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BSG - Entscheidung vom 24.05.2017

B 5 RS 7/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 7/17 B

DRsp Nr. 2017/13795

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Divergenzrüge Begriff der Abweichung Sich widersprechende Rechtssätze

1. Eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 25.1.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 31.8.2012 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht ein Abweichen des LSG-Urteils von der Rechtsprechung des BSG geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Mit seinem Vortrag, das LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG ab, bezeichnet der Kläger nicht hinreichend einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG .

Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, das BSG habe in seinem Urteil vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 14) "eindeutig festgestellt, dass es darauf ankommt, dass der Titel 'Ingenieur' auf eine Ausbildung in den klassischen Ingenieurberufen zurückgehen muss, um eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech zu gewähren", einen tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG hinreichend konkret formuliert. Jedenfalls stellt er dem keinen abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber. In der Sache rügt der Kläger unter Hinweis auf das zitierte Urteil des BSG vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl dazu ua auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23) verneint habe: Der Kläger habe ein "spezifisch technisch-wissenschaftliches Studium" absolviert und damit - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ).

Dies gilt auch, soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er habe auch die betrieblichen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft erfüllt. Er führt unter Vorlage zahlreicher Drucksachen der Stadtverordnetenversammlung von B. aus, die Umwandlung der VEG Tierproduktion B. in einen städtischen Eigenbetrieb sei erst am 4.7.1990 beschlossen worden. Wie auch sein weiterer Vortrag zeigt, entgegenstehende Ausführungen des LSG seien "unrichtig und im Hinblick auf die eindeutigen Unterlagen unverständlich", rügt er damit ebenfalls eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung des LSG. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Erst recht erhebt und würdigt das BSG als Beschwerdegericht keine Beweise zum Streitgegenstand der Hauptsache.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 842/12
Vorinstanz: SG Berlin, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 2330/09