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BSG - Entscheidung vom 31.05.2017

B 5 R 16/16 S

Normen:
SGG § 160a Abs. 1
GVG § 17a Abs. 4

BSG, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 16/16 S

DRsp Nr. 2017/13925

Unzulässigkeit der Beschwerde

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Das Gesuch des Klägers, die Richter des 5. Senats des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I

Durch Beschluss vom 4.8.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Hannover vom 15.3.2016 als unzulässig verworfen.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 12.9.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 19.10.2016 hat der Kläger ferner "Beschwerde" eingelegt, weil sein Antrag auf Bewilligung von PKH dem 5. Senat zugewiesen worden ist. Zur Begründung trägt er vor, der 5. Senat habe sich in den Verfahren B 5 R 19/12 BH und B 5 R 6/12 BH "zu L 10 R 408/11 und S 13 R 468/08 mit kollegialem Schulterschluss ... sowie dem blinden Durchwinken der Klageabweisung der DRV Bund" ausgewiesen. "Nach begangenen strafrechtlich relevanten Tatbeständen ist nicht davon auszugehen, daß der 5. Senat objektiv, neutral und im Sinn demokratischer Rechtsordnung über meine PKH-Anträge entscheidet."

II

1. Der Senat legt die "Beschwerde" des Klägers vom 19.10.2016 als Antrag auf Ablehnung der Richter des 5. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 42 Abs 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aus.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Der Kläger hat pauschal alle Richter des 5. Senats allein wegen der (angeblichen) Mitwirkung an der Entscheidung in den Verfahren B 5 R 19/12 BH und B 5 R 6/12 BH abgelehnt, ohne konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen, die sich individuell auf einen bestimmten Richter beziehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10b). Der Senat ist deshalb nicht gehindert, über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden ( BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Das Verbot der Selbstentscheidung (§ 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO ) gilt insofern nicht.

2. Wegen der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist der Senat ferner nicht gehindert, über den PKH-Antrag unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ( BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8).

Der PKH-Antrag unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier zu verneinen.

Gegen die Entscheidung des LSG ist weder Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder diesem gleichstehenden Beschluss des LSG) ist hier gegeben. Die Entscheidung des LSG kann deshalb - worauf das Gericht bereits zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 306/16
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1393/11