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BSG - Entscheidung vom 11.10.2017

B 14 AS 40/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 40/17 BH

DRsp Nr. 2017/17231

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Entwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt demnach nur dann vor, wenn das LSG eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht erkennbar.

Der Kläger macht in erster Linie den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) geltend, weil das Urteil des LSG von den Entscheidungen des BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 52/07 R - und vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - betreffend die Verwertbarkeit von Vermögen abweiche. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt demnach nur dann vor, wenn das LSG eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX Kap, RdNr 196 mwN).

Es ist nicht zu erkennen, dass sich das LSG mit seiner auf den hiesigen konkreten Einzelfall abgestellten Begründung gegen einen tragenden Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des BSG gewandt hat oder einen entgegenstehenden Rechtssatz neu entwickelt hat. Vielmehr wird deutlich, dass sich der Kläger gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das LSG und die Subsumtion im vorliegenden Fall wendet. Dies kann einer Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen, denn eine solche kann nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG bezüglich der freien richterlichen Überzeugungsbildung gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, auf die das LSG abstellt, kommt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) als Zulassungsgrund nicht in Betracht, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren neue Rechtsfragen hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufwirft, die vorliegend klärungsbedürftig und klärungsfähig wären.

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seiner allein 22 Seiten umfassenden Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Auch ist nicht erkennbar, welche - über die durchgeführte Beweisaufnahme hinaus - weiteren Beweisanträge zu entscheidungserheblichen Tatsachen hier hätten gestellt werden sollen und welche Ergebnisse sich der Kläger davon verspricht. Es ist nicht erkennbar, dass sich das LSG - ausgehend von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt - zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und deshalb gegen die Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen hätte (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX Kap, RdNr 338). Auch diesbezüglich wendet sich der Kläger letztlich gegen die vom LSG vorgenommene Würdigung in seinem konkreten Fall.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 608/14
Vorinstanz: SG Halle, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1257/11