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BGH - Entscheidung vom 08.07.2015

XII ZA 34/15

Normen:
FamFG § 6 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2015, 698

BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen XII ZA 34/15

DRsp Nr. 2015/13489

Unzulässigkeit eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eines Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - [...] Rn. 2 mwN).

Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - [...] Rn. 3 mwN).

Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der Spruchgruppe namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - [...] Rn. 4 mwN).

II.

Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Vorinstanz: AG Berlin-Neukölln, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII H 1241
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 88 T 36/13
Fundstellen
FamRZ 2015, 698