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BVerfG - Entscheidung vom 10.05.2017

1 BvR 253/17

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGB XII a.F. § 44 Abs. 1 S. 4

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 253/17

DRsp Nr. 2017/12598

Rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGB XII a.F. § 44 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die unter Geltung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a. F.) die rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung bereits in dem Monat bestätigten, in dem die Rentenerhöhung erfolgt ist.

I.

1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente und ergänzend Sozialhilfeleistungen. Ihre Altersrente wurde ab dem Monat Juli 2015 um 13,42 Euro erhöht. Das Sozialamt kürzte die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auch für den Monat Juli 2015 in entsprechender Höhe.

2. Mit ihrer Klage berief sich die Beschwerdeführerin auf § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F., demzufolge eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die nicht zur Begünstigung des Berechtigten führe, erst im Folgemonat berücksichtigt werden könne. Das Sozialgericht wies die Klage mit angegriffenem Urteil vom 13. Juni 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stelle für sich genommen eine begünstigende Änderung für die Berechtigte dar und keine Benachteiligung. Schon unter diesem Gesichtspunkt finde § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. keine Anwendung. Abgesehen davon sei § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. nicht lex specialis zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X , sondern regele den Beginn des Bewilligungszeitraumes der Leistungsgewährung.

3. Das Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 28. Oktober 2016 zurück.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG . Sie macht der Sache nach geltend, die für sie günstigen Wirkungen von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. würden ihr unvertretbar und daher willkürlich vorenthalten.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

1. Es kann hier dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht eine willkürliche und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Rechtsauslegung und -anwendung durch das Sozialgericht zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht hat.

Bedenken bestehen in diese Richtung insbesondere, soweit das Sozialgericht das Vorliegen einer nach § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. erforderlichen Veränderung, die nicht zu einer Begünstigung führt, mit der Begründung verneint, dass eine Rentenerhöhung "für sich genommen" vorteilhaft sei. Damit verkennt es den Bezugspunkt der vorausgesetzten Veränderung, die nicht zu einer Begünstigung führt. Dieser ist ganz offensichtlich im Sozialhilfeanspruch zu sehen, der durch die Anrechnung der Rentenerhöhung gekürzt wird. Es spricht danach alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. zugunsten der Beschwerdeführerin hier jedenfalls im Ausgangspunkt erfüllt waren.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht angezeigt. Es geht im Ausgangsverfahren nur um einen Betrag in Höhe von 13,42 Euro. § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. ist zudem mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden (BGBl I S. 2557), so dass weder für die Beschwerdeführerin noch für andere Betroffene die Gefahr der Wiederholung einer solchen Auslegung und Anwendung dieser Norm mehr besteht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 312/16 NZB RG
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 188/16 NZB
Vorinstanz: SG Berlin, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 3118/14