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BGH - Entscheidung vom 01.08.2018

XII ZA 21/18

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 45 Abs. 1
FamFG § 6 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen XII ZA 21/18

DRsp Nr. 2018/11742

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters gegen die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des weiteren Beteiligten zu 1 vom 22. Juli 2018 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dose und die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling wird verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagenden Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. April 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 45 Abs. 1 ; FamFG § 6 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Kindesvater) gegen die Richter, die an dem Verfahrenskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN; BVerfG Beschlüsse vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 - juris Rn. 1 ff. und vom 24. Juli 2017 - 1 BvR 986/17 - juris Rn. 1).

Das zur Darlegung des Ablehnungsgesuchs gehaltene Vorbringen des Kindesvaters ist zur gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung einer Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO gänzlich ungeeignet und damit rechtsmissbräuchlich. Dies gilt zum einen, soweit er verschiedene, nicht ihn betreffende Senatsbeschlüsse aus den letzten elf Jahren mit der ersichtlich unzutreffenden Zusammenfassung auflistet, es handele sich um eine nicht am Kindeswohl orientierte Rechtsprechung. So verhält es sich zum anderen auch mit der Behauptung, in der Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren liege ein massiver Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG . Denn dies verkennt, dass der Bundesgerichtshof zwar an die Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht aber an die Bejahung eines Zulassungsgrundes durch das Beschwerdegericht gebunden ist (vgl. nur § 74 a FamFG und Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14 - FamRZ 2014, 1619 Rn. 7). Soweit der Kindesvater schließlich - im Rahmen seiner Ausführungen zur Anhörungsrüge - geltend macht, die Kürze des Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschlusses zeige, dass der Senat sich nicht mit der Sache auseinander gesetzt habe, ist das bereits im Ansatz verfehlt, weil das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung der Entscheidung absehen kann.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der von § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebenen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt. Eine solche kann bei einem Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts insbesondere nicht darin liegen, dass der Senat von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und von einer Entscheidungsbegründung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 76/16 - juris Rn. 4 mwN).

III.

Der Kindesvater hat in seinem Schreiben vom 21. April 2018 nicht nur Verfahrenskostenhilfe beantragt, sondern auch "die Erklärung nach § 71 (1) FamFG Abs. 2 abgeben das des Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (...) vom 17.04.2018 (...) Rechtsbeschwerde eingelegt wird, soweit zugelassen." Damit hat er Rechtsbeschwerde unabhängig davon erhoben, ob ihm Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG ). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: AG Recklinghausen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 100/14
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 56/17