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BSG - Entscheidung vom 23.11.2017

B 5 R 302/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen B 5 R 302/17 B

DRsp Nr. 2018/1737

Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Vorliegen einer Breitenwirkung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 1.8.2017 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung verneint und die Berufung der Klägerin gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom 11.10.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin wirft die Frage auf,

"ob es rechtens ist, dass eine Ärztin nur aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (damals nicht deutsch) Pflichtmitglied der Deutschen Rentenversicherung sein muss (mit der Folge, dass sie vom Versorgungswerk der Ärzte ausgeschlossen ist) und später, nach Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit, nur dadurch ihre Pflicht-Einzahlungen bei der Deutschen Rentenversicherung 'retten' kann, indem sie die Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung fordert, mit der sie wiederum benachteiligenden Folge, dass sie zum einen ihrer zurückgelegten Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung verlustig geht und zum anderen nur die Arbeitnehmeranteile erstattet bekommt (obwohl regelmäßig Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile ins Versorgungswerk eingezahlt worden wären, hätte es die Möglichkeit der Zahlung ans Versorgungswerk gegeben)."

Die Klägerin formuliert damit schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG ), die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte, was grundsätzlich erforderlich ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 -B5R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Zudem fehlt es jedenfalls an Darlegungen, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung deshalb verneint, weil nach § 210 Abs 6 S 2 SGB VI mit der auf Antrag der Klägerin im Jahr 2003 durchgeführten Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wurde und Ansprüche gegen die Beklagte aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen (§ 210 Abs 6 S 3 SGB VI ). Die Klägerin führt dagegen aus, die "reine Feststellung, dass durch die unstreitig von der Klägerin geforderte Beitragserstattung mit der Folge des Verlusts der bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten einhergeht", beantworte nicht die von ihr aufgeworfene Frage und stellt fest: "Dies ist nicht die Frage." In der Sache wendet sich die Klägerin dagegen, dass sie als Ärztin wegen der damals noch nicht begründeten deutschen Staatsangehörigkeit zunächst nicht Mitglied eines Versorgungswerkes, sondern Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde. Der Ausschluss der Klägerin von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Ärzte war jedoch nicht Gegenstand des von der Klägerin geführten Rechtsstreits.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 337/16
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 252/14