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BVerfG - Entscheidung vom 09.05.2018

1 BvR 1866/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1
GG Art. 20 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1866/17

DRsp Nr. 2018/9349

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 1 GG ) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 32/16
Vorinstanz: BGH, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 32/16
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 88/15
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12/14