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BSG - Entscheidung vom 13.12.2017

B 14 AS 237/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 237/17 B

DRsp Nr. 2018/1041

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 - L 34 AS 2015/15 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 56 ff).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie in einem Rechtsstreit um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen nicht näher eingegrenzten Zeitraum zum einen die Frage: "Können die Gerichte im Falle der Nichtigkeit einer Satzung nach § 22a SGB II im Rahmen der Amtsermittlung eine Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II durchführen, oder ist auf den Tabellenwert nach § 12 WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlags zurückzugreifen?" Weiterhin formuliert sie die Frage: "Kann der Träger der Grundsicherung in einem Rechtsstreit um die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung die sich nach einer für nichtig erklärten Satzung nach § 22a SGB II diese im gerichtlichen Verfahren 'nachbessern'?"

Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insofern wäre zunächst in rechtlicher Hinsicht eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG zu den Mindestanforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II und den Grundsätzen im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten geboten und davon ausgehend aufzuzeigen gewesen, inwiefern die bezeichneten Fragen nicht bereits hiernach zu beantworten sind (vgl zuletzt etwa BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 19), woran es indes fehlt. Weiterhin wäre in tatsächlicher Hinsicht darzulegen gewesen, inwieweit der angestrebten Revisionsentscheidung zu Fragen im Zusammenhang mit einer für ungültig erklärten Norm nach § 22a SGB II Breitenwirkung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG über den hier entschiedenen Fall hinaus zukommen kann, wozu sich die Beschwerde ebenfalls nicht verhält.

Auch eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) ist nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67 ; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21 , 29, 54 und 67).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar benennen die Kläger eine Entscheidung des BSG , deren Maßstäbe das LSG nicht beachtet habe. Jedoch sind der Beschwerde keine Rechtssätze zu entnehmen, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssätzen des BSG in der genannten Entscheidung stehen. Vielmehr rügen sie mit ihrem Vorbringen allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung in dem dargelegten Sinne. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13 mwN). Einen solchen Widerspruch hat die Beschwerdebegründung nicht benannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2015/15
Vorinstanz: SG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 19053/13