BGH, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen I ZB 101/17
Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig wegen materieller Rechtskraft des Beschlusses
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Die von der Verfügungsklägerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. Februar 2018 und 8. Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3).