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BSG - Entscheidung vom 12.09.2017

B 5 RS 11/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 11/17 B

DRsp Nr. 2017/14668

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter im Staatsapparat Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung der Darlegung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen. 4. Eine Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. 5. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 7.3.2017 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.10.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter im Staatsapparat (AVSt) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 31500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

(1) "Setzt die Einbeziehung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates eine Beitrittserklärung voraus?"

(2) "Ist § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung durch das BSG dann verletzt, wenn die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates von einer Beitrittserklärung abhängig gemacht wird?"

Mit der Formulierung in Frage (1) hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage zum Inhalt einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG ) aufgeworfen. Welche Vorschrift welchen Bundesgesetzes ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden, benennt der Kläger nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die Beschwerdebegründung darauf zu analysieren, ob sich ihr eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Zudem ist die Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt insbesondere offen, ob gerade auf der Grundlage des vom LSG festgestellten und für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlichen (§ 163 SGG ) Sachverhalts notwendig über die angesprochene Problematik zu entscheiden ist (Klärungsfähigkeit). Soweit ein Sachverhalt geschildert wird, bleibt im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben offen, wem dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers zuzurechnen sein soll. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s nur BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich im Übrigen nur dann tragend, wenn das Berufungsgericht alle erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Auch dies hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargetan. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass noch entschieden werden müsse, ob er - der Kläger - eine Tätigkeit als technischer Leiter der Straßenbaubrigade bzw als Kraftfahrer/Gemeindearbeiter ausgeübt habe, wegen der eine Einbeziehung zu erfolgen habe.

Hinsichtlich der Frage (2) kann offenbleiben, ob ihre Formulierung den vorstehend beschriebenen Anforderungen genügt. Jedenfalls hat der Kläger auch insofern den für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG ) nicht benannt und lässt zudem offen, inwiefern hinsichtlich der Frage der "Zugehörigkeit" iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG über die nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdebegründung bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG hinaus weiterer Klärungsbedarf gegeben sein könnte. Ob das LSG Rechtssätze des BSG möglicherweise zu Unrecht nicht beachtet hat, könnte erst nach zulässiger Einlegung der nach Zulassung statthaften Revision geprüft werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 847/16
Vorinstanz: SG Dresden, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 1959/13