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BGH - Entscheidung vom 25.09.2018

II ZR 27/17

Normen:
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 311 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2

BGH, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen II ZR 27/17

DRsp Nr. 2018/15872

Bestehen eines Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit Beteiligungen als Kommanditisten an einer KG; Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

Ein Anleger, der auf dem Kapitalmarkt unter Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter oder über einen Treuhandkommanditisten beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadensersatzes zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen. In diesem Fall wird der Vertrag nicht angepasst, sondern der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 26, 27, 29, 34, 39, 40, 46, 47, 51, 62, 63, 66, 67, 76, 77, 79, 80, 81, 83, 86, 87 und 92 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 ; BGB § 311 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen als Kommanditisten an der U. KG (im Folgenden: U. KG) in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Gründungskomplementärin, der Beklagte zu 2 Gründungskommanditist der U. KG, die einen Windpark betreibt.

Die Kläger zeichneten im Jahr 2003 Kommanditbeteiligungen an der U. KG in unterschiedlicher Höhe von 5.000 DM bis zu 90.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung wurde mit den Modellen "Kurzläufer" und "Langläufer" angeboten. Die Beteiligung als "Kurzläufer" hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015. Bereits mit dem Beitritt wurde mit den Anlegern der Verkauf und die Abtretung ihrer Beteiligung zu einem Preis von 106 % des Kommanditkapitals mit Wirkung zum 1. Januar 2016 an die U. AG vereinbart, wobei ein zu diesem Zeitpunkt ggf. negatives Kapitalkonto nicht ausgeglichen werden musste. Die Beteiligung als "Langläufer" war grundsätzlich auf Dauer angelegt und frühestens zum 31. Dezember 2008 mit der Folge einer vertraglichen Abfindungsregelung kündbar. Die in voller Höhe einzuzahlende Mindestkommanditeinlage betrug bei beiden Modellen 5.000 DM.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen ihrer Auffassung nach bestehender Fehler im Anlageprospekt auf Ersatz eines von ihnen behaupteten Minderwerts ihres Kommanditanteils in Anspruch. Sie behaupten, aus den fehlerhaften Prospektangaben würden sich für die Anleger Mindereinnahmen von insgesamt 25,81 % p.a. ergeben, wobei sie einen Schaden aus Gründen der Vorsicht auf der Grundlage von Mindereinnahmen in Höhe von 9 % berechnen. Außerdem begehren sie den Ersatz entgangener Zinserträge, die sie ihrer Behauptung nach bei anderweitiger Anlage des überzahlten Anlagebetrags erzielt hätten bzw. - soweit die Anlage mit einem Darlehen finanziert wurde - den Ersatz von Darlehenszinsen und schließlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz jeden weiteren Schadens aus der Beteiligung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der von den Klägern geltend gemachte Schaden sei selbst bei Annahme entscheidungserheblicher Prospektmängel im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ersatzfähig. Die Kläger verlangten, mit ihrer Berechnung des Minderwerts ihrer Beteiligung auf der Grundlage der von ihnen behaupteten Mindererträge der Anlage letztlich so gestellt zu werden, als ob die ihrer Auffassung nach unzutreffenden Prospektangaben eingetreten seien. Damit machten sie in unzulässiger Weise ihr Erfüllungsinteresse geltend. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Geschädigte ausnahmsweise am Vertrag festhalten und verlangen könne, so gestellt zu werden, als sei ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage ein Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis gelungen, betreffe Kaufverträge über Gegenstände mit verhandelbarer Preisgestaltung und sei auf eine Kommanditbeteiligung nicht übertragbar. Die Beteiligungssumme der Kläger sei dadurch vorgegeben gewesen, dass damit das erforderliche Kommanditkapital aufzubringen gewesen sei, so dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ihrer Ansicht nach richtiger Aufklärung nicht für einen geringeren finanziellen Aufwand hätten erwerben können. Vielmehr sei die von der Gesellschaft angestrebte Errichtung des Windparks ohne Aufbringen des Beteiligungskapitals nicht oder nur mit anderweitiger, ertragsmindernder Kapitalbeschaffung zu verwirklichen gewesen. Im Übrigen sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beteiligungen der Kläger in gleicher Weise an Wert verlören, wie prognostizierte Erträge nicht einträten. Dagegen spreche die vertraglich vereinbarte Rückerstattung der Einlage in voller Höhe an die "Kurzläufer" nach Beendigung ihrer Beteiligung und die Tatsache, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten wollten. Aus denselben Erwägungen sei auch der Feststellungsantrag der Kläger unbegründet. Weil die Kläger ihre Beteiligungen nicht rückabwickeln wollten, könnten auch sich auf den Verbleib als Kommanditisten beziehende weitere Schäden nicht in erstattungsfähiger Weise auf den fehlerhaften Prospektangaben beruhen.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich keinen Ersatz des von ihnen behaupteten Minderwerts ihrer Kommanditbeteiligung verlangen, trifft nicht zu. Diese haben einen auf den Ersatz des Minderwerts ihrer Kommanditbeteiligung gerichteten Anspruch schlüssig dargelegt. Hieraus folgt, dass auch die Abweisung der Feststellungsanträge rechtsfehlerhaft ist.

1. Sind die Kläger - wovon revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten auszugehen ist - durch entscheidungserhebliche Prospektfehler zum Beitritt zu der U. KG mit dem von ihnen jeweils gezeichneten Anlagebetrag bewogen worden, können sie im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich auch einen etwaigen Minderwert ihrer Kommanditbeteiligung als ersatzfähigen Schaden geltend machen.

a) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 , 311 Abs. 1 und 2 , § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. des negativen Interesses gerichtet ist. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat. Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung bzw. richtiger Darstellung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse kommt im Rahmen der Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung in Betracht, dass ohne die haftungsbegründende Pflichtverletzung ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner zustande gekommen wäre. Dies hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 9 mwN).

b) Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruch steht den Klägern danach nicht zu. Dass sie die Beteiligung bei ihrer Ansicht nach richtigen Prospektangaben tatsächlich für eine geringere Einlage hätten zeichnen können, ist nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger als Vertrauensschadensersatz aber nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen, sondern stattdessen an der Anlage festhalten und den Ersatz eines etwaigen Minderwerts der Beteiligung im Zeichnungszeitpunkt wählen.

aa) Der durch Verletzung von Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten zum Vertragsschluss veranlasste Geschädigte kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des Vertrauensschadensersatzes zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen (sog. "kleiner Schadensersatz", vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53 , 56, 57 f.; Urteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, ZIP 1980, 549 , 550 f.; Urteil vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793 , 1794; Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, ZIP 1992, 324 , 325; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, ZIP 1999, 574 , 577; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99, ZIP 2001, 1465 , 1468; Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21; Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 12). In diesem Fall wird der Vertrag nicht angepasst, sondern der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 12 mwN).

bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für einen Anleger, der auf dem Kapitalmarkt unter Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter oder über einen Treuhandkommanditisten beizutreten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494 , 1495 f.; Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, ZIP 1992, 324 , 325). Danach steht einem Anleger, der für seine Kommanditbeteiligung wegen unzutreffender Prospektangaben einen überhöhten Einlagebetrag geleistet hat, bei Festhalten an seiner Beteiligung ein Anspruch auf Ersatz des Betrags zu, um den der von ihm für die Beteiligung geleistete Betrag den tatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 15). Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Besonderheiten der originären Beteiligung der Kläger an einer Kommanditgesellschaft.

(1) Dass die Beteiligungssumme der Kommanditisten durch die Mindestkommanditeinlage und das aufzubringende Kommanditkapital vertraglich vorgegeben war und das beabsichtigte Geschäftsmodell der Gesellschaft ohne die vorgegebene Beteiligung nicht oder nur mittels anderweitiger Finanzierung zu verwirklichen gewesen sein mag, steht dem Ersatz des Vertrauensschadens durch Herabsetzung des Einlagebetrags nicht entgegen, weil der tatsächliche Beteiligungswert nur ein Rechnungsposten bei der Schadensberechnung ist und es unerheblich ist, ob die Kläger ihre Beteiligungen tatsächlich gegen Zahlung eines Betrags in der Höhe des von ihnen behaupteten geringeren Werts der Beteiligung hätten zeichnen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 16 f.).

(2) Eine teilweise Erstattung des Anlagebetrags als "kleiner Schadensersatz" würde auch nicht - wie das Landgericht angenommen hat - zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Kläger wegen teilweiser Rückerstattung ihrer Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen, weil eine etwaige Schadensersatzzahlung der Beklagten keinen Einfluss auf das von den Klägern in voller Höhe eingebrachte und der U. KG weiterhin zur Verfügung stehende Kommanditkapital hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 18).

2. Ausgehend davon haben die Kläger einen ersatzfähigen Vertrauensschaden in Form des von ihnen behaupteten Minderwerts ihrer Beteiligung schlüssig dargetan.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen die Kläger von einem "Wert des Anlagebetrags" von nur 46 % des Nennbetrags für sog. "Langläufer" und 39 % für sog. "Kurzläufer" aus. Im Hinblick auf die gewählte Formulierung bleibt unklar, ob damit der tatsächliche Wert oder der von den Klägern behauptete Minderwert der Beteiligung gemeint ist. Da dem Tatbestand des angefochtenen Urteils im Umfang dieser Unklarheit keine Beweiskraft (§ 314 ZPO ) und damit keine Bindungswirkung für das Revisionsverfahren (§ 559 Abs. 1 ZPO ) zukommt, kann der Senat auf die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien zurückgreifen (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, ZIP 1999, 33 , 34; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, WRP 2018, 77 Rn. 20). Aus der vom Landgericht konkret in Bezug genommenen Anlage K 3 erschließt sich zweifelsfrei, dass die Kläger den Minderwert der von ihnen eingegangenen Beteiligung beziffern.

b) Die Kläger haben ihrer Darlegungslast genügt. Der Sachvortrag eines Klägers ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, ZIP 2018, 283 Rn. 9 mwN). Hier haben die Kläger den Minderwert ihrer Beteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung konkret beziffert, diese Behauptung mit Hilfe tabellarischer Berechnungen für beide Laufzeitmodelle näher erläutert und eine Zuordnung der im Einzelnen gerügten Prospektfehler zu den behaupteten Mindereinnahmen der Fondsgesellschaft vorgenommen.

c) Diese Berechnung der Kläger stellt keine verdeckte Geltendmachung ihres Erfüllungsinteresses dar. Vielmehr handelt es sich um eine grundsätzlich mögliche Methode der Wertermittlung anhand des Ertragswerts der Beteiligung.

Das Erfüllungsinteresse der Kläger bestünde in der Erstattung der Differenz zwischen den Erträgen der Beteiligung, die nach den - nach ihrer Behauptung unrichtigen - prospektierten Prognosen zu erwarten waren, und ihren tatsächlich erzielten Erträgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 26). Eine solche Ertragsdifferenz wird von den Klägern aber weder direkt, noch im Ergebnis mit ihrer Schadensberechnung geltend gemacht. Vielmehr haben die Kläger den von ihnen behaupteten Minderwert der Beteiligung anhand des Ertrags der Anlage nach den prospektierten Windenergie- und Ertragsprognosen einerseits sowie den nach ihrer Behauptung bei zutreffenden Prospektangaben im Zeitpunkt der Zeichnung tatsächlich zu erwartenden Ertragsergebnissen andererseits ermittelt. Dabei haben sie sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf die Behauptung beschränkt, dass der Wert ihrer Beteiligungen im gleichen Verhältnis gemindert sei, wie die richtigerweise zu prospektierenden Ertragsprognosen hinter den prospektierten Erwartungen zurückblieben. Vielmehr haben sie die jeweiligen Ertragsprognosen als wertbildenden Umstand ihrer Wertberechnung zugrunde gelegt und anhand dessen den Barwert ihrer Beteiligungen mittels des internen Zinsfußes der Investition, den sie aus dem Prospekt errechnet haben, ermittelt.

d) Dass es sich bei den prospektierten Prognosen um zukunftsorientierte Informationen handelt, bei denen der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, steht einer Berücksichtigung als wertbildenden Umstand nicht entgegen, weil die Prognosen ungeachtet dessen eine Bewertung der Rentabilität der Anlage, und damit auch ihres Werts als solchen, ermöglichen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 28).

e) Ob die allein am Ertragswert ausgerichtete Bewertung im Fall einer - wie hier - unternehmerischen Beteiligung zutreffend ist, oder stattdessen ein evtl. Marktwert der Beteiligung auf dem Zweitmarkt zu ermitteln oder eine umfassende Bewertung der Vermögensanlage (etwa unter Berücksichtigung von Aufwendungen und Steuern für das Unternehmen, steuerlicher Aspekte für die Anleger, damaligen Markterwartungen etc.) vorzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53 , 58; Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99, ZIP 2002, 1144 , 1149), ist keine Frage der Schlüssigkeit des Klägervorbringens, sondern eine Frage der richtigen Berechnung des Minderwerts, die gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 29).

f) Nach den bisherigen Feststellungen ist ein ersatzfähiger Schaden der Kläger auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten weiteren Gründen von vorneherein auszuschließen.

aa) Dass die Kläger, die sich als "Kurzläufer" an der U. KG beteiligt haben, vertragsgemäß bei Veräußerung ihrer Beteiligung zum 31. Dezember 2012 einen zugesicherten Ablösebetrag von 106 % des Anlagebetrages erhalten haben bzw. erhalten konnten, steht einem Schaden in Form eines Minderwerts ihrer Beteiligung nicht von vorneherein entgegen. Diese zugesicherte Ablösezahlung mag bei der Ermittlung des Beteiligungswerts zum Zeichnungszeitpunkt werterhöhend zu berücksichtigen sein. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass der Wert der Beteiligung als "Kurzläufer" deshalb - trotz der unterstellt zu erwartenden geringeren Ertragsfähigkeit der Gesellschaft - dem Wert der von den Anlegern erbrachten Einlageleistung entsprach (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 31). Diese Schlussfolgerung bedürfte konkreter Feststellungen dazu, ob eine etwaige Wertminderung aufgrund der geringeren Ertragserwartungen durch die Zusage der Ablösung nebst Rendite wieder ausgeglichen wurde.

bb) Gegen die Annahme eines erstattungsfähigen Schadens lässt sich auch nicht anführen, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten und keine Rückabwicklung verlangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass ihre Beteiligungen offensichtlich nicht weniger wert sind als die von ihnen dafür aufgewandten Beträge. Es ist gerade Inhalt des Rechts auf den "kleinen Schadensersatz", sich mit dem Minderwert der Beteiligung, d.h. auch mit einer etwaigen geminderten Rendite, abzufinden und lediglich den Ausgleich einer dadurch bedingten Überzahlung zum Zeichnungszeitpunkt zu verlangen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 32).

3. Das Berufungsgericht hat hieran anknüpfend auch den Feststellungsantrag der Kläger zu Unrecht abgewiesen, weil die Abweisung allein auf der Annahme beruht, dass die Kläger ihre Beteiligung nicht rückabwickeln wollen. Feststellungen zu der Frage, ob neben dem verfolgten Minderwert der Kommanditbeteiligungen noch weitere, bislang nicht bezifferbare Schäden in Betracht zu ziehen sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO ), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. September 2018

Vorinstanz: LG Stade, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8/14
Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 34/16