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BVerwG - Entscheidung vom 24.01.2018

4 B 34.17 (4 B 22.16)

Normen:
VwGO § 93a Abs. 1 S. 1
VwGO § 93a Abs. 2 S. 1
VwVfG § 75 Abs. 1a S. 1
LuftVG § 8 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 4 B 34.17 (4 B 22.16)

DRsp Nr. 2018/13969

Abwägungsgebot bei der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung i.R.d. Planfeststellungsbeschlusses 1971 für die Errichtung der Startbahn 18 West des Flughafens Frankfurt Main; Fortführung des Beschwerdeverfahrens i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 - 4 B 22.16 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Beschwerdeführer zu 3 bis 5, zu 6 bis 9, zu 10 bis 13, zu 14 und 15 und zu 16 bis 18 jeweils als Gesamtschuldner jeweils 1/5.

Normenkette:

VwGO § 93a Abs. 1 S. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwVfG § 75 Abs. 1a S. 1; LuftVG § 8 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO .

1. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Zurückweisung der auf Planungshindernisse aus dem Planfeststellungsbeschluss 1971 bezogenen Grundsatzrüge unter Ziffer II.1.a) des angegriffenen Beschlusses (BA Rn. 9 f.) zeigen die Kläger nicht auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Musterverfahren geurteilt, aus dem Planfeststellungsbeschluss 1971 für die Errichtung der Startbahn 18 West des Flughafens Frankfurt Main hätten sich keine Planungshindernisse für die streitgegenständliche Planung ergeben. Die Begründung dieses Planfeststellungsbeschlusses enthalte keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung. Der Senat hat diese Auslegung im Revisionsverfahren nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 38).

Gegen diese Auslegung wandten sich die Kläger in den Nachverfahren. Verlautbarungen des den Planfeststellungsbeschluss 1971 unterzeichnenden Ministers bestätigten, dass dem Planfeststellungsbeschluss eine eigenständige, mit Rechtsbindungswillen ausgesprochene Zusage zu entnehmen sei. Dies seien neue Erkenntnisse, die in den Musterverfahren nicht hätten berücksichtigt werden können und die Voraussetzungen von § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO entfallen ließen.

Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 24) ist dem nicht gefolgt. Den Äußerungen fehle es an der notwendigen rechtlichen Erheblichkeit, aus der sich eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung entnehmen lasse.

Die hieran anknüpfende Grundsatzrüge hat der Senat zurückgewiesen (BA Rn. 9 f.). Die Kläger beanstanden als Gehörsverstoß, dass sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht mit dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92 - (BGHZ 123, 347 = juris Rn. 13 ff.) befasst habe.

Dies bleibt ohne Erfolg. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass der Senat auf ihre Frage geantwortet hat, wenden sich aber dagegen, dass er ihrer Auffassung nicht gefolgt ist und die Möglichkeit einer über die Erwägungen in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen rechtsgrundsätzlichen Klärung verneint hat. Das sich der Senat mit dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Das Urteil des Bundesgerichtshofs äußert sich zur Auslegung körperschaftsrechtlicher Satzungsbestimmungen. Dies war weder die zu beantwortende noch eine gleichgelagerte Rechtsfrage. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesem - nicht vergleichbaren und deshalb auch nicht weiterführenden - Urteil war der Senat nicht verpflichtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>).

Die Anhörungsrüge beanstandet auch ohne Erfolg die Formulierung des Senats, Äußerungen des seinerzeitigen Ministers seien Gegenstand der Erörterungen in dem Musterverfahren gewesen (BA Rn. 10 a.E.). Die Entscheidung könnte auf einem Gehörsverstoß insoweit schon indes nicht beruhen, denn der Senat hat die Grundsatzrüge in erster Linie und selbständig tragend deshalb zurückgewiesen, weil das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtshofs einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Schon aus diesem Grund bedurfte es auch nicht des von den Klägern geforderten richterlichen Hinweises.

2. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht dargetan, soweit der Senat die Grundsatzrüge zur gerichtlichen Kontrolle der Abwägungsentscheidung über die Standortauswahl unter Ziffer II.1.b) des angegriffenen Beschlusses (BA Rn. 11) zurückgewiesen hat.

Die Grundsatzrüge zielte gegen die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, die Nordwestvariante (Landebahn Nordwest) weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibende Nordostalternative (Landebahn Nordost) so erhebliche Vorteile auf, dass Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen seien. Die Beschwerde hielt für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Gericht bei der Kontrolle einer Abwägungsentscheidung betreffend die Standortauswahl eines Vorhabens neuen Vortrag mit der Begründung zurückweisen darf, die gewählte Standortalternative weise so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler auszuschließen sei. Die Frage betraf ausweislich der Beschwerdebegründung (S. 13) "das Abwägungsgebot bei der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung nach § 8 Abs. 1 LuftVG und die Grundsätze der Planerhaltung bei der gerichtlichen Kontrolle von Abwägungsentscheidungen gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG ". Der Verwaltungsgerichtshof habe - so die Beschwerde - sich nicht auf die Kontrolle der behördlichen Abwägungsentscheidung beschränkt, sondern die Abwägungsentscheidung der Behörde ersetzt bzw. ergänzt, um deren Entscheidung mit einer alternativen bzw. zumindest ergänzten Begründung aufrechtzuerhalten.

Auf diese Rüge hat der Senat geantwortet, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit der angegriffenen Formulierung nur die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde wiedergegeben, wie sich aus dem Kontext ergebe. Von einer Ersetzung oder Ergänzung der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde durch eine eigene gerichtliche Gewichtung des Abwägungsmaterials könne deshalb keine Rede sein. Die Grenzen gerichtlicher Abwägungskontrolle seien nicht überschritten.

Mit der Anhörungsrüge machen die Kläger geltend, der Senat habe weder ihren Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen noch sei er sich darüber im Klaren gewesen, worüber der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe. In der Beschwerdebegründung sei ausgeführt worden, dass die Kläger im Nachverfahren Sachverhalte vorgetragen hätten, die nicht Gegenstand der Musterverfahren gewesen seien. Besonders hervorgehoben worden sei der Vortrag zu den mit der Nordwestvariante verbundenen Wirbelschleppenrisiken. Diese Risiken seien weder der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch dem Verwaltungsgerichtshof am Tag der Musterurteile, wohl aber bei Ergehen des angegriffenen Teilbeschlusses bekannt gewesen. Die Gefahr durch Wirbelschleppen, welche die Klammerung von ca. 6 000 Dächern notwendig mache, sei für die Standortentscheidung ein Abwägungsbelang von enormem Gewicht. Dennoch habe der Verwaltungsgerichtshof gemeint, die Wirbelschleppengefahr hinsichtlich ihrer Relevanz für die Abwägung über den Standort selbst bewerten und für irrelevant halten zu können. "All dies" sei in der Beschwerdebegründung vorgetragen worden. Der Senat habe sich jedoch auf eine textimmanente Interpretation des Teilbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt, ohne den Vortrag zur geänderten Tatsachengrundlage zwischen den Musterurteilen und dem angegriffenen Teilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen.

Der Vorwurf eines Gehörsverstoßes ist unberechtigt. Die Grundsatzfrage betraf "das Abwägungsgebot bei der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung nach § 8 Abs. 1 LuftVG und die Grundsätze der Planerhaltung bei der gerichtlichen Kontrolle von Abwägungsentscheidungen gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG ", die der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung der Beschwerde vorliegend nicht kontrolliert, sondern an Stelle der Behörde selbst vorgenommen habe. Diese Kritik hat der Senat als unberechtigt zurückgewiesen, weil der Verwaltungsgerichtshof nur die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss wiedergegeben habe. Dass die Nordwestvariante nach diesen Erwägungen so erhebliche Vorteile aufweise, dass Abwägungsfehler auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger zur Wirbelschleppenproblematik auszuschließen seien, ist eine von der richterlichen Prüfkompetenz gedeckte Würdigung des behördlichen Abwägungsergebnisses. Es trifft auch nicht zu, dass die Kläger "all dies" - gemeint sind ihre Darlegungen im Rahmen der Anhörungsrüge zu den Veränderungen der Tatsachengrundlage zwischen den Musterurteilen und dem angefochtenen Teilbeschluss - bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen hätten. Vielmehr sprechen die Kläger ihren Vortrag, "z.B. ... zu den mit der Nordwestvariante verbundenen Wirbelschleppenrisiken", in der Beschwerdebegründung nur kursorisch bei der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage an. Sämtlicher weiterer Vortrag findet sich erstmals in der Anhörungsrüge.

3. Der Senat hat unter Ziffer II.1.c) des angegriffenen Beschlusses (BA Rn. 12 ff.) die auf nachträgliche Schutzvorkehrungen gegen Wirbelschleppen bezogene Grundsatzrüge ohne Gehörsverstoß zurückgewiesen.

Die Kläger wollten rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblicher Abwägungsmangel durch ergänzende Anordnung einer Nebenbestimmung auch dann geheilt werden kann, wenn diese Nebenbestimmung dazu führt, dass erhebliche Eingriffe in die Substanz der betroffenen Gebäude, deren Schutz sie dient, erforderlich werden (hier: vollständige Abtragung der Dachhaut und Neueindeckung) und die Eigentümer mit erheblichen Kostenrisiken (hier: Kosten der Herstellung der Sicherungsfähigkeit der Dächer) belastet werden.

Hierauf hat der Senat geantwortet, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht festgestellt, dass mit der Sicherung von Dacheindeckungen gegen Wirbelschleppen solche Eingriffe und Kostenrisiken verbunden seien, wie sie die Beschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlege. Schon deshalb könne die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Allein die Möglichkeit, dass die Frage nach einer Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung der Vorinstanz entscheidungserheblich werden könnte, reiche nicht aus. Im Übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig.

Die Kläger machen geltend, der Senat habe den ohne weiteres erkennbaren Inhalt und die Tragweite ihres Vortrags nicht erkannt und nicht in Erwägung gezogen, dass die Klammerung von Dacheindeckungen die Befestigung der Dachziegel und daher einen Zugriff auf die Dachziegel und einen Eingriff in die Substanz des Daches verlange.

Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger damit nicht auf. Der Senat (BA Rn. 14) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es an einem Eingriff fehlt, weil die im Planergänzungsbeschluss angeordneten Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich nur von den betroffenen Grundeigentümern selbst bzw. mit deren Einverständnis verwirklicht werden können. Die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen beruht also stets auf einer Entscheidung des anspruchsberechtigten Grundeigentümers, der immer einen Kostenübernahmeanspruch gegen die Vorhabenträgerin hat. Eingriffe in die Substanz der Gebäude werden mit dem Planfeststellungsbeschluss also nicht hoheitlich angeordnet, und die Grundeigentümer müssen - anders als die Beschwerde meint - auch nichts "hinnehmen". Aus welchen Gründen die Sicherungsmaßnahmen gleichwohl als erheblicher (hoheitlicher) Eingriff in die Substanz der betroffenen Gebäude zu qualifizieren oder trotz des Kostenübernahmeanspruchs gegen die Vorhabenträgerin für die Grundeigentümer mit Kostenrisiken verbunden sein könnten, haben die Kläger nicht dargelegt.

Dass Sicherungsmaßnahmen am Bauwerk mit "realen Folgen" für dessen Substanz verbunden sind, wie die Kläger geltend machen, liegt auf der Hand und bedurfte im angegriffenen Beschluss keiner Erwähnung. Die Beschwerde lässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, inwieweit Ansprüche auf Durchführung von Sicherungsmaßnahmen und Kostenerstattung Interessen der Grundeigentümer in abwägungsrelevanter Weise beeinträchtigen und deshalb in der Abwägung gegen das Vorhaben bzw. gegen eine Heilung etwaiger Abwägungsmängel sprechen könnten. Ein näheres Eingehen hierauf war deshalb entbehrlich.

Anhörungsmängel sind damit insgesamt nicht dargetan. Aus den gleichen Gründen geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführer ins Leere, der Senat habe mit seiner Begründung den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

4. Soweit der Senat die zur Abwägungsrelevanz von Grundstückswertminderungen aufgeworfene Grundsatzfrage unter Ziffer II.1.e) des angegriffenen Beschlusses (BA Rn. 18 f.) als nicht entscheidungserheblich qualifiziert hat, ist die Anhörungsrüge ebenfalls unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof (BA S. 83 ff.) ist im angegriffenen Teilbeschluss davon ausgegangen, dass sich der Angriff der Kläger im Nachverfahren als Urteilskritik ohne neuen rechtlichen Ansatz darstelle. Inwieweit Grundstückswertminderungen in rechtlich zutreffender Weise Eingang in die planerische Abwägung gefunden hätten, sei in den Musterverfahren ausführlich abgehandelt worden, die rechtlichen Maßstäbe dazu seien vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, ihre Anwendung auf die Fälle der Musterverfahren sei ohne revisionsgerichtliche Beanstandung geblieben. Es sei dazu festgestellt worden, dass die Belange der Kläger (der Musterverfahren) auch in Ansehung der aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderung ihres Grundeigentums in die planerische Abwägung eingestellt worden seien, indem die Planfeststellungsbehörde festgestellt habe, dass dem Aspekt des Wertverlustes infolge der Fluglärmbelastung (und sonstiger Immissionen) keine "eigenständige" Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen "in natura" zukomme. Die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität werde erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fielen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt werde. Auf dieses Ergebnis der Musterverfahren mit der dazu abgegebenen Begründung hätten die Kläger in den Nachverfahren verwiesen werden können. Weder sei von ihnen eine wesentliche rechtliche Besonderheit aufgezeigt worden, die in den Musterverfahren noch nicht abgehandelt worden wäre, noch sei in Bezug auf die Grundstücke der Kläger eine tatsächliche Besonderheit im Vergleich zu den Musterverfahren dargelegt oder erkennbar.

Mit der Beschwerde warfen die Kläger die Frage auf, ob planbedingten Wertminderungen von Grundstücken im Rahmen der planerischen Abwägung neben den Lärm und sonstigen Wirkungen des Vorhabens auch dann eigenständige Bedeutung zukommt, wenn sie nicht so massiv sind, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird. Zur Entscheidungserheblichkeit der Frage trugen die Kläger vor: Werde die aufgeworfene Rechtsfrage verneint, habe der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Kläger (zu planbedingten Wertminderungen ihrer Grundstücke) als unbeachtlich einstufen, den Planfeststellungsbeschluss insoweit bestätigen und die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückweisen dürfen. Bejahe man demgegenüber die aufgeworfene Rechtsfrage, seien planbedingte, mehr als geringfügige Grundstückswertminderungen unterhalb der Schwelle des unzumutbaren Opfers, wie sie die Kläger vorgetragen und nachgewiesen hätten, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Da der Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahren die planbedingten Grundstückswertminderungen nicht ermittelt habe, hätte er den Vortrag der Kläger als neuen, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt eingestuft und nicht durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, sondern durch Urteil auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung - gegebenenfalls nach Beweisaufnahme - entschieden. In der mündlichen Verhandlung hätte der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass dem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der mehr als geringfügigen, aber unterhalb der Schwelle des unzumutbaren Opfers liegenden Grundstückswertminderungen ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit zugrunde liege, das offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei.

Die Kläger haben mit diesen Darlegungen klar zu verstehen gegeben, dass sie die aufgeworfene Frage deshalb für entscheidungserheblich hielten, weil sie für die prozessuale Weichenstellung entscheidend gewesen sei, ob der Verwaltungsgerichtshof ihren Vortrag zu den planbedingten Grundstückswertminderungen als neuen, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt hätte einstufen müssen und deshalb nicht durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen, sondern auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung mit gegebenenfalls erforderlicher Beweisaufnahme durch Urteil hätte entscheiden müssen. Hiervon war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht auszugehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 83) hat sich nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu einer Entscheidung durch Urteil bereits deshalb nicht veranlasst gesehen, weil die Kläger in den Nachverfahren hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Wertminderung ihrer Grundstücke keinen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Verfahrens aufgezeigt hätten, die eine Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidungen auf ihr Nachverfahren problematisch erscheinen lassen könnte. Auch eine wesentliche rechtliche Besonderheit der vorliegenden Verfahren, die in den Musterverfahren noch nicht entschieden worden wäre und deren Beantwortung das in den Musterverfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte, hätten die Beschwerdeführer mit ihrem Vortrag zur eigenständigen Abwägungsrelevanz planbedingter Grundstückswertminderungen nicht aufgezeigt. Denn die Frage, inwieweit Grundstückswertminderungen in rechtlich zutreffender Weise Eingang in die planerische Abwägung gefunden hätten, sei in den Musterverfahren ausführlich abgehandelt, die rechtlichen Maßstäbe seien revisionsgerichtlich bestätigt worden.

Auf der Grundlage dieser vorinstanzlichen Feststellungen haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Das hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss mit der Formulierung, die Zulassung der Revision scheitere bereits an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage, zum Ausdruck gebracht. Seine weitere Begründung, nach den Ausführungen im angegriffenen Teilbeschluss habe der Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahren festgestellt, dass die Belange der Kläger (der Musterverfahren) auch in Ansehung der aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderungen ihres Grundeigentums in die planerische Abwägung eingestellt worden seien, gibt die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in knapper Form wieder.

Die Kläger rügen, der Senat habe die aufgeworfene Grundsatzfrage nicht bearbeitet, sondern lediglich die Textpassage aus dem angegriffenen Teilbeschluss wiederholt, die Anlass für die Grundsatzrüge gewesen sei, diese aber unvollständig zitiert. Wie sich aus dem von Senat weggelassenen Teil der Passage ergebe, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde das Thema des Grundstückswertverlustes zwar angesprochen habe, aber zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ihm keine eigenständige Bedeutung zukomme. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob gerade dieses Vorgehen mit geltendem Recht vereinbar sei, habe der Senat nicht beantwortet, obwohl er aus Art. 103 Abs. 1 GG dazu verpflichtet gewesen sei.

Ein Gehörsverstoß, auf dem der angegriffene Beschluss des Senats beruhen kann, ist damit nicht dargetan, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit in den Musterverfahren abschließend beantwortete und revisionsgerichtlich überprüfte Fragen in den Nachverfahren einer erneuten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können. Denn die von den Klägern aufgeworfene Frage rechtfertigt auch mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abwägung der Planfeststellungsbehörde, den Wertverlust gegenüber den Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen "in natura" zurücktreten zu lassen, gebilligt, ohne die Abwägungsrelevanz des Verkehrswerts generell in Frage zu stellen. Er liegt damit auf der Linie der von der Beschwerde zitierten Eilentscheidungen des 7. und des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 18. März 2008 - 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 und vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 22), die vorhabenbezogenen Auswirkungen auf den Verkehrswert im Rahmen der Abwägung - fallbezogen - ebenfalls keine eigenständige Bedeutung zugemessen haben. Die Behauptung der Beschwerde, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe zu dieser Frage noch keine widerspruchsfreie Linie gefunden, trifft nicht zu. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2017 ( 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 51 m.w.N.) ausdrücklich bestätigt: Einer detaillierteren Betrachtung von Grundstückswertminderungen bedarf es nur, wenn dieser gegenüber den tatsächlichen Beeinträchtigungen "in natura" eigenständige Bedeutung zukommt. In allen anderen Situationen sind Wertminderungen lediglich ein Indikator für die tatsächlichen Belastungen, mit denen sich der Planfeststellungsbeschluss nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt hat.

5. Ein Gehörsverstoß ist schließlich auch nicht dargetan, soweit der Senat die mit der Frage verbundene Grundsatzrüge, ob ein Musterurteil nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann eine taugliche Grundlage darstellt, um im Nachverfahren gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Musterurteils bestehen, als nicht entscheidungserheblich bzw. nicht klärungsbedürftig zurückgewiesen hat.

Die Kläger tragen vor, sie hätten nachgewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 (juris) - in den Nachverfahren jede Kritik an den Musterverfahren für irrelevant gehalten habe. Nach dieser Auffassung würde er auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Musterurteile in Nachverfahren nicht erkennen, die Kläger in Nachverfahren würden auf Ergebnisse eines Musterprozesses verwiesen, an dem sie nicht beteiligt gewesen seien und auf den sie keinen Einfluss gehabt hätten, ohne die Möglichkeit, diese Ergebnisse zur Prüfung zu stellen. § 93a VwGO bedürfe deshalb einer verfassungskonformen Einschränkung. Auf diese zentralen Erwägungen sei der Senat nicht eingegangen. Durch die Verschärfung seiner positivistischen, allein am Wortlaut des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO orientierten Auslegung enthalte der angegriffene Beschluss des Senats eine eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger auch damit nicht auf. Der Senat hatte keine Veranlassung, zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, wenn die Musterurteile falsch entschieden worden sind oder zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Musterurteile bestehen. Denn von diesen Prämissen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Das hat der Senat im angegriffenen Beschluss mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die aufgeworfene Frage - wörtlich genommen - in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre, weil der Verwaltungsgerichtshof von "ernstlichen Zweifeln" an der Richtigkeit der Musterurteile nicht ausgegangen sei.

Die Kläger können auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte, ausgehend von seiner Auffassung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Musterurteile in den Nachverfahren gar nicht erkennen können. Die Kläger haben in den Nachverfahren nahezu durchgängig auch die Musterurteile kritisiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Kritik zum einen mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Nachverfahren nicht dazu dienten, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen. Zum anderen hat er aber auch zu erkennen gegeben, dass er an der Richtigkeit der - revisionsgerichtlich bestätigten - Musterurteile keine Zweifel hege. Entgegen der Behauptung der Kläger hat er deren Kritik an den Musterverfahren nicht für irrelevant, sondern für unberechtigt gehalten. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Urteile in den Musterverfahren wegen seiner zu § 93a VwGO vertretenen Rechtsauffassung generell gar nicht habe erkennen können. Dass er trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Musterurteile in einzelnen Punkten im Beschlusswege entschieden hätte, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Senat musste dem nicht näher nachgehen.

Dass § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO generell verfassungswidrig wäre, machen die Kläger selbst nicht geltend.

Der Senat hat davon abgesehen, den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 , § 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.