normenkette:

EuGVVO Art. 45 Abs. 2; EuGVVO Art. 66 Abs. 1; VO 44/2001;

Gründe:

Die Antragstellerin, eine in Polen ansässige Handelsgesellschaft, hat aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Warschau vom 28. Juni 2005 einen Zahlungsanspruch über 40.122,78 Zloty zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die Firma "K. GmbH in R. /Deutschland".

Auf ihren Antrag wurde das Versäumnisurteil vom Landgericht für vollstreckbar erklärt. Die Zustellung wurde entsprechend den Angaben der Antragstellerin an die Anschrift "Ä -Straße R." veranlasst, erfolgte jedoch aufgrund eines Weitersendeantrags des Gerichts an die auf der Zustellungsurkunde genannte Firma "K. , K -Weg D.".

Die "K. GmbH, K -Weg D." legte Beschwerde ein mit der Begründung, sie habe ge genüber dem polnischen Gericht sachlich mit Schreiben vom 24. Mai 2005 innerhalb der bis 16. Mai 2005 laufenden Frist Stellung genommen, habe aber von diesem Gericht nie mehr etwas gehört und sei auch nicht erneut angehört worden.

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Vollstreckbarerklärung gemäß Beschluss des Landgerichts sich nicht auf die Beschwerdeführerin beziehe. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Erstbeschwerde weiter.

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, weil das Beschwerdegericht die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO . Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 , § 16 Abs. 2 AVAG , § 575 Abs. 2 und 3 ZPO .

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1.

Anwendbar auf die beantragte Vollstreckbarerklärung ist nicht mehr, wie die Antragstellerin gemeint hat, das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660), sondern die im Verhältnis zu Polen seit 1. Mai 2004 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1 (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einleitung Rn. 20). Die Übergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 EuGVVO findet keine Anwendung, weil die Klage in Polen erst nach dem Inkrafttreten der EuGVVO im Verhältnis zu Polen erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 EugVVO).

2.

Das Beschwerdegericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht feststellen lasse, dass mit der Firma "K. GmbH, Ä -Straße R.", also mit der im polnischen Urteil genannten Firma, an die die Klage im Rechtshilfeweg zugestellt worden war, die Beschwerdeführerin gemeint sei.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch offenkundig die Partei, gegen die das polnische Urteil ergangen ist. Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil der Prozesshandlung auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334) . Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige (juristische) Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärungen als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739 , 740;v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574;Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616 , 617;v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 , 1570 Rn. 11).

Danach war die Beschwerdeführerin zweifelsfrei die Partei, gegen die das polnische Urteil ergangen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gerichtet war. Zwar enthält die Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem polnischen Urteil eine Ungenauigkeit, weil sie dort mit "K. GmbH" bezeichnet wurde, während die Firmenbezeichnung gemäß dem Auszug aus dem Handelsregister richtig "K Service GmbH" lautet. Die Antragsgegnerin hat jedoch selbst nicht geltend gemacht, sie sei nicht betroffen, der Prozess in Polen gegen eine andere Firma ähnlichen Namens geführt worden. Sie hat sich vielmehr auf den Prozess in Polen sachlich eingelassen. Die von dem Gericht in Polen veranlasste Zustellung war im Rechtshilfeweg an die Anschrift Ä -Straße in R. erfolgt. Ausweislich des historischen Auszugs aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts R. hat die Antragsgegnerin 2006 ihren Sitz von R. nach D. verlegt. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an das polnische Gericht vom 24. Mai 2005 und dem Beschwerdeschreiben an das Landgericht vom 28. April 2006 sind jeweils die identische Handelsregisternummer HRB sowie identische Umsatzsteueridentifikationsnummern angegeben.

An der Identität der Antragsgegnerin und der Beschwerdeführerin kann also keinerlei Zweifel bestehen, zumal im Handelsregister B eine "K. GmbH" überhaupt nicht eingetragen ist und sich ansonsten nur die nicht verwechselbare Eintragung eines Einzelkaufmanns im Handelsregister A unter der Firma "K. e.K." findet, der mit dem Rechtsstreit ersichtlich nichts zu tun hat.

3.

Im Verfahren der Beschwerde durfte die vom Landgericht angeordnete Vollstreckbarerklärung nur unter den Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EuGVVO aufgehoben werden, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht gegeben, weil sich die Antragsgegnerin auf die zugestellte Klage eingelassen hat.

Die Antragsgegnerin macht vielmehr geltend, die Entscheidung des polnischen Gerichts sei sachlich falsch, sie sei auch nicht noch einmal angehört worden. Beides ist hier unerheblich. Das polnische Urteil kann inhaltlich nicht überprüft werden, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO. Für eine Verletzung des deutschen ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO ist keinerlei Anhaltspunkt vorgetragen. Die Antragsgegnerin hätte sich in dem Verfahren in Polen ordnungsgemäß, insbesondere fristgemäß verteidigen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen müssen.

4.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde am 11. August 2006. Er betrug an diesem Tag laut Auskunft der Deutschen Bundesbank 3,8673.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 1082/06
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 783/06
Fundstellen
NJW-RR 2009, 854