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BGH - Entscheidung vom 27.02.2018

XI ZR 156/17

Normen:
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 2
BGB § 495 Abs. 1

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen XI ZR 156/17

DRsp Nr. 2018/4673

Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen bei behaupteter unzureichender Aufklärung über das Widerrufsrecht

Fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", weil der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat, so haben die Parteien keinen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 ; BGB § 495 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.

Die Klägerin und ihr Ehemann besprachen im März 2008 mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten des Abschlusses dreier Darlehensverträge und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Hypothekendarlehen I plus Tilgung" Nr. 48 über 113.000 € und einen bis zum 30. April 2028 festen Zinssatz von 4,73% p.a., ein "Annuitätendarlehen SBD-S10" Nr. 56 über 52.300 € und einen bis zum 30. April 2018 festen Zinssatz von 6,38% p.a. und auf ein "Vorfinanzierungsdarlehen" mit der Bezeichnung "Eigenheim-Konstant 28" Nr. 78 über 75.200 € mit einem für elf Jahre und neun Monate festen Zinssatz von 4,55% p.a. Das "Vorfinanzierungsdarlehen" sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des "Vorfinanzierungsdarlehens" in Höhe von 21.500 € sollte dementsprechend auf ein Bausparkonto der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollten die Klägerin und ihr Ehemann monatliche Sparraten in Höhe von 4,93 € auf den Bausparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Beklagte verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:

"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen

- (im folgenden Darlehen genannt) -

4.1 Bausparvertrag

Besteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.

Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.

4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag

Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. [...]

4.3 Zuteilung des BausparvertragesAuf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.

Höhere als die vertraglich vereinbarten Sonderleistungen können die Zuteilung beschleunigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß Ziffer [...] zu ersetzen.

4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme

Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückgezahlt und auf das Bauspardarlehen verzichtet, steht dem Schuldner kein Zinsbonus [...] zu.

4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer

Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehenszusage folgenden Monats. Die unter dem Abschnitt 'Konditionen' im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem Letzten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Mit der Zahlung der Sparraten kann auch sofort nach Abschluss des Darlehensvertrags begonnen werden.

Werden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter 'Konditionen' im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.

Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB .

[...]

4.7 Zinssatz bei Fortführung des Vorfinanzierungsdarlehens nach Ablauf der Zinsfestschreibung bei Konstant- und Vorausdarlehen

Ist die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung bei Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung noch nicht zugeteilt, weil die mit der aus der ersten Auszahlung aus dem Darlehen einhergehende Besparung des Bausparvertrages nach dem Zinsfestschreibungsbeginn erfolgte, gilt der im Darlehensvertrag vereinbarte Darlehenszins bis zur Ablösung des Vorfinanzierungsdarlehens durch die zugeteilte Bausparsumme weiter".

Die Beklagte belehrte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Klägerin und ihr Ehemann sandten Anfang April 2008 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Feststellung, der Darlehensvertrag im Sinne aller drei Darlehensverhältnisse sei wirksam widerrufen und in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch die Feststellung der Umwandlung "des [...] Darlehensvertrags" in ein Rückgewährschuldverhältnis und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Umwandlung der drei Darlehensverträge infolge des Widerrufs der Klägerin in Rückabwicklungsverhältnisse festgestellt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend zu "Finanzierten Geschäften" belehrt, da es sich bei dem Darlehensvertrag "Eigenheim-Konstant 28" Nr. 78 und dem zugehörigen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Das Darlehen "Eigenheim-Konstant 28" Nr. 78 habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bauspardarlehens gedient, das zur Tilgung des Darlehens "Eigenheim-Konstant 28" Nr. 78 bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.

2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin Rechtsfehler auf.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen, ohne dass ihr Ehemann als Mitdarlehensnehmer ebenfalls einen Widerruf habe erklären müssen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 22. Mai 2015 abgelaufen. Die den Darlehensverträgen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

(1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2 , letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29).

Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unstreitig ist, dass dem Vertragsschluss im März 2008 eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO . Dies haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen. In zweiter Instanz haben beide Parteien - die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 19. September 2016, die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 - dieses Vorbringen ausdrücklich bekräftigt. Das Berufungsgericht hat auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen hat.

Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht geschlossen. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

(2) Die von der Beklagten erteilte Belehrung entsprach entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

bb) Die Widerrufsbelehrung genügte zu den Widerrufsfolgen den gesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8).

cc) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch - der Darlehensvertrag "Eigenheim-Konstant 28" Nr. 78 und der zugehörige Bausparvertrag bildeten aus den im Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge - als Sammelbelehrung mit den Angaben zu "Finanzierten Geschäften" (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion "oder" in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) ("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die Konjunktion "und" ("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber anschließend in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 ( XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte - vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich - die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und" und nicht durch die Konjunktion "oder" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.

III.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO ).

Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/ Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/Weidenkaff, BGB , 69. Aufl., § 492 Rn. 18).

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ), weist der Senat die Berufung der Klägerin - soweit noch nicht geschehen - zurück. Für den Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Februar 2018

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 401/15
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 656/16