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BSG - Entscheidung vom 12.04.2017

B 14 AS 345/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 345/16 B

DRsp Nr. 2017/13541

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. August 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Beschwerden keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Die Kläger stützen ihre Beschwerden allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 181).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die von den Klägern formulierte Frage,

"ob in diesem Fall eine jährliche Berechnung des Durchschnittseinkommens gemäß § 3 Abs. 5 ALG II-V dann angewandt werden muss und erfolgen muss, da nach der Eigenart der Erwerbstätigkeit, vergleichbar einem Saisonbetrieb, die Einnahmen jahresbezogen zu betrachten sind, weil üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind",

ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine Frage zur Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Wendung "in diesem Fall" und dem Abstellen auf die "Eigenart der Erwerbstätigkeit" in der weiteren Formulierung der Frage. Hierfür sprechen zudem die nachfolgenden Ausführungen, in denen letztlich auf den Steuerbescheid der Kläger für das Jahr 2011 verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1144/15
Vorinstanz: SG Meiningen, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1239/13