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BSG - Entscheidung vom 04.09.2017

B 13 R 155/17 B

Normen:
SGG § 67 Abs. 2 S. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 155/17 B

DRsp Nr. 2017/14807

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zwei-Monats-Frist Frist für Beschwerdebegründung Monatsfrist

Im Anschluss an einen stattgebenden Beschluss zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses", also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (zugestellt am 7.4.2017) hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit einem am 10.5.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 5.5.2017 Beschwerde eingelegt sowie mit weiterem, am 22.5.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist gestellt und diesen Antrag begründet. Auf die von dem Prozessbevollmächtigten glaubhaft dargelegten Gründe für ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumung hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 20.6.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Den Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte am 3.7.2017 erhalten (Empfangsbekenntnis per Fax am 11.7.2017 an das BSG zurückgesandt). Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er nachfolgend nicht vorgelegt.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin lief in ihrem - besonderen - Fall am 3.8.2017 ab. Zwar bestimmt § 160a Abs 2 S 1 SGG , dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen LSG-Urteils zu begründen ist, im Falle der Klägerin wäre Fristende also der 7.6.2017 gewesen. Jedoch hat die Klägerin durch ihren zur Vertretung vor dem BSG berechtigten Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die ihm der Senat mit Beschluss vom 20.6.2017 gewährt hat. Im Anschluss an einen derartigen Beschluss steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses" (§ 67 Abs 2 S 1 SGG ), also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - B 13 R 251/11 B - Juris RdNr 6). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 22.6.2017 ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Monatsfrist begann hier am 3.7.2017 mit der Zustellung des Senatsbeschlusses über die Wiedereinsetzung. Bis zum Ende dieser Frist am 3.8.2017 ist beim BSG aber keine Begründung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten eingegangen.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 238/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5004/14