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BVerfG - Entscheidung vom 16.11.2017

1 BvR 672/17

Normen:
BVerfGG § 14 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 91

Fundstellen:
NZS 2018, 191

BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 672/17

DRsp Nr. 2018/1598

Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung des Antrags auf Richterablehnung als unzulässig; Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs

Tenor

Der Antrag auf Richterablehnung wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 14 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 91 ;

Gründe

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hierfür gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst. Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde rechtswidrig an sich gezogen habe, um diese "loszuwerden", entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz. Die Zuständigkeit des Ersten Senats für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG . Darin ist die Regelzuständigkeit des Ersten Senats für Verfassungsbeschwerden normiert, mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Ablehnungsgesuch ist insofern rechtsmissbräuchlich. Auch hinsichtlich der beiden namentlich genannten Mitglieder des Ersten Senats ist der Verweis auf ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen zur Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt insoweit abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>). Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 f.>).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2004 vereinbart worden ist, schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 18, 99 ff.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 65/16 B
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 548/15
Vorinstanz: SG München, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1266/14
Vorinstanz: SG München, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 P 298/14
Fundstellen
NZS 2018, 191