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BSG - Entscheidung vom 06.06.2017

B 4 AS 16/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 16/17 B - Aktenzeichen B 4 AS 17/17 B

DRsp Nr. 2017/13565

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 16/17 B und B 4 AS 17/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 16/17 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 (L 6 AS 304/15 und L 6 AS 305/15) werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründungen des Klägers werden diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Für grundsätzlich bedeutsam hält er zum einen die Rechtsfrage, "ob es sich bei dem Bruttolohnbestandteil Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber auch für die private Nutzung des Arbeitnehmers sowie um die verbilligte Überlassung der Wohnung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer um Einnahmen in Geld oder in Geldeswert im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der (wohl zu ergänzen: Fassung) vom 1.4.2011 bis zum 31.7.2016 handelt, die als Einkommen im Rahmen der Bewilligung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II regelsatzmindernd zu berücksichtigen sind", und zum anderen, "ob der Bruttolohnbestandteil Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber auch für die private Nutzung des Arbeitnehmers als Einnahme in Geldeswert im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der vom 1.4.2011 bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung auf die Leistungen nach SGB II höchstens mit dem Wert anzurechnen ist, der mit dem jeweiligen Regelsatzanteil Mobilität abgedeckt ist".

Ob diese Rechtsfragen überhaupt klärungsbedürftig sind, kann offen bleiben, denn jedenfalls macht der Kläger nicht deutlich, warum sie klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein sollen. Nach seinen Ausführungen ist schon fraglich, ob und ggf aus welchen Gründen es sich bei der von ihm so bezeichneten "Kfz-Gestellung" und der "verbilligten Überlassung der Wohnung" überhaupt um besondere Entgeltbestandteile handelt, die zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt A. am 1.7.2013 arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Denn nach dem Arbeitsvertrag war als Vergütung für eine im Einzelnen beschriebene Tätigkeit von wöchentlich 8 Stunden ein Betrag von 258 Euro im Monat vereinbart, also eine konkret bezifferte Geldleistung. Dieser Geldbetrag kam nur deshalb nicht in vollem Umfang zur Auszahlung, weil die teilweise Erfüllung des Entgeltanspruchs durch die Stellung eines Dienstwagens (in Höhe von 100 Euro) und die verbilligte Stellung einer Dienstwohnung (in Höhe von 130 Euro) verabredet war. Vor diesem Hintergrund hätte es zunächst weiterer Darlegungen dazu bedurft, warum vorliegend überhaupt von einem Einkommen in Form von Sachbezügen auszugehen sein sollte. Unabhängig hiervon hätte der Kläger auch aufzeigen müssen, aus welchen Gründen dessen "Wert" streitig sein kann, obwohl die Arbeitsvertragsparteien sich hierüber einig gewesen sind. Weil Ausführungen zu beiden Aspekten fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob es auf die formulierten Rechtsfragen hier überhaupt ankommt.

Das von dem Beklagten berücksichtigte, um Freibeträge bereinigte Einkommen von 258 Euro monatlich ist dem Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1.7.2013 bis 30.6.2014 zwar nicht in dieser Höhe ausgezahlt worden. Daher könnten möglicherweise die von Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog bereiten Mittel von Bedeutung sein, wenn nicht von einer für die Einkommensberücksichtigung unbeachtlichen Verwendungsentscheidung des Klägers auszugehen wäre (dazu aktuell BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - Terminbericht BSG Nr 20/17 Nr 1). Doch hat der Kläger diese Fragen in seinen Beschwerdebegründungen nicht ausdrücklich aufgeworfen, sodass sie auch keiner weiteren Erörterung bedürfen und nicht zur Zulassung der Revision führen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 304/15
Vorinstanz: SG Mainz, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1196/13
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 305/15
Vorinstanz: SG Mainz, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 345/14