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BGH - Entscheidung vom 20.12.2018

III ZR 394/17

Normen:
ZPO § 544
BGB § 280

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen III ZR 394/17

DRsp Nr. 2019/818

Festsetzung des Werts der Beschwer durch die Abweisung des Feststellungsantrags i.R.e. Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.040 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 ; BGB § 280 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte (früher: Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung in Höhe von nominal 25.000 € an der vormaligen Beklagten zu 1, einer Fondsgesellschaft, auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit seinem Zahlungsantrag über 14.400 € verlangt er die Rückerstattung des bislang von ihm in Raten eingezahlten Kapitals zuzüglich Agio. Außerdem begehrt er - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile aus der Beteiligung zu entschädigen.

Der Kläger und die beklagte Fondsgesellschaft haben sich in erster Instanz dahingehend verglichen, dass die Beteiligung zum 30. Juni 2016 beendet worden ist, der Kläger 3.300 € an die Fondsgesellschaft zahlt und diese ihn von etwaigen Ansprüchen der Beklagten freistellt.

Mit Schlussurteil vom 30. September 2016 hat das Landgericht die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben - offenbar unter Berücksichtigung des nicht voll eingezahlten Nominalbetrags der Beteiligung - den Streitwert jeweils auf 30.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger gemäß § 544 ZPO Beschwerde erhoben.

II.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entsprechend der Beschwer des Klägers auf 17.040 € festzusetzen.

1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).

2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger mit 14.400 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung des - ansonsten allein noch streitwertrelevanten - Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 2.640 € (= 80 % von 3.300 €).

a) Für die Bemessung des Werts des Feststellungsantrags ist entscheidend, in welcher Höhe der Kläger mit finanziellen Nachteilen rechnen muss, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung ergeben. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).

b) Abgesehen von der vergleichsweise vereinbarten Abfindungszahlung von 3.300 € an die Fondsgesellschaft sind keine weiteren, sich aus der Beteiligung ergebenden Nachteile für den Kläger erkennbar. Da die Beteiligung gegen Zahlung des Abfindungsbetrags beendet worden ist, ist der Kläger nicht mehr verpflichtet, noch weitere Zahlungen zur Erreichung seiner Nominaleinlage von 25.000 € zu erbringen, weshalb deren Wert nicht als Orientierung für sein mit dem Feststellungsantrag verfolgtes Schadensersatzinteresse dienen kann. Das Risiko einer Inanspruchnahme aufgrund seiner vormaligen Stellung als Treugeberkommanditist hat der Kläger, der im Übrigen keine Ausschüttungen aus der Beteiligung erhalten hat, nicht dargelegt.

Vorinstanz: LG München I, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 4982/16
Vorinstanz: OLG München, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4420/16