Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 24.04.2017

B 4 AS 322/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 322/16 B

DRsp Nr. 2017/13551

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren Notwendigkeit einer Hinzuziehung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung im Allgemeininteresse

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Nach der Rücknahme von drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Überprüfungsverfahren traf der Beklagte zunächst jeweils Kostenentscheidungen, nach deren Inhalt zwar die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet wurden, nicht jedoch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig anerkannt wurde. Im Widerspruchsverfahren änderte der Beklagte diese Entscheidungen mit drei Bescheiden vom 9.3.2012 und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen in den Vorverfahren jeweils als notwendig an. Auf den Antrag der Klägerin zur Festsetzung der Aufwendungen dieser Widerspruchsverfahren in Höhe von jeweils 309,40 Euro setzte der Beklagte die weiteren Kosten in Höhe von jeweils nur 57,12 Euro fest (Bescheide vom 22.5.2012). Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, dass die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich sei (Urteil vom 26.5.2016).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Streitentscheidend sei die Rechtsfrage, ob für die Bedeutung der Angelegenheit danach zu differenzieren sei, ob Gegenstand des Widerspruchsverfahrens eine Leistung nach dem SGB II oder ein Verfahren sei, welches die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts betreffe. Das LSG sei davon ausgegangen, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer bei den letztgenannten Verfahren weit unterdurchschnittlich sei. Es habe den Rechtssatz aufgestellt, dass die Bedeutung der Angelegenheit bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren mit anderen Maßstäben zu messen sei als bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II . Bezogen auf Verfahren um SGB II -Leistungen sei das LSG mit Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 1.7.2009 (B 4 AS 21/09 R) davon ausgegangen, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen kurzen streitigen Zeitraum eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung hätten.

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt sie sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung und nicht nur für den Einzelfall bedeutsame handelt. Zu berücksichtigen ist die von der Klägerin nicht ausreichend gewürdigte Rechtsprechung der beiden Senate für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nach deren Inhalt die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen erfolgt (vgl nur BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 24 RdNr 15, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 16, 25). Dies ist nicht vereinbar mit dem Ansatz der Beschwerdebegründung, einem einzelnen Kriterium der Kostenfestsetzung eine ausschlaggebende Bedeutung für die Höhe des Gebührenanspruchs zuzumessen. Da das Berufungsgericht im konkreten Fall auch den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich eingestuft hat, hätte die Klägerin darlegen müssen, warum dennoch die seinem Vorbringen noch zu entnehmende Rechtsfrage eine streitentscheidende Bedeutung haben soll. Unabhängig hiervon ergibt sich eine Differenzierung nach der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheiten für den Sozialleistungsberechtigten schon aus dem Wortlaut des § 14 RVG .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2658/15
Vorinstanz: SG Cottbus, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3911/12