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§ 159 (Kostenlast bei Streitgenossen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.





 Stand: 01.02.2024