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BGH - Entscheidung vom 22.10.2015

VI ZR 25/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 5 S. 3

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen VI ZR 25/14

DRsp Nr. 2015/19787

Zulässigkeit eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung; Auswirkung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Bereich des Verfahrensrechts in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit

Tenor

Der Schriftsatz der Klägerin und des Drittwiderbeklagten vom 9. Oktober 2015 gibt keinen Anlass, die Beschlüsse des Senats vom 13. Januar 2015 und 10. März 2015 zu ändern und die Revision zuzulassen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 5 S. 3;

Gründe

Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist (§ 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ), unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO , 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 , 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.

Der Senat hat sich darüber hinaus mit der Rechtsauffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wiederholt befasst und auseinandergesetzt. Unterschiede in der Rechtsauffassung der Klagepartei zu der des Senats sind kein Grund, die Revision zuzulassen.

Vorinstanz: LG München I, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4589/09
Vorinstanz: OLG München, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1461/12