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BSG - Entscheidung vom 30.08.2017

B 14 AS 97/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II i.d.F .v. 13.05.2011 § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5

BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 97/17 B

DRsp Nr. 2017/14662

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Mitgliedsbeiträge zum Sozialverband VdK Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Die Frage, ob "es sich bei den Mitgliedsbeiträgen zum Sozialverband VdK um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850; inhaltlich entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 = a.F.) handelt", ist grundsätzlich klärungsbedürftig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II i.d.F .v. 13.05.2011 § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ), weil er den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht schlüssig dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar kann ihr die als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage entnommen werden, ob "es sich bei den Mitgliedsbeiträgen zum Sozialverband VdK um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB II " (richtig: § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; inhaltlich entsprechend § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II in der bis zum 31.3.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 = aF) handelt. Indes sind entgegen der Beschwerdebegründung bereits Rechtsgrundsätze zu den "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" herausgearbeitet (vgl zu § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF letztens BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 22 ff mwN aus der bisherigen Rspr des BSG ). Eine substantielle Auseinandersetzung mit diesen einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen lässt sich der Beschwerdebegründung ebenso wenig entnehmen wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II ergeben. Weiterhin legt die Beschwerdebegründung nicht dar, inwieweit zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung dieser revisionsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4825/16
Vorinstanz: SG Ulm, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3207/13