BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1866/17
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 1 GG ) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.