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BSG - Entscheidung vom 07.12.2017

B 5 R 176/17 B

Normen:
SGG § 123
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160a Abs. 5
SGG § 54 Abs. 5
SGB X § 104
SGB X § 107 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 5 R 176/17 B

DRsp Nr. 2018/2204

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Grundsatz des "ne ultra petita"

Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird hinreichend bezeichnet, wenn in schlüssiger Weise aufgezeigt wird, dass das LSG den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 SGG verletzt hat (hier bei der Entscheidung der Vorinstanz über eine echte Leistungsklage zu einem anderen als den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand).

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 123 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5 ; SGG § 54 Abs. 5 ; SGB X § 104 ; SGB X § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihr Schreiben vom 14.4.2015 als unzulässig zurückweisen durfte.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 28.1.2015 rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.1.2012. Zugleich setzte sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12 786,76 Euro fest, den sie unter Hinweis auf die Klärung von Ansprüchen anderer Stellen (zB Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe) vorläufig nicht auszahlte. In der Folge teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14.4.2015 dem Kläger mit, das Jobcenter Landkreis Görlitz habe einen Erstattungsanspruch erhoben. Von der einbehaltenen Rentennachzahlung verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 4,56 Euro. Dieser werde zuzüglich der Zinsen auf das Konto des Klägers überwiesen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2015 erhob der Kläger Widerspruch "gegen den Bescheid vom 14.4.2015". Dieser sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Es handele sich um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte habe eine Regelung getroffen, indem einem Erstattungsanspruch eines Dritten stattgegeben wurde. Es fehle jedoch an der notwendigen Begründung des Verwaltungsakts. Weder sei ersichtlich, wie sich der vom Jobcenter geltend gemachte Anspruch im Einzelnen berechne noch für welchen Zeitraum Erstattungsansprüche erhoben wurden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei nicht statthaft und deshalb unzulässig. Das Schreiben vom 14.4.2015 sei kein Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015).

Im Klageverfahren hat das SG dem Antrag des Klägers entsprochen und den Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 aufgehoben. Das SG hat seine Entscheidung damit begründet, der Widerspruchsbescheid könne alleiniger Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage sein. Bei der Abrechnungsmitteilung vom 14.4.2015 handelte es sich nicht um ein schlichtes Verwaltungshandeln, sondern um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte habe durch die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Sie hätte eine materiell-rechtliche Entscheidung im Widerspruchsverfahren treffen müssen (Gerichtsbescheid vom 22.8.2016).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von 12 782,20 Euro aus der rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint, den Gerichtsbescheid des SG vom 22.8.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.4.2017). Das LSG hat dazu ausgeführt, es handele sich nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine (echte) Leistungsklage. Das Begehren des Klägers sei auf die vollständige Auszahlung des im Bescheid vom 28.1.2015 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags gerichtet. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten vom 14.4.2015 sei weder ein Verwaltungsakt noch hätte ein solcher hinsichtlich der Abrechnung ergehen müssen. Der Einbehalt der Nachzahlung und die Auszahlung an das Jobcenter erfolgte unmittelbar aus dem Gesetz. Die Leistungsklage sei nicht begründet, da der Kläger wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 iVm § 104 SGB X keinen Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung habe. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters sei in Art und Höhe nicht zu beanstanden. Gegenteiliges sei auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Zwar habe der Kläger nur anhand der Bescheide und Zahlungen des Jobcenters an ihn den Anspruch prüfen können. Dem hätte jedoch abgeholfen werden können, wenn die Aufstellung von der Beklagten angefordert oder Akteneinsicht genommen worden wäre. Auch vom Angebot in der mündlichen Verhandlung, die Aufstellung einzusehen, sei kein Gebrauch gemacht worden.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich neben einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Der Kläger trägt dazu ua vor, während das SG von einer Anfechtungsklage ausgegangen sei und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben habe, sei das LSG ohne vorherigen Hinweis davon abgewichen und habe eine (echte) Leistungsklage angenommen. Nach Ansicht des LSG sei sein klägerisches Begehren auf die vollständige Auszahlung der Rentennachzahlung gerichtet gewesen. Dagegen sei zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahrensgang - auch nicht vor dem SG - thematisiert worden, wie sich der Erstattungsanspruch im Einzelnen zusammensetze. Das SG sei "der diesseitigen Argumentation folgend" von einer Anfechtungsklage ausgegangen. Im Urteil des LSG finde sich hierzu ebenfalls nichts. Es werde nur ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch des Jobcenters in Art und Höhe nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend, indem das LSG seinem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben und erst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass eine "Aufstellung" der Beklagten eingesehen werden könne.

II

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Das LSG hat mit seiner Entscheidung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 12 782,20 Euro zu, nicht über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens entschieden und damit gegen den Grundsatz des "ne ultra petita" (§ 123 SGG ) verstoßen. Gemäß § 160a Abs 5 SGG wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend bezeichnet. Sein Vortrag genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG indem er in schlüssiger Weise aufzeigt, dass das LSG den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 SGG verletzt hat (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels vgl BSG Beschluss vom 20.9.2016 - B 13 R 207/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Der Kläger schildert in seiner Beschwerdebegründung ausführlich den Verfahrensablauf vom Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einschließlich der in den verschiedenen Verfahrensabschnitten gestellten Anträge. Mit seinem Vorbringen, das LSG habe über eine (echte) Leistungsklage entschieden, während das SG "der diesseitigen Argumentation folgend" von einer Anfechtungsklage ausgegangen sei und sein klägerisches Begehren sei "nach Ansicht des LSG" auf die vollständige Auszahlung der Rentennachzahlung gerichtet gewesen, obwohl "zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahrensgang" - auch nicht vor dem SG - thematisiert worden sei, wie sich der Erstattungsanspruch im Einzelnen zusammensetze, rügt der Kläger eine von seinem Klagebegehren abweichende Entscheidung des LSG. Damit sind diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan und es wurde ausreichend vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (vgl zu den Anforderungen im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 und 16c mwN).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG hat gegen den Grundsatz des "ne ultra petita" (§ 123 SGG ) verstoßen. Ob darüber hinaus - wie von dem Kläger gerügt - auch weitere Nichtzulassungsgründe vorliegen, kann dahingestellt bleiben.

a) Mit seiner zuletzt vor Erlass des Gerichtsbescheides verfolgten Anfechtungsklage (Schriftsatz vom 10.3.2016) begehrte der Kläger vor dem SG ausdrücklich und allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 23.7.2015, in dem der Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ein Hinweis auf ein weiteres Rechtsschutzziel dahingehend, dass auch eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG ) auf Auszahlung der Rentennachzahlung erhoben wurde, ist dem Klagebegehren nicht zu entnehmen.

Der Kläger stellte bereits in seiner Klageschrift vom 19.8.2015 vor dem SG den Antrag: "Der Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 wird aufgehoben". Zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels einer isolierten Anfechtungsklage nur gegen den Widerspruchsbescheid (zur Zulässigkeit in Ausnahmefällen vgl Keller und Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 54 RdNr 4b und § 95 RdNr 3 ff) begründete er seine Klage damit, die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei zu Unrecht erfolgt, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14.4.2015 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. An seinem Begehren gerichtet auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides hielt der Kläger auch nach einem Hinweisschreiben des SG vom 7.3.2016 ausdrücklich fest. Darin teilte die Richterin am SG den Beteiligten mit, die Abrechnung der Rentennachzahlung stelle einen Verwaltungsakt dar. Nach Auffassung des Gerichts müsste der Kläger "seinen Antrag im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage formulieren". Daraufhin führte der Kläger mit Schriftsatz an das SG aus, "allein eine reine Anfechtungsklage" dürfte sein Rechtsschutzziel tragen. Der Kläger formulierte die Rechtsauffassung, mit Aufhebung des Bescheides vom 14.4.2015 ergebe sich sein Leistungsanspruch bereits aus dem Rentenbescheid vom 28.1.2015. "Für den Fall", dass das Gericht das Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides nicht für gegeben halte, stellte der Kläger einen Hilfsantrag: "Der Bescheid vom 14.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2015 wird aufgehoben" und machte nochmals geltend, es handele sich bei dem Bescheid vom 14.4.2015 um einen Verwaltungsakt (Schriftsatz vom 10.3.2016).

Das SG verstand das Begehren des Klägers (im Hauptantrag) ebenfalls in dem Sinne, dass er mit einer Anfechtungsklage allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.7.2015 verfolgte. Mit diesem Antrag hatte der Kläger auch Erfolg. Entsprechend führte das SG in den Entscheidungsgründen aus, der Widerspruchsbescheid könne alleiniger Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage sein. Das SG beschränkte sich auf die Prüfung der Verwerfung des Widerspruchs durch die Beklagte als unzulässig und begründete einen wesentlichen Verfahrensfehler der Beklagten mit der fehlenden materiell-rechtlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgte nicht.

Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist unverändert vor das LSG gelangt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Vorbringen auch nicht geändert. Zur Erwiderung auf die von der Beklagten eingelegte Berufung führte der Kläger vielmehr ausdrücklich aus: "Es lag zudem keine Leistungsklage, sondern eine Anfechtungsklage vor. Ob klägerseitig ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Geldleistungen besteht, kann bereits deshalb nicht beurteilt werden, weil die Beklagte der Auffassung ist, keine Entscheidung getroffen zu haben und daher auch keine Begründung tätigen möchte" (Schriftsatz vom 12.1.2017).

b) Mit der Entscheidung über eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG ) erging das Urteil des LSG zu einem anderen als den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand.

Dies zeigt bereits der Einleitungssatz im Tatbestand des Berufungsurteils, wonach die Beteiligten streiten "über die Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung". Den Entscheidungsgründen stellt das LSG dem entsprechend voran: "Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 aufgehoben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 12.782,20 zu." Auch seine sich anschließenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage machen deutlich, von welchem Streitgegenstand das LSG ausging, indem es formulierte, es handele sich "nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )" und das Begehren des Klägers sei "gerichtet auf die vollständige Auszahlung des im Bescheid vom 28.1.2015 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages". Zur Begründetheit der "Leistungsklage" verneint das LSG einen "Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung", weil der Erstattungsanspruch des Jobcenters in Art und Höhe nicht zu beanstanden sei.

Hierzu hat indessen weder der vom Kläger gestellte Antrag, die Berufung zurückzuweisen, noch das dahinter stehende, auch vor dem LSG unverändert verfolgte Begehren iS des § 123 SGG gerichtet auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides Anlass gegeben. Der Kläger hat am bisherigen Streitgegenstand festgehalten, indem er in seiner Erwiderung auf die von der Beklagten eingelegte Berufung ausführte, es habe "keine Leistungsklage, sondern eine Anfechtungsklage" vorgelegen (Schriftsatz vom 12.1.2017).

Offenbleiben kann vorliegend, warum sich das LSG ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, dass über eine allgemeine Leistungsklage zu entscheiden sei, berechtigt gesehen hat, ohne ersichtliche inhaltliche Prüfung den Anspruch des Klägers auf Auszahlung seiner Rentennachzahlung zu verneinen. Das LSG stellt lediglich fest, der Erstattungsanspruch des Jobcenters sei in Art und Höhe nicht zu beanstanden und verweist darauf, "Gegenteiliges" sei auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Auch die weiteren Ausführungen des LSG dazu, wie sich der Kläger das Wissen zur eigenen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs hätte verschaffen sollen, erschließen sich schon im Hinblick auf § 103 SGG nicht. Eventuellen weiteren Mängeln kommen jedenfalls neben dem sich aus § 123 SGG ergebenden Verbot, über einen Leistungsanspruch des Klägers überhaupt zu entscheiden, keine gesonderte Bedeutung mehr zu.

3. Nach § 160a Abs 5 SGG wird im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Nachdem das LSG ausschließlich über eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG ) entschieden und eine Entscheidung über die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.7.2015 überhaupt nicht getroffen hat, konnte der Senat auch nicht von einer Zurückverweisung absehen und sich auf eine (teilweise) Aufhebung des LSG-Urteils beschränken (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 13; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 160a RdNr 19e mwN).

Das LSG wird dabei ua darüber zu entscheiden haben, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 14.4.2015 als eine bloße Mitteilung oder nicht vielmehr nach dem von der Beklagten darin zum Ausdruck gebrachten Willen als Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X verstehen musste. Erst aus der Beantwortung dieser Vorfrage ergibt sich, ob der angegriffene Widerspruchsbescheid eine zusätzliche eigenständige Beschwer enthält oder er ggf nur zusammen mit der Ausgangsentscheidung einer Überprüfung im Rahmen des Hilfsantrags unterliegt. Das LSG wird hierzu Form, Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 14.4.2015 aus dem "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten auszulegen haben (vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 17). Angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Regelungscharakter von Verwaltungsentscheidungen über die Nichtauszahlung von Sozialversicherungsleistungen könnte die Annahme eines Verwaltungsakts nahe liegen (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12 S 111 f; BSG Urteil vom 3.4.2003 - B 13 RJ 39/02 R - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1, RdNr 21 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - Juris RdNr 16). Jedenfalls der Hilfsantrag wirft schließlich die Frage nach der Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage auf.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Vorinstanz: LSG Chemnitz, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 726/16
Vorinstanz: SG Dresden, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1197/15