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BGH - Entscheidung vom 05.12.2017

XI ZR 294/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB-InfoV a.F. Anlage 2 § 14 Abs. 1
BGB-InfoV a.F. Anlage 2 § 14 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen XI ZR 294/17

DRsp Nr. 2018/253

Widerruf von auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen; Ordnungsgemäße Belehrung über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist

Die Ausführungen zum Anlaufen der Widerspruchsfrist in einem Verbraucherkreditvertrag unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" machten die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich. Die Übernahme einer an sich überflüssigen Belehrung über die Widerrufsfolgen schaden nicht, sofern die Belehrung als solche ordnungsgemäß ist.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB-InfoV a.F. Anlage 2 § 14 Abs. 1 ; BGB-InfoV a.F. Anlage 2 § 14 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Die Parteien schlossen am 6. Januar 2007 einen (Forward-) Darlehensvertrag über 146.000 € mit einer in Aussicht genommenen Auszahlung zum 1. Dezember 2009 und einem bis zum 30. November 2024 festen Zinssatz von 4,858% p.a. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 22. März 2016 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Feststellung und Leistung einer "Nutzungsentschädigung" hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

II.

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt (zu einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 128/16, [...]; außerdem Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

2. Die Ausführungen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" machten die Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht undeutlich. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, schadet die Übernahme einer - wie hier - an sich überflüssigen Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht, sofern die Belehrung als solche ordnungsgemäß ist. Das ist hier der Fall:

Die von der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung entsprach im Wesentlichen wörtlich der entsprechenden Passage unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der - bei Vertragsschluss der Parteien allerdings nicht mehr gültigen - zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung. Dass sie nicht auch den - aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung ersichtlichen - Zusatz enthielt, "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen" müssten die Kläger "innerhalb von 30 Tagen nach Absendung [i]hrer Widerrufserklärung erfüllen", war unschädlich. Mittels dieses Zusatzes wollte der Gesetzgeber der Änderung des § 357 BGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102 ) Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/3483, S. 23). Eine für die Vollständigkeit oder Verständlichkeit der Widerrufsfolgenbelehrung notwendige Information enthielt der Zusatz nicht.

Soweit der Verordnungsgeber (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung , BAnz. 2008, 957, 960 rechte Spalte unter [i]) anlässlich einer weiteren Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Jahr 2008 und damit nach Erteilung der hier verwendeten Widerrufsbelehrung eine nochmalige Überarbeitung seines Textes im Hinblick auf das Urteil des VII. Zivilsenats vom 12. April 2007 ( VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11 ff.) für angezeigt erachtete, betraf diese Entscheidung wie das Urteil des II. Zivilsenats vom 22. Mai 2012 ( II ZR 14/10, WM 2012, 1474 Rn. 45) Haustürgeschäfte. Der VII. Zivilsenat hat die Unwirksamkeit der dortigen Widerrufsbelehrung ausdrücklich mit einem Verstoß des dortigen Unternehmers gegen § 312 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung begründet (aaO, Rn. 11). Soweit er ausgeführt hat, auch "§ 355 Abs. 1 BGB " (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, künftig: aF) fordere, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert werde (aaO Rn. 13), lässt sich daraus für § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF in anderen Fällen als Haustürsituationen nichts ableiten. Gleiches gilt für obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie Haustürgeschäfte (OLG Bremen, Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 U 66/11, [...] Rn. 40 f.; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, [...] Rn. 32) oder verbundene Verträge betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U 1530/08, [...] Rn. 21).

3. Der vorformulierte Satz über der Unterschriftsleiste beeinträchtigt die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung, die hier von Gesetzes wegen nicht gesondert unterschrieben werden musste, ebenfalls nicht. Er ist räumlich von der Widerrufsbelehrung abgesetzt. Mittels der Bezugnahme auf die "erfolgte Belehrung" im Sinne einer vor Beginn des Satzes "abgeschlossenen Belehrung" ist er sachgedanklich von der Widerrufsbelehrung geschieden. Er enthält nicht eine andere, sondern eine eigenständige Erklärung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch dann keine Auswirkung auf die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung hat, wenn sie eine Empfangsbestätigung zum Gegenstand hat (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, [...] Rn. 17 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., - XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., - XI ZR 508/07, [...] Rn. 21 f., - XI ZR 509/07, [...] Rn. 21 f. sowie - XI ZR 54/08, [...] Rn. 23 f.). Der im ersten Satzteil niedergelegte Kenntnisnahmevermerk ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohnedies ohne Rücksicht auf seinen Standort unschädlich (Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18 sowie vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und - XI ZR 509/07, jeweils [...] Rn. 25).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München I, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 7438/16
Vorinstanz: OLG München, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 4914/16