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BSG - Entscheidung vom 23.03.2017

B 5 R 1/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 1/17 B

DRsp Nr. 2017/10544

Rentenversicherung Feststellung von Zeiten der Kindererziehung Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 30.11.2016 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung und von weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (über die bereits festgestellten hinaus) verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom 11.5.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin einen "Antrag auf Zulassung der Revision" beim BSG gestellt (Schriftsatz vom 28.12.2016). Da sich die Klägerin damit erkennbar gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet, wird das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ungeachtet der Vorlage einer "Revisionsbegründung" und erst bei Statthaftigkeit der Revision in Betracht kommender weiterer Anträge als Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 SGG ausgelegt. Nachdem das LSG in seinem Urteil vom 30.11.2016 die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde der (einzig) statthafte Rechtsbehelf. Darauf wurde die Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Die Klägerin benennt in ihrem mit "Revisionsbegründung" überschriebenen Schriftsatz vom 27.2.2017 keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe. Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG lässt sich dem Schriftsatz vom 27.2.2017 nicht entnehmen. Die Klägerin benennt keine Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG, von der das Urteil des LSG abweicht. Schließlich bezeichnet die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Mit ihrem Vortrag, das SG wie auch das LSG hätten verkannt, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin durchgehend in Deutschland, der Aufenthalt im Iran dagegen nur vorübergehender Natur gewesen sei, und es könne "nicht zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes gehen", dass keine bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran bestünden, beanstandet die Klägerin vielmehr die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils, die das BSG aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen darf. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 79/16
Vorinstanz: SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 70/15