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BGH - Entscheidung vom 18.04.2017

IV ZR 32/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 552a S. 1
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
GG Art. 9 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 32/16

DRsp Nr. 2017/9918

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Beruht die Regelung der Startgutschriften nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in der Satzung des öffentlichen Dienstherrn auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, so ist sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und IV ZR 409/15, [...]), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, [...] Rn. 3 m.w.N.).

Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäf tsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Das war zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar 2017. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall aber bereits deswegen aus, weil - wie der Senat an anderer Stelle (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 50). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG , die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.

Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision de r Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12/14
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 88/15