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BGH - Entscheidung vom 21.06.2017

VII ZR 318/16

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2
ZPO § 563 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen VII ZR 318/16

DRsp Nr. 2017/8475

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Senat weist darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts im Urteil vom 22. April 2015 ( 5 U 13/15 Hs) und im angefochtenen Urteil vom 7. Dezember 2016 ( 5 U 114/16) hinsichtlich des Bestehens eines durch schlüssiges Handeln zustande gekommenen Entsorgungsvertrages zwischen den Parteien keine Bindungswirkung analog § 563 Abs. 2 ZPO entfaltet, weil es sich insoweit nicht um diese Entscheidungen tragende Erwägungen handelt.

Gegenstandswert: 207.946,70 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2; ZPO § 563 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 34/13
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 114/16