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BSG - Entscheidung vom 24.05.2017

B 11 AL 3/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 3/17 BH

DRsp Nr. 2017/9715

Parallelentscheidung zu BSG - B 11 AL 2/17 BH - v. 24.05.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 - L 14 AL 235/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg bis zur Aufhebung der Leistung wegen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit Wirkung ab 1.4.2013. Den Antrag des Klägers, ihn aus dem Vermittlungsbudget durch Übernahme von Bewerbungskosten zu fördern, lehnte die Beklagte ab. Nachdem der Kläger nach Aufforderung des SG , seine Bewerbungskosten zu konkretisieren, zahlreiche und nach einheitlichem Muster erstellte "Kurzbewerbungen" als Dozent vorgelegt hatte, hat das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Soweit er neben der selbständigen Tätigkeit auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebe, fehle es an einer Notwendigkeit der Förderung. Zu seinem Antrag auf Feststellung, dass er in dem Zeitraum ab April 2013 uneingeschränkt arbeitsfähig und erwerbsfähig gewesen und weiterhin sei, habe der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3.1.2015 ausgeführt, dass diese Frage von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantworten sei.

II

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Das Vorliegen von Zulassungsgründen ist hier ausgehend von mehreren Streitgegenständen zu beurteilen, bei denen die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist, zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann ( BSG Beschluss vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris RdNr 6 mwN). Es ist aber weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg einen derartigen Zulassungsgrund begründen könnte.

Insbesondere hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Bezogen auf die Übernahme der Bewerbungskosten steht einer Klärungsfähigkeit der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget - unbesehen der Zulässigkeit der Berufung bezogen auf diesen Streitgegenstand - entgegen, dass keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar sind, sondern lediglich die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung tatsächlicher Umstände im Streit ist, was nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sein kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Auch hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer dauerhaften und vollständigen Erwerbsminderung sind keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, erkennbar. Unbesehen prozessualer Fragen könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter schon deshalb nicht mit Erfolg eine Nichtzulassungsbeschwerde begründen, weil bereits dem Wortlaut des § 145 Abs 1 Satz 2 SGB III zu entnehmen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG geklärt ist, dass die Entscheidungskompetenz für die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit bei dem Rentenversicherungsträger liegt. Die Bundesagentur für Arbeit ist insoweit nicht entscheidungsberechtigt. Erst mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers zum Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit oder deren Nichtvorliegen entfällt die Sperrwirkung des § 145 SGB III (vgl nur BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7). Die Aufklärung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist jedoch Gegenstand des beim SG Berlin anhängigen Verfahrens S 19 R 4068/13.

Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 235/14
Vorinstanz: SG Berlin, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 105/14